WALDORF FROMMER: „Sache nicht so ernst genommen“ – Nachforschungen in den eigenen vier Wänden sind Klage entscheidend in Tauschbörsenverfahren

16:57 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen. Die Beklagte hatte in dem Filesharing-Verfahren eingewandt, nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten, sondern sei mit ihrem Bruder außer Haus gewesen. Generell hätten sowohl ihr Bruder als auch dessen Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Der Internetanschluss sei insofern auch von der im gleichen Haus befindlichen Wohnung des Bruders aus genutzt worden. Sowohl der Bruder als auch dessen Mitbewohner hätten jedoch auf Nachfrage die Rechtsverletzung abgestritten. Weitere Nachforschungen zum Nutzungsverhalten des Mitbewohners habe sie nicht anstellen können, da dieser „öfters sehr aufbrausend gewesen“ wäre.

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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-sache-nicht-so-ernst-genommen-nachforschungen-in-den-eigenen-vier-waenden-sind-klageentscheidend-in-tauschboersenverfahren/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/08/AG_Muenchen_161_C_25776_13.pdf

Autor:
Rechtsanwalt David Appel

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Das Gericht hat den Vortrag der Beklagte allerdings für nicht ausreichend erachtet, um die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die pauschale Angabe, ihr Bruder sei ortsabwesend gewesen und habe das Internet auch nur selten genutzt, sei „eindeutig nicht verletzungsbezogen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Auch die letztlich bloße Vermutung, dass der Mitbewohner aufgrund anderer, nicht mit dem Tatvorwurf in Verbindung stehender Vorfälle als Täter in Betracht käme, erfülle nicht die Vorgaben an die sekundäre Darlegungslast.

Vielmehr habe die Anschlussinhaberin die „ernsthafte Möglichkeit der alleinigen Begehung der Rechtsverletzung durch den Zeugen […] als Dritten […] demnach nicht dargelegt. Anhaltspunkte hierfür hätten insbesondere das Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem betreffenden Rechner sein können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12, BeckRS, 2014, 14428). Solche Anhaltspunkte wurden von der Beklagten aber überhaupt nicht vorgetragen.“

Nach Erhalt der Abmahnung habe die Anschlussinhaberin die Zugriffsberechtigten nicht ausreichend befragt. Nach eigenen Angaben habe sie die „Sache damals nicht so ernst genommen“. Damit war sie ihrer Nachforschungspflicht im Hinblick auf die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, so das Gericht.

„Zwar gab die Beklagte an, sie habe nach Bekanntgabe der Rechtsverletzung sowohl ihren Bruder, als auch den Zeugen – dahingehend gefragt, ob sie als Täter m Betracht kommen würden. Beide hätten dies bestritten. Insbesondere der Zeuge […] habe angegeben, dass er es nicht gewesen sei. […] Die Angabe der Beklagten, sie habe die Sache damals nicht so ernst genommen, sonst hätte sie bei Herrn […] nochmal nachgefragt, zeigt hingegen, deutlich, dass sie die ihr obliegende Nachforschungspflicht in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigt hat. […]

Da die Beklagte bereits keine ausreichende Befragung im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht durchgeführt hat, konnte sie auch keine entsprechenden Ergebnisse ihrer Befragung darlegen, sodass bereits der erste Punkt der vom BGH in seinem Urteil „BearShare“ für die Nachforschungspflicht genannten Voraussetzungen fehlt. Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes und damit die alleinige Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten besteht damit nicht. Da die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 138 Rn. 8b).“

Die Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes in Höhe von 900,00 EUR, der geltend gemachten Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von ca. 2.000,00 EUR verurteilt.

 

AG München, Urteil vom 28.07.2016, Az. 161 C 25776/13

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht München

Az. 161 C 25776/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name]
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: [Name]

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 28.07.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014, 16.02 2016 und 19.04.2016 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2013 zu zahlen
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ‚einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Aufwendungsersatz im Hinblick auf die Verwendung von Tonaufnahmen und die Verletzung der entsprechenden Urheberrechte.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die Tonaufnahmen [Name] und [Name]. Sie vertreibt diese Tonaufnahmen sowohl auf Tonträgern, als auch über kostenpflichtige Downloadportale im Internet.

Am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit]Uhr wurden die beiden Tonaufnahmen als Datei im Internet auf einer Internettauschbörse unter der IP-Adresse [IP] ohne entsprechende Lizenzberechtigung angeboten Die Beklagte wurde im Anschluss als Inhaberin der genannten IP-Adresse ermittelt. Daraufhin wurde die Beklagte als Inhaberin des maßgeblichen Internetanschlusses mit anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] abgemahnt, und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz aufgefordert.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei als Anschlussinhaberin für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Sie habe durch die Benennung des Zeugen [Name] als möglichen Täter nicht ausreichend ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es handele sich hierbei um eine bloße Vermutung, nach der Rechtssprechung des BGH sei die sekundäre Darlegungslast durch eine bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch dritte Personen hingegen nicht erfüllt. Ferner habe die Beklagte nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung durch Erhalt der Abmahnung keine weiteren Nachforschungen unternommen, obwohl dies nach der Rechtssprechung des BGH im Hinblick auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich gewesen wäre.

Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten daher ein Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch 900,00 EUR, gemäß §§ 97, 19a UrhG. Ferner habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EWUR gemäß §§ 97, 97a UrhG.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Sie habe sich den Anschluss mit ihrem Bruder [Name] und dem weiteren Mitbewohner [Name] geteilt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei sie mit ihrem Bruder unterwegs gewesen. Der Zeuge [Name] habe hingegen Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Da der Zeuget öfters sehr aufbrausend gewesen sei, sei der Beklagten weitergehende Nachforschungen zum Nutzungsverhalten des Zeugen [Name] nicht zumutbar gewesen Der Zeuge [Name] sei zudem von der Beklagten belehrt worden, keine Down- bzw. Uploads zu betreiben Die Klägerin habe daher weder einen Anspruch auf Schadensersatz, noch einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als,Aufwendungsersatz.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht München gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Urheberrechtsverletzungen unerlaubte Handlungen sind. Zum anderen können Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich überall dort verfolgt werden, wo eine Homepage im Internet abgerufen werden kann (vgl. Dreier / Schulze, 5. Auflage, § 105 Rn. 9). Da vorliegend die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG geltend macht, und das streitgegenständliche Angebot auch von Interessenten in München auf der maßgeblichen Internetseite der Tauschbörse abgerufen werden konnte, ergibt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München.

II.

Die Klage ist zudem begründet ,

1.

Die Klägerin hat zum einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG.

a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung befugt.

b)

Die gegenständlichen Tonaufnahmen genießen zudem Urheberschutz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG.

c)

Die Beklagte verletzte außerdem das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Werke nach § 19 a UrhG.

Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet grundsätzlich eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Werkes, vgl. § 19a UrhG. Dabei werden beim sogenannten Filesharing regelmäßig Dateien, die sich der Nutzer herunterlädt, zeitgleich im Rahmen eines Uploads den anderen Teilnehmern zum Download angeboten.

Die von der Klagepartei durchgeführten Ermittlungen, die zu der gegenständlichen IP-Adresse geführt haben, wurden vom der Beklagten nicht bestritten. Auch die Tatsache, dass diese IP-Adresse dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnte, wurde von dieser nicht bestritten. Es steht deshalb für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über dem Internetanschluss der Beklagten begangen wurde.

d)

Die Beklagte gab zwar glaubhaft an, sie habe die Verletzung nicht selber begangen. Sie ist hingegen den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, ob weitere Personen Zugang zu ihrem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hatten, nicht nachgekommen.

aa)

Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Anschlussinhaber auch für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist. Ein einfaches Bestreiten durch die Beklagten reicht nicht aus. Die genannte Vermutung kann vielmehr nur durch einen Sachvortrag widerlegt werden, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich eine dritte Person, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. 1 ZR 169/12 „BearShare“).

Im vorliegenden Fäll hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen, und sie erst zum Zeitpunkt der Abmahnung von der Verletzung Kenntnis erlangt habe. Zugriff zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätten nach dem Vortrag der Beklagten auch andere Personen gehabt, nämlich ihr Bruder [Name] und der weitere Mitbewohner [Name]. Die Beklagte hat somit die Vermutung der Täterschaft aufgrund ihrer Eigenschaft als Anschlussinhaberin hinreichend widerlegt.

bb)

Die Beklagte hat jedoch die Voraussetzungen für die sie treffende sekundären Darlegungslast betreffend den Zugriff auf den Internetanschluss durch andere Personen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht erfüllt:
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Es ist dabei vielmehr konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, „Tauschbörse III“) Der Anschlussinhaber muss also konkret, und damit verletzungsbezogen, darlegen, ob und warum diese anderen Personen in Betracht kämen (vgl. LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13, BeckRS 2014, 100006).

Im Rahmen der ,sekundären Beweislast trifft den Anschlussinhaber außerdem eine Nachforschungspflicht dergestalt, dass er im Rahmen des Zumutbaren die seinem Vortrag nach als Täter in Betracht kommenden Personen nach ihrer potentiellen Täterschaft befragen, und das Ergebnis der Befragung darlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 08.01 2014, Az. I ZR 169/12 „BearShare“).

Nach Ansicht des Gerichts sind die von der Rechtssprechung gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hier nicht erfüllt.

– Bereits die Angabe der Beklagten, ihr Bruder sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und er habe zudem zum damaligen Zeitpunkt das Internet nur selten genützt, ist nicht ausreichend. Eine Rechtsverletzung kann nämlich bereits dann begangen werden, wenn ein Gerät, auf welchem die Software installiert ist, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist, sodass es unbeachtlich ist, ob jemand bei der Verletzung anwesend ist oder nicht (vgl. LG Köln, 25.04.2013, Az. 14 0 500/12). Auch die pauschale Angabe, der Bruder benutze nur selten das Internet, ist eindeutig nicht verletzungsbezogen.

– Auch im Hinblick auf den weiteren Mitbewohner und Nutzer [Name] handelt es sich letztendlich um eine bloße Vermutung der Beklagten. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zeuge [Name] habe sich nicht rechtstreu verhalten, weil er vor der Rechtsverletzung eine Schreckschusspistole online bestellt habe. Auch habe er eine Telefonrechnung in Höhe von 200,00 EUR verursacht, die er im Anschluss nie bezahlt habe. Außerdem habe er die gemeinsame Kasse in unberechtigterweise an sich genommen. Dies sind jedoch nur pauschale Angaben, die keinen Bezug auf die konkrete Verletzung, die Benutzung des Anschlusses zum maßgeblichen Zeitpunkt, haben. Ob und warum die von der Beklagten genannte Person genau im konkreten, verletzungsbezogenen Fall in Betracht kommt, hat die Beklagte hingegen in keiner Weise dargetan. Es fehlen bereits konkrete Angaben darüber, ob er denn zu diesem Zeitpunkt den Anschluss der Beklagten auch tatsächlich genutzt hat.

Die ernsthafte Möglichkeit der alleinigen Begehung der Rechtsverletzung durch den Zeugen als Dritten wurde von der Beklagten demnach nicht dargelegt. Anhaltspunkte hierfür hätten insbesondere das Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem betreffenden Rechner sein können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12, BeckRS 2014, 14428). Solche Anhaltspunkte wurden von der Beklagten aber überhaupt nicht vorgetragen.

– Zwar gab die Beklagte an, sie habe nach Bekanntgabe der Rechtsverletzung sowohl ihren Bruder, als auch den Zeugen [Name] dahingehend gefragt, ob sie als Täter in Betracht kommen würden. Beide hätten dies bestritten. Insbesondere der Zeuge [Name] habe angegeben, dass er es nicht gewesen sei. Dies ist jedoch im Rahmen der die Beklagte treffenden Nachforschungspflicht nicht ausreichend. Vielmehr ist eine genaue Befragung und eine Darlegung, welche Erkenntnisse durch die Befragung gewonnen werden konnten, erforderlich. Die einzige Frage der Beklagten an den Zeugen [Name] „wie das schon wieder passieren konnte“ ist eindeutig keine Befragung und somit auch keine ausreichende Nachforschung im Sinne der genannten Rechtssprechung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben einen Verdacht gegenüber dem Zeugen [Name] hatte. Dann hätte sie erst Recht weitere Fragen an den Zeugen stellen müssen. Die Angabe der Beklagten, sie habe die Sache damals nicht so ernst genommen, sonst hätte sie bei Herrn [Name] nochmal nachgefragt, zeigt hingegen deutlich, dass sie die ihr obliegende Nachforschungspflicht in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigt hat.

Diese Nachforschungspflichten, insbesondere über die konkrete Internetnutzung des [Name] zum Tatzeitpunkt, waren der Beklagten auch zumutbar Auch wenn die Beklagte angab, [Name] sei aufbrausend gewesen, sodass sie sich nicht getraut habe, ist nicht ausreichend, um die Beklagte von ihrer Nachforschungspflicht zu befreien. Zum einen hat die Beklagte selber angegeben, dass sie weiter gefragt hätte, damals jedoch die Sache nicht so ernst genommen habe, so dass ihre Angaben über das, was sie sich gegenüber [Name] zutraute oder nicht zutraute, letztendlich widersprüchlich sind. Zum anderen wäre es für die Beklagte durchaus zumutbar gewesen, im Rahmen der Befragung des [Name] eine weitere Person hinzuzuziehen, insbesondere ‚prei Bruder, um eine Konfliktsituation zu vermeiden.

Da die Beklagte bereits keine ausreichende Befragung im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht durchgeführt hat, konnte sie auch keine entsprechenden Ergebnisse ihrer Befragung darlegen, sodass bereits der erste Punkt der vom BGH in seinem Urteil „BearShare“ für die Nachforschungspflicht genannten Voraussetzungen fehlt.

Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf, und damit die alleinige Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten besteht damit nicht. Da die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 138 Rn. 8b).

e)

Die Beklagte handelte auch fahrlässig. Der Benutzer muss sich vor der Verwendung des entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werkes über den Bestand des Schutzes und über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf- und Erkundungspflicht des Benutzers (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, § 97 Rn. 57). Im Rahmen des sogenannten Filesharings hätte sich die Beklagte demnach über die Funktionsweise einer Internettauschbörse und über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird von der Beklagten jedoch nichts vorgetragen.

f)

Durch die Rechtsverletzung verursachte die Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 900,00 EUR schätzt. Der von der Klagepartei hierzu vorgebrachte Sachvortrag bietet eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die Verletzung von gleich zwei urheberrechtlich geschützten Werken handelt.

2.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG.

a)

Eine Urheberverletzung liegt, wie bereits dargestellt, vor. Die Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt, und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Klägerin ist somit berechtigt, von der Beklagten die Kosten der Abmahnung zu verlangen, da diese erforderliche Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

b)

Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist angemessen, insbesondere im Hinblick auf das hohe Verletzungspotenzial, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt sind. Gegen die von der Klagepartei angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.

3.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Munchen
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur .gewährt werden, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben

gez.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 28.07.2016
[Name], JAng.
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

[Dienstsiegel]

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 29.07.2016
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)

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AG München, Urteil vom 28.07.2016, Az. 161 C 25776/13

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