WALDORF FROMMER: Amtsgericht Köln zur sekundären Darlegungslast und der Verjährung von Ansprüchen in Tauschbörsenverfahren – Behauptungen ins Blaue hinein schützen nicht

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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nach Zustellung der Klage hatte die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und behauptet, sie hätte ihren Internetanschluss zuvor bereits gekündigt. Nachweise könne sie allerdings nicht vorlegen. Weiterhin hatte die beklagte Anschlussinhaberin behauptet, sich mit Tauschbörsen nicht auszukennen. Auch ihr Ehemann könne sich die Rechtsverletzung nicht erklären. Das Amtsgericht Köln hat den kompletten Vortrag der Beklagten als unzureichend erachtet, da sie die ihr als Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast nur unzureichend erfüllt hatte.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/08/AG_K%C3%B6ln_137_C_36_16.pdf

Autor:
Rechtsanwalt David Appel

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„Wenn die Beklagte insoweit pauschal vorträgt, der Anschluss sei bereits gekündigt gewesen, Unterlagen könnten aber nicht mehr nachgereicht werden, die Ummeldung sei zwar zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, man sei aber bereits zuvor umgezogen, genügt dieser Vortrag in seiner Generalität nicht. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sein sollen. Der pauschale und streitige Vortrag genügt insoweit nicht, um hierüber Beweis zu erheben, da in einer Beweisaufnahme die streitigen Tatsachen erst erfragt werden müssten, was in einem Zivilverfahren in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht Aufgabe des Gerichtes ist. „

Im Übrigen hatte die Beklagte bestritten, dass die Rechtsverletzung überhaupt von ihrem Internetanschluss aus begangen wurde. Insofern stellte das Amtsgericht klar:

„Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die IP-Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten – wenn auch mit der gleichen IP-Adresse – Verletzungen dokumentiert und einzeln durch den Internetprovider ausgewiesen wurden. Insoweit ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine Fehlermittlung zwei Mal auf den Anschluss der Beklagten hingedeutet hat.“

Eine vermeintliche Verjährung oder Verwirkung des Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten – darauf hatte sich die Beklagte ebenfalls berufen – lag ebenfalls nicht vor, „denn die Klägerin hat diesen durch Einleitung des Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endete die Hemmungswirkung vorliegend sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, was vorliegend die Mitteilung über den Widerspruch gewesen ist. Da nach Ende der Verjährungshemmung jedoch die Restverjährungszeit zu berücksichtigen ist, endete die Verjährung erst nach Weiterbetrieb durch die Klägerin.

Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.

 

AG Köln, Urteil vom 27.06.2016, Az. 137 C 36/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

137 C 36/16

Verkündet am 27.06.2016
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer u.a., Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens am 15.01.2016 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberverletzung durch Filesharing.

Von einem Internetanschluss wurde unter dem [Name] der Film [Name] in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher exklusiver Verwertungsrechte an diesem Film.

Mit Schreiben vom [Datum] wandte sich die Klägerin an die Beklagte und mahnte diese aufgrund dieser Urheberverletzung unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 10.000,00 EUR ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt diese nunmehr von der Beklagten ersetzt. Darüber hinaus macht sie einen Lizenzschaden von mindestens 500,00 EUR geltend.

Die Klägerin trägt vor, es sei unter der zutreffend und zuverlässig ermittelten und der Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse im Wege des Filesharing durch diese zum Herunterladen angeboten worden; wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt die Beklagten zu verurteilen, an sie
1. Einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verfüge gar nicht über einen eigenen Computer. Lediglich ihr Ehemann verfüge über einen solchen und nutze diesen auch ausschließlich. Im Übrigen sei der Anschluss bereits gekündigt worden, die Beklagte umgezogen; insoweit legt diese einen Mietvertrag vor, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Im Übrigen glaubt sie, die Ansprüche seien bereits verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, denn jedenfalls gelingt der darlegungsbelasteten Beklagten (s.u.), der Vortrag ein Dritter habe selbstständigen Zugang gehabt nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Film unter dem vom [Name] in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass gegen sie ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, 852 BGB) besteht.

Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die IP-Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten – wenn auch mit der gleichen IP-Adresse – Verletzungen dokumentiert und einzeln durch den Internetprovider ausgewiesen wurden. Insoweit ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine Fehlermittlung zwei Mal auf den Anschluss der Beklagten hingedeutet hat.

Wenn die Beklagte insoweit pauschal vorträgt, der Anschluss sei bereits gekündigt gewesen, Unterlagen könnten aber nicht mehr nachgereicht werden, die Ummeldung sei zwar zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, man sei aber bereits zuvor umgezogen, genügt dieser Vortrag in seiner Generalität nicht. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sein sollen. Der pauschale und streitige Vortrag genügt insoweit nicht, um hierüber Beweis zu erheben, da in einer Beweisaufnahme die streitigen Tatsachen erst erfragt werden müssten, was in einem Zivilverfahren in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht Aufgabe des Gerichtes ist. Im Übrigen wurde die Beklagte unstreitig unter ihrer Adresse in der noch unter dem [Name] abgemahnt. Hierauf reagierte die Beklagte durch eigenes Schreiben (BI. 60 ff. d.A.) und gab eine Unterlassungserklärung ab, so dass davon ausgegangen wird, dass die Beklagte entgegen der vorliegenden Darstellung und des vorgelegten Mietvertrages weiterhin im Zeitpunkt der Abmahnung und damit auch im Zeitpunkt der Rechteverletzung dort wohnhaft war.

Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14 „Tauschbörse III“) aus:

„Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15 November 2012 – 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 „Morpheus“; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – „BearShare“). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. – „BearShare“, mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – „BearShare“) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 -I ZR 75/14 -, Leitsatz, juris).“

Den- hiernach erwachsenden Anforderungen der tatsächlichen Darlegung ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Denn der pauschale – und streitige – Vortrag, sie selbst habe die Rechteverletzung nicht begangen, vielmehr verfüge lediglich ihr Ehemann über einen Computer, dieser habe die Rechteverletzung jedoch auch nicht begangen, jedenfalls habe sie keinen Grund an der glaubhaften Darstellung ihres Mannes zu zweifeln, genügt nicht. Denn insoweit trägt die Beklagte bereits keinen alternativen Kausalverlauf vor. Gerade der Vortrag, sie verfüge über keinen WLAN fähigen Router, führt dazu, dass gerade der Zugriff eines (weiteren) Dritten ausscheidet. Soweit der durch nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachte Umstand, die Beklagte könne nur Aussagen zu den Zeiten machen, in denen sie selbst anwesend war, so steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass sie an den glaubhaften Darstellungen ihres Ehemannes keine Zweifel hat. Doch selbst wenn der Vortrag so verstanden werden soll, dass eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Ehemannes in Betracht kommen soll, genügt der dann vorgetragen Sachverhalt den o.g. Anforderungen nicht.

Gegen den Ansatz eines Lizenzschadens von 600,00 EUR bestehen vorliegend unter Berücksichtigung des konkreten Titels, des Erstveröffentlichungszeitpunktes und des Zeitpunktes der Verletzungshandlung keine Bedenken, insbesondere hat die Beklagte diesen vorliegend bereits nicht angegriffen.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt, respektive Verwirkt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind vorliegen nicht ersichtlich, denn weder ist das Umstandsmoment, noch das Zeitmoment erfüllt. Bezüglich des Lizenzschadens geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass dieser innerhalb von zehn Jahren verjährt. Denn dieser ergibt sich jedenfalls über § 852 BGB.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Ein derartiger Anspruch ergibt sich bereits aus der Täterschaft der Beklagten (s.o.), so dass offen bleiben kann, ob die Beklagte auch als Störerin haftete.

Gegen den Ansatz eines Gebührenstreitwertes der Abmahnung von 10.000,00 EUR hat das Gericht unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände keine Bedenken. Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt, denn die Klägerin hat diesen durch Einleitung des Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endete die Hemmungswirkung vorliegend sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, was vorliegend die Mitteilung über den Widerspruch gewesen ist. Da nach Ende der Verjährungshemmung jedoch die Restverjährungszeit zu berücksichtigen ist, endete die Verjährung erst nach Weiterbetrieb durch die Klägerin.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.106,00 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (…)

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AG Köln, Urteil vom 27.06.2016, Az. 137 C 36/16

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