Rechtsanwälte Knies und Albrecht (München): Amtsgericht München – Großvater haftet nicht für seinen computerspielenden Enkel – sekundäre Darlegungslast erfüllt

16:24 Uhr

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15, die Klage eines Computerspielherstellers, vertreten von der Hamburger Kanzlei „.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR“, gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen 73-jährigen Beklagten auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen, da es die sekundäre Darlegungslast seitens des Beklagten als erfüllt ansah. Dieser gab an, dass sein Enkel für die Rechtsverletzung durch ein Computerspiel verantwortlich sei, obwohl der Enkel dies bestritt.

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

 

Rechtsanwälte Knies und Albrecht

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Sachverhalt

Die Klägerin, ein Medienunternehmen und die Inhaberin an den Rechten eines Computerspieles, beschuldigte den Beklagten, der Internetanschlussinhaber war, ein Spiel am 24.10.2011 über seinen Internetanschluss Dritten zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben. Aufgrund dieses Vorwurfes forderte sie den Beklagten außergerichtlich zur Unterlassung sowie zur Leistung von Schadensersatz auf.

Der Beklagte gab die von ihm geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz.

Daraufhin beantragte die Klägerin kurz vor Verjährungsende am 29.12.2014 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 1.063,87 EUR, der sich aus den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadensersatz zusammensetzte. Der Beklagte legte durch unsere Kanzlei Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Woraufhin die Klägerin klagte und ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging, gegen das der Beklagte zulässig und erfolgreich Einspruch einlegte. Das AG München hob das Versäumnisurteil sodann auf und wies die Klage des Medienunternehmens vollumfänglich als unbegründet ab.

 

Entscheidungsbegründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und nachvollziehbar dargelegt habe, dass nur sein 13-jähriger Enkel als möglicher Alleintäter in Betracht komme.

Der Beklagte selbst gab an, keinen Computer zu besitzen. In seinem Haus lebten zusätzlich sein Sohn und sein zum Tatzeitpunkt 13-jähriger Enkel. Der Beklagte gab an, dass sein Sohn jedoch nie Tauschbörsen verwendet habe, und daher nur der 13-jährige Enkel für die Rechtsverletzung in Betracht komme. Der Enkel habe die Rechtsverletzung auf Nachfrage allerdings nicht gegenüber seinem Vater oder dem beklagten Großvater zugegeben. Der Beklagte gab zudem an, dass sein Enkel auch darüber belehrt worden war, dass er keine Tauschbörsen benutzen dürfe. Dieser Umstand konnte durch die Klägerin auch nicht widerlegt werden.

Diese Ausführungen wurden vom Enkel im Prozess bestätigt. Auch im Prozess bestritt der Enkel jedoch weiterhin die Tat begangen zu haben und wies daraufhin, dass auch manchmal Freunde zu Besuch gewesen seien, die den Tausch begangen haben könnten.

Das Gericht hielt den Enkel trotz Bestreitens der Tat im Wesentlichen für glaubhaft und kam zu der Überzeugung, dass eine Belehrung durch den Vater erfolgt worden war und der beklagte Großvater nicht der Täter der Verletzung gewesen sei.

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht München insbesondere auch die Umstände des Einzelfalls, wie in diesem Fall das Alter des Beklagten, den Umstand, dass der Anteil an Computererfahrenen in dieser Altersklasse eher gering ist, sowie, dass ein 73-Jähriger nicht zu den typischen Nutzern des streitgegenständlich abgemahnten Computerspieles gehört.

 

Bewertung

Die Entscheidung des AG München ist zu begrüßen und zeigt, dass die nach der Rechtsprechung des BGH bestehende Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch für Rechtsverletzung verantwortlich zu zeichnen ist (vgl. etwa BGH, I ZR 75/14, „Tauschbörse III“) in der Praxis oft sehr fraglich sein kann. Denn sehr oft leben in einem Haushalt mehr als nur eine Person, insbesondere Kinder und Jugendliche sind nicht selten für Rechtsverletzungen verantwortlich.

Dabei war die Rechtsprechung in München in der Vergangenheit zumeist sehr streng in der Auslegung der sogenannten „sekundären Darlegungslast“. Auch im vorliegend zu entscheidenden Fall vor dem Amtsgericht München war die sogenannte sekundäre Darlegungslast von entscheidender Bedeutung. Danach muss der Beklagte (sehr) konkrete Umstände darlegen, die es möglich erscheinen lassen, dass sich der Geschehensablauf anders zugetragen hat. In der Entscheidung des BGH, I ZR 75/14 „Tauschbörse III“ wies der BGH zudem explizit daraufhin, dass den Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch eine Nachforschungspflicht treffe. Mit dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung sollte der Entwicklung entgegengetreten werden, dass es einige Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen genügen ließen, wenn der Anschlussinhaber darlegen konnte, dass der Anschluss von mehreren Bewohnern genutzt wurde (so etwa das OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.2013, Az. 22 W 60/13), ohne hierfür konkrete Umstände darzulegen, die auf einen anderen Geschehensablauf hindeuten. Allerdings nimmt der BGH weiterhin an, dass zum Schutze des Familienfriedens gemäß Art. 6 GG gerade keine Pflicht dahingehend besteht, das Nutzungsverhalten von Familienangehörigen zu kontrollieren. Gerade vor diesem Hintergrund ist es jedoch fraglich, in welchem Umfang dann die Nachforschungspflicht zu erfolgen hat. Der BGH trägt mit seiner Rechtsprechung in diesem Bereich zu Rechtsunsicherheit bei.

Auch das AG München hatte bislang strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufgestellt. Es wurde gefordert, dass der Beklagte konkret darlegen muss, dass die weiteren benannten Anschlussbenutzer auch tatsächlich Zugriff auf den Anschluss im Zeitpunkt der Tatbegehung hatten. Dies führte schon fast zu einer Beweislastumkehr und ist dem Beklagten – betrachtet man den Zeitraum von Tatbegehung bis zur Klage – meist nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Insbesondere vor diesem Hintergrund ist das Urteil des AG München vom 29.06.2016 (Az. 262 C 19677/15) eine Seltenheit, da es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast insoweit aufweicht, als dass es auf den konkreten Vortrag, dass der Enkel zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch wirklich im Haus des beklagten Großvaters war, verzichtet und vielmehr aus einer Betrachtung der Gesamtumstände zu der Überzeugung kommt, dass eine Tatbegehung durch den 73-jährigen Großvater den Umständen nach auszuschließen ist.

 

AG München, Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht München

Az. 262 C 19677/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Knies & Albrecht, Widenmayerstraße 34, 80538 München,

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 29.06.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 folgendes

Endurteil

1. Das Versäumnisurteil vom 13.01.2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosen der Säumnis im Termin vom 13.01.2016, die der Beklagte zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Dr Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.363,96 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagtepartei Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Internettauschbörse geltend.

Die 73jährige Beklagtepartei ist Inhaberin eines gesicherten Internetanschlusses. Sie wurde von der Klagepartei aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten.

Die Beklagtepartei gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber Bezahlung von Schadensersatz.

Die Klagepartei trägt vor, sie sei Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel „[Name]“.

Am 24.10.2011 habe die Beklagtepartei dieses Werk über ihren Internetanschluss Dritten zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten.

Sie schulde daher Schadensersatz in Höhe von 859,80 EUR für aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR zu berechnende vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, sowie eine fiktive Lizenzgebühr, die 500,00 EUR betrage. Dies ergebe sich daraus, dass die Handlung von der Beklagtenpartei vorgenommen worden sei, nicht von ihrem Enkel oder einem sonstigen Haushaltsmitglied. Auch wird bestritten, dass der Enkel ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Die Klagepartei beantragte daher am 29.12.2014 einen über einen Hauptsachebetrag von 1.063,87 EUR lautenden Mahnbescheid, der am 06.01.2015 erlassen und am 09.01.2015 dem Beklagten zugestellt wurde.

Ferner erwirkte sie das Versäumnisurteil vom 13.01.2016, der Beklagtenseite zugestellt am 20.01.2016.

Hiergegen wurde durch am 21.01.2016 bei Gericht eingegangenes Schreiben Einspruch eingelegt.

Die Beklagtepartei beantragt,
Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass sie das gegenständliche Werk zur Verfügung gestellt habe. Sie besitze keinen Computer. In ihrem Haushalt lebten noch der Sohn und der damals 13-jährige Enkel. Diese Personen seien befragt worden. Der Sohn habe niemals Tauschbörsen verwendet.

Der Enkel sei belehrt worden, dass er Tauschbörsen nicht benutzen dürfe. Er habe auf Befragen die Tat abgestritten. Ihm würde aber nicht geglaubt. Der Sohn habe angegeben, die Tat nicht begangen zu haben.

Darüber hinaus sei der Anspruch verjährt und seien die geltend gemachten Beträge überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Enkels [Name] im Termin vom 11.05.2016.

Die Klagepartei beantragt,
Das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch ist in der Sache erfolgreich.

Hierüber war ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klagepartei vom 23.06.2016 zu entscheiden, weil dieser entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag nicht enthält.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagtepartei hat für die geltend gemachten Beträge nicht einzustehen.

Eine Täterschaft der Beklagtepartei wurde von der beweispflichtigen Klagepartei nicht nachgewiesen.

Die Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sein Enkel als möglicher Alleintäter in Betracht komme.

Dies wurde von der hierfür beweispflichtigen Klagepartei nicht widerlegt.

Zwar hat der Enkel des Beklagten ausgesagt, der Beklagte verfüge nicht über einen eigenen Computer, er habe ihn auch noch nie an einem Computer gesehen. Auch sei er von seinem Vater darauf hingewiesen worden, Tauschbörsen nicht nutzen zu dürfen.

Ferner gab er an. er habe die Tat nicht begangen. Es seien auch manchmal Freunde zu Besuch gewesen, die am PC gewesen seien. Dies kann – nicht ausschließbar – auch so gewesen sein.

Der Zeuge machte insgesamt einen durchaus guten Eindruck. Unsicherheiten fielen nicht auf, mit der Folge, dass seine Angaben im Wesentlichen glaubhaft sind. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge von seinem Vater belehrt wurde, nicht an Tauschbörsen teilnehmen zu dürren, und auch davon, dass der Beklage nicht der Täter ist. Hierfür spricht auch dessen Lebensalter, weil bei Personen dieses Alters der Anteil Computererfahrener eher geringer sein dürfte, und. weil dieser Personenkreis auch kaum zu den typischen Nutzern von Computerspielen gehört. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht das Herunterladen eines Computerspiels ist, sondern dessen Zurverfügungstellung. Mutmaßlich dürften Teilnehmer an Tauschbörsen aber eher das zur Verfügung steilen, was sie ohnehin aus eigenem Interesse haben und nicht Daten. die sie sich erst selbst nur zum Zweck des Hochladens beschaffen.

Soweit der Zeuge angab, er sei nicht der Täter gewesen, könnte das zwar so sein.

Zur letzten Überzeugung des Gerichts steht dies jedoch nicht fest. Allgemein bekannt fällt es schwerer. sich selbst zu belasten, als eine Täterschaft zu leugnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass man dann selbst in die Gefahr einer Haftung oder gar strafrechtlichen Verfolgung geraten könnte. Dem kann nicht entscheidend entgegen gehalten werden, der ordnungsgemäß belehrte Zeuge hatte sich insgesamt oder wenigsten teilweise weigern können, Angaben zu mache, ohne sich oder seinem Großvater zu schaden. Aus mehreren Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass Zeugen in derartigen Fällen ohne Not Angaben machen – möglicher Weise in der Annahme, es könne sich negativ auswirken, wenn sie keine Angaben machten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Das Gericht ist nicht generell der Auffassung, man könne Zeugen, die in derartigen Fällen aussagen und sich nicht selbst belasten, keinen Glauben schenken. Aber im konkreten vorliegenden Einzelfall ist angesichts der geschilderten Gesamtumstände, bei denen davon auszugehen ist, dass nicht der Beklagte der Täter ist, ist eher anzunehmen, dass der Zeuge, der selbst Interesse an Computerspielen hat, die Tat begangen und das Gericht insoweit nicht mit der Wahrheit bedient hat – auch wenn dies nicht feststeht.

Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die Verjährungseinrede ankäme, die jedenfalls insofern erfolgreich wäre, als die Klage gegenüber dem Mahnverfahren erhöht wurde.

Kosten: §§ 91, 344 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten. dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

gez.

[Name]
Richter am Amtsgericht (…)

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AG München, Urteil vom 29.06.2016, Az. 262 C 19677/15

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