NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.08.2016, Az.: 6 O 214/16 – Unterlassungsanspruch für ein Computerspiel i.H.v. 40.000,00 EUR

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Bericht

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Beschluss als PDF:
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Nunmehr bestätigt auch das Landgericht Frankenthal die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Die Kammer folgt NIMROD Rechtsanwälte in seinem Beschluss antragsgemäß. Dem Antragsgegner wird die Verbreitung des Computerspiels in P2P-Netzwerken verboten.

Der Streitwert für diesen Unterlassungsanspruch ist auf 40.000,00 EUR festgesetzt worden.

 
 
 

LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.08.2016, Az.: 6 O 214/16

 

(…) Abschrift
Aktenzeichen:
6 0 214/16

Landgericht
Frankenthal (Pfalz)

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[Name],
– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte: NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,

gegen

[Name]
– Antragsgegner –

wegen Unterlassung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Landgericht [Name] als Vorsitzender wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2016 beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, dass Werk [Name] ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird aufgegeben, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Abschrift der Antragsschrift zu übergeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden.

Der Widerspruch ist bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

zu erheben.

Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name],
Richter am Landgericht (…)

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LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.08.2016, Az.: 6 O 214/16

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