WALDORF FROMMER: Theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht in Tauschbörsenverfahren nicht aus! Das Landgericht München hebt erstinstanzliches Urteil auf und verurteilt Anschlussinhaberin – Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit des Ermittlungssystems „PFS“

00:26 Uhr

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte die beklagte Anschlussinhaberin ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten. Zum einen würde das streitgegenständliche Werk nicht ihrem Geschmack entsprechen und zum anderen hätte sie sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ohnehin im Nachbarhaus bei ihrer Tochter aufgehalten. Ihr einziger Laptop sei zu dieser Zeit ausgeschaltet gewesen. Weitere Haushaltsangehörige, welche den Internetanschluss hätten nutzen können, habe es nicht gegeben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Dritter unbefugt Zugriff auf den WEP gesicherten WLAN-Router verschafft und über diesen die Rechtsverletzung begangen habe. Wahrscheinlicher sei aus Sicht der Beklagten jedoch, dass die Rechtsverletzung schlichtweg fehlerhaft ermittelt worden sei.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/11/LG_Muenchen_21_S_19488_15.pdf

 

Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

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Das Gericht erhob daher zunächst zur Frage der Ermittlungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung vollumfänglich bestätigte. Die Kosten für das Sachverständigengutachten beliefen sich insgesamt auf über 8.000,00 EUR.

Erst im Anschluss an dieses Gutachten behauptete die Beklagte nunmehr, auch ihr Sohn – welcher im selben Mehrfamilienhaus wohne – habe im Rahmen von Besuchen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt. Zur maßgeblichen Zeit sei dieser zwar gemeinsam mit der Beklagten im Nachbarhaus gewesen. Aufgrund der generellen Zugriffsmöglichkeit komme dieser dennoch theoretisch als Täter in Betracht. Nachforschungen habe sie jedoch – dies war zwischen den Parteien unstreitig – nicht betrieben.

Im Rahmen der Vernehmung des Sohnes als Zeugen bestätigte dieser den Vortrag der Beklagten. Er selbst habe den Internetanschluss – wenn überhaupt – lediglich im Rahmen von Besuchen genutzt, was zur maßgeblichen Zeit nicht der Fall gewesen sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage dennoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Sohn aufgrund der generellen Zugriffsmöglichkeit als Täter in Betracht komme. Die Beklagte sei insoweit ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht München I das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nicht dargelegt habe, ob und welche Maßnahmen sie zur Nachforschung unternommen habe. Soweit sie behauptete, Nachforschungen – wie z.B. das Auslesen des Routers – seien ihr nicht möglich gewesen, habe sie sich zur Entlastung lediglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Einzelfall herzustellen. Die bloß generelle Zugriffsmöglichkeit des Sohnes ließen diesen ohne weitere verletzungsbezogene Angaben zudem nicht als Täter in Betracht kommen.

„Die Beklagte hat im Hinblick auf den Zeugen […], der ihr zufolge selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, keine konkreten verletzungsbezogenen Angaben gemacht und insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie ihren Nachforschungspflichten genügt haben will. Infolge der sekundären Darlegungslast trafen sie solche Nachforschungspflichten dahingehend, wie und ob der Zeuge […] die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Unabhängig davon, ob die tatsächlich durchgeführten Nachforschungen letztlich erfolgreich sind oder erfolglos bleiben, ist jedenfalls deren Vornahme konkret samt Ergebnis darzustellen.“

Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens sowie der mehrfachen Beauskunftung des Providers sah die Kammer es überdies als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte.

„lm Hinblick auf die Ermittlung der IP-Adresse ist die Kammer durch die Gutachten des Sachverständigen […] vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Ermittlungssoftware und damit von der Vornahme der Tathandlung über den entsprechenden Anschluss überzeugt.“

Auch an der Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Forderungen hatte das Landgericht keine Zweifel. Das Landgericht verurteilte die Beklagte deshalb zur Zahlung von 1.106,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von weit über 8.000,00 EUR.

 

LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Landgericht München I

Az. 21 S 19488/15
Az. 111 C 17735/13 Amtsgericht München

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[Name]
– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

[Name],
– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I – 21 Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] am 14.10.2016 aufgrund der mündlichen ‚ Verhandlung vom 11.05.2016 folgendes

Endurteil:

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 29.10.2015 wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13 (Bl. 278/287 d. A.), Bezug genommen.

Die Klägerin greift das Ersturteil in vollem Umfang an

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Ersturteils zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in .Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2012 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von einem Tatbestand gemäß §§ 540 Abs 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

Soweit die Klägerin rügt, das Amtsgericht habe die sekundäre Darlegungslast zu Unrecht durch den Sachvortrag der Beklagten als erfüllt angesehen, war das Ersturteil entsprechend abzuändern und die Beklagte als Täterin zu Schadensersatz und zum Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu verurteilen.

In Fällen, in denen der Internetanschluss bewusst anderen Personen – wie hier dem Zeugen [Name] – überlassen wurde, trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast aber nur dadurch, dass er dazu vortragt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber -im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz 37 – Tauschbörse III, BGH GRUR 2014, 657, Tz 16 ff – BearShare).

Die Beklagte hat im Hinblick auf den Zeugen [Name] der ihr zufolge selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, keine konkreten verletzungsbezogenen Angaben gemacht und insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie ihren Nachforschungspflichten genügt, haben will Infolge der sekundären Darlegungslast trafen sie solche Nachforschungspflichten dahingehend, wie und ob der Zeuge [Name] die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Unabhängig davon, ob die tatsächlich durchgeführten Nachforschungen letztlich erfolgreich sind oder erfolglos bleiben, ist jedenfalls deren Vornahme konkret samt Ergebnis darzustellen.

Insoweit hat sich die Beklagte erstinstanzlich auf den, Vortrag beschränkt, der Zeuge [Name] habe sich zum Tatzeitpunkt ebenso wie sie selbst im Nachbarhaus [Anschrift] aufgehalten, wo ein Fußballspiel angesehen, Kniffel und Rommee gespielt und von einem Ägyptenurlaub erzählt worden sei (Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 04.11.2013, Bl. 103/104 d.A.). Zu etwaigen eigenen Versuchen herauszufinden, ob der Zeuge zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Tauschbörse genutzt hat, was naturgemäß keine dauernde körperliche Anwesenheit vor dem Rechner voraussetzt, hat sie sich trotz eines Hinweises des Erstgerichts zum Bestehen der sekundären Darlegungslast vom 08.10.2013 (Bl. 99 d.A ) nicht geäußert.

Auch auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 11.05.2016 (Bl. 315 d A ), dass eine denkbare Maßnahme zur Erfüllung der Nachforschungspflicht das Auslesen des Routers hätte gewesen sein können, hat die Beklagte lediglich allgemeine Überlegungen zur zeitlichen Auslesbarkeit ohne konkreten Bezug zum verwendeten Routermodell angestellt und insbesondere nicht behauptet, dass sie überhaupt versucht hat, diesen auszulesen oder Informationen zu beschaffen, ob das Modell zum Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die Abmahnung noch auslesbar war Die Kammer will nicht dahingehend missverstanden werden, dass sie eine Täterhaftung stets dann annimmt, wenn die Nachforschungen kein, Ergebnis liefern Vielmehr sind im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Maßnahmen darzustellen, die – erfolglos oder erfolgreich – ergriffen wurden, oder zumindest die konkrete Informationsbeschaffung mitzuteilen, warum sich bestimmte Maßnahmen sicher als erfolglos erweisen werden und deshalb auf deren Durchführung verzichtet wurde. Nur allgemein zu behaupten, Router speicherten bekanntermaßen die Daten nur 30 Tage, ohne konkrete Angaben zu den Verhältnissen beim tatsächlich verwendeten Routermodell zu machen oder zu einem tatsächlich unternommenen Ausleseversuch vorzutragen, vermag die Erfüllung der Nachforschungspflichten nicht zu belegen.

Im Hinblick auf die Ermittlung der IP-Adresse ist die Kammer durch die Gutachten des Sachverständigen [Name] vom 18.08.2014 (Bl. 189 ff d A) und 14.02.2015 (Bl. 218 ff d A) vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Ermittlungssoftware und damit von der Vornahme der Tathandlung über den entsprechenden Anschluss überzeugt. Der Sachverständige kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass die relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs für den streitgegenständlichen Zeitraum am [Datum] durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgte und die mit dem maßgeblichen Filehash versehene Datei, die das Filmwerk [Name] enthalten hat, von dem Client der Beklagen erfolgreich heruntergeladen werden konnte. Die Überzeugung lasst sich irisbesondere deshalb bilden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.08.2014 ausführlich auf den Manipulationsschutz des Ermittlungssystems (dort Seite 18) eingeht und sich Anhaltspunkte für diesen Schutz überwindende Eingriffe nicht ergeben haben. Zudem hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten aufgrund des Ortstermins vom 14.02.2015 ausführlich dargelegt, dass von einer Authentizität des zur Verfügung gestellten Datenmaterials aufgrund der massiven Zugangssicherung auszugehen sei, was auch der für die Beklagte anwesende Zeuge [Name] zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen hat.

Die Ordnungsgemäßheit der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten ergibt sich aus der zweifachen Ermittlung am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr. Bei mehreren gleichlautenden Anschlusszuordnungen dynamischer IP-Adressen für das gleiche Werk ist von einem Anscheinsbeweis für deren Richtigkeit auszugehen (OLG Köln, MMR 2012, 549). Gegenbeweis hat die Beklagte nicht anzubieten vermocht.

Im Hinblick auf den im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmenden Schadensersatz schätzt die Kammer diesen nach § 287 Abs. 1 ZPO auf die als Mindestschaden geltend gemachten 600,00 EUR. Die Klägerin hat insoweit Vergleiche zu Musikdateien gezogen, mit denen die Kammer ebenfalls regelmäßig in Filesharing-Konstellationen zu tun hat und die zum Teil pro Musiktitel in der Instanzrechtsprechung mit 200,00 EUR pro Titel bemessen werden Bei einer lawinenartigen Verbreitung aufgrund der Möglichkeit zum Massendownload ergibt sich für die Anzahl potenzieller Upload-Lizenzen ein hoher Multiplikationsfaktor, so dass sich bei einem vollständigen Spielfilm und einer potenziellen Vielzahl von Uploads die geltend gemachten 600,00 EUR ohne weiteres nachvollziehen lassen.

Auch der Ansatz eines vorgerichtlichen Unterlassungswerts für die Abmahnung von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin an der Unterbindung gleichartiger Verstoße für die Laufzeit eines potenziellen Titels, also für 30 Jahre. Der Angabe des Gegenstandswerts durch die Rechteinhaberin kommt ein Indizcharakter zu, da zum Zeitpunkt der Angabe der Ausgang einer außergerichtlichen Auseinandersetzung oder eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens und damit ein Ersatz der entsprechenden Gebühren noch nicht absehbar sind. Dass die Grenze zu einem mutwilligen oder unvernünftigen Ansatz überschritten wäre, ist vorliegend nicht zu erkennen

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr 2 ZPO erfordern Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft

[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

zugleich für den durch sein Ausscheiden aus der Kammer an der Unterschriftsleistung gehinderten VRiLG Müller

Verkündet am 14.10.2016
[Name]
Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle (…)

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LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15

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