Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: Achtung WLAN-Betreiber – Änderung zur Störerhaftung tritt Morgen in Kraft

21:44 Uhr

Ab morgen tritt eine wichtige Gesetzesänderung des Telemediengesetzes durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft. Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken sollen nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer im Wege der Störerhaftung herangezogen werden können. Die Frage ist allerdings, ob WLAN-Betreiber dadurch genügend vor Filesharing Abmahnungen der Musikindustrie und Filmindustrie geschützt werden.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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Bericht:

Link:
https://www.wbs-law.de/internetrecht/achtung-wlan-betreiber-aenderung-zur-stoererhaftung-tritt-in-kraft-68439/

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Bisherige rechtliche Situation

Private Betreiber von offenen WLAN-Netzen gehen bislang in Deutschland ein hohes Risiko ein. Sofern Dritte ihren Anschluss für Filesharing nutzen, müssen sie mit einer teuren Filesharing Abmahnung rechnen. Grund dafür ist, dass man sie bisher im Wege der so genannten Störerhaftung auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch nehmen kann. Für die Abmahnindustrie ist das ein lukratives Geschäft, das mit einem vergleichsweise geringen Arbeitsaufwand verbunden ist.

Was sich genau für WLAN-Betreiber ändert

Ab dem 27.07.2016 soll das anders werden. Dann tritt eine Änderung in 8 Abs. 3 TMG in Kraft, die heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2016 Nr. 36 vom 26.06.2016 Teil I, 1766, (1767)). Diese Vorschrift lautet dann:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Fazit:

Zweifelhaft ist jedoch, ob WLAN-Betreiber durch die Gleichstellung mit einem gewöhnlichen Provider hinreichend vor Filesharing Abmahnungen geschützt werden. Durch das morgen in Kraft tretenden Gesetz wird nämlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass Diensteanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dass so etwas nicht gewollt ist, ergibt sich lediglich aus der Begründung des Gesetzgebers (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6745, Seite 10). Dies ist unzureichend, weil Gerichte hieran nicht gebunden sind. Sie sind lediglich dem Gesetz unterworfen, können die Begründung des Gesetzgebers jedoch Fällen im Wege der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen heranziehen. Von daher bleibt abzuwarten, ob Abmahnanwälte diese Situation ausnutzen werden. Eine absolute Sicherheit wird es daher für die Betreiber von einem offenen WLAN leider nicht geben.

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BGBl. 2016 Nr. 36 vom 26.06.2016 Teil I, 1766, (1767)

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