Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): BGH – I ZR 154/15 – 06.10.2016

16:15 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2016 die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen.

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Bericht

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In dem Verfahren hatte sich der beklagte Anschlussinhaber in erster Instanz auf eine „Sicherheitslücke“ in seinem Router berufen und somit vorgetragen, dass die Rechtsverletzung von einem ihm unbekannten Hacker unter Ausnutzung der behaupteten Sicherheitslücke vorgenommen wurde. Denn er selbst sei als Fernfahrer an Wochentagen „regelmäßig“ unterwegs; daher könne er die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Mit diesen Behauptungen hatte er die erste Instanz gewonnen.

Das Landgericht Braunschweig sah keine ernsthafte Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung durch einen unbekannten Hacker begangen wurde. Der Beklagte hatte jedoch ergänzend vorgetragen, dass seine Ehefrau als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme. Das Landgericht hatte die Ehefrau daraufhin als Zeugin vernommen. Zwar gab sie im Rahmen der Beweisaufnahme an, nicht Täterin der Rechtsverletzung gewesen zu sein. Das Landgericht Braunschweig hatte die Berufung dennoch zurückgewiesen, da es in seiner Würdigung der Zeugenaussage Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Ehefrau hatte. Das Abstreiten der Tatbegehung durch die Ehefrau sei lediglich als eine Schutzbehauptung zu verstehen. Die Ehefrau kam aus Sicht der Richter durchaus als Täterin in Betracht, so dass die Berufung zurückgewiesen wurde.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Senat zunächst die bereits seit „BearShare“ geltenden und in „Tauschbörse III“ bestätigten Grundsätze zur tatsächlichen Vermutung und sekundären Darlegungslast.

Der Bundesgerichtshof vermochte im Ergebnis jedoch in der (Beweis-)Würdigung des Landgerichts Braunschweig keine revisiblen Fehler zu erkennen und hat daher die Revision zurückgewiesen. Es ist im Ergebnis nicht zu erwarten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung darstellt. Die schriftliche Urteilsbegründung wird jedoch erst in mehreren Wochen bzw. Monaten vorliegen.

Der Bundesgerichtshof wird jedoch in Kürze die Urteilsgründe der am 12.05.2016 verhandelten Verfahren veröffentlichen.

Insbesondere in dem Verfahren I ZR 48/15 war der als Täter in Anspruch genommene Anschlussinhaber der Ansicht, es sei ausreichend, eine mögliche Täterschaft seiner Kinder – die Ehefrau schied nach der Beweisaufnahme bereits als  Täterin aus – pauschal in den Raum zu stellen. Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gefolgt und hat die Verurteilung des Anschlussinhabers als Täter der Rechtsverletzung bestätigt.

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BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15

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