Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Erfolg – Abgemahnter haftet nicht für Untermieter!

20:37 Uhr

Wir haben einen wichtigen Filesharing Sieg vor dem Amtsgericht Charlottenburg errungen. Unser Mandant haftet nicht, weil sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls seinen Anschluss benutzt hatte.

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RA_Solmecke_2016

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-erfolg-abgemahnter-haftet-nicht-fuer-untermieter-70315/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/11/Volltext-AG-Charlottenburg-231-C-309_16.pdf

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Unser Mandant hatte eine Filesharing Abmahnung von Rechtsanwälte Nimrod erhalten. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er das Computerspiel „Bus Simulator 2000“ illegal verbreitet haben soll.

Doch dieser weigerte sich, für die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen. Er verwies darauf, dass er selbst nicht die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ferner hat sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung seinen WLAN Zugang ebenfalls benutzt. Hierzu benutzte er seinen eigenen Rechner. Aufgrund einer Nachfrage unseres Mandanten bestritt der Mitbewohner lediglich, dass er Filesharing begangen hat. Die gleichzeitige Nutzung des Anschlusses stellte er jedoch nicht infrage.

Filesharing Haftung entfällt – Auch Untermieter kann Urheberrechtsverletzung begangen haben

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Filesharing Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 231 C 309/16) ab. Der Anschlussinhaber haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Dies ergibt sich lediglich daraus, dass der Untermieter zum maßgeblichen Zeitpunkt auch seinen Internetanschluss benutzt hat. Hierbei handelte es sich nicht um eine rein theoretische Nutzungsmöglichkeit, sondern vielmehr um eine konkrete Nutzung. Aufgrund dessen kommt der Mitbewohner ebenso als Täter infrage. Dies reicht bereits aus, um die Täterschaftsvermutung gegenüber unserem Mandanten als Inhaber des Internetanschlusses infrage zu stellen.

Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohner

Unser Mandant kann auch nicht im Wege der Störerhaftung wegen Filesharing zur Verantwortung gezogen werden. Denn der Untermieter war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung erwachsen. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern besteht normalerweise keine Belehrungspflicht.

Fazit

Durch diese Entscheidung werden Inhaber von Internetanschlüssen besser vor einer Haftung wegen Filesharing geschützt, wenn sie ihrem Mitbewohner die Nutzung ihres Anschlusses erlauben. Bereits durch mehrere Urteile wurde die rechtliche Situation für Wohngemeinschaften verbessert. Hierzu gehört auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15). (HAB)

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 231 C 309/16

verkündet am: 16.11.2016
[Name], Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

[Name]
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: [Name], –

gegen

[Name],
Beklagten,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,-

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „[Name] „, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 22.08.2016 nebst Anlagen (Bl. 13-22 d.A.) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2013 wurde der Beklagte von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Anbietens des genannten Computerspiels abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 850,00 EUR aufgefordert. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 14.01.2013 und gab eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 23.12.2012 um 20:17:42 Uhr das Spiel über die IP-Adresse [IP] in einer sog. Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt.

Dies stehe fest aufgrund der Ermittlungen der von der Klägerin mit der Überwachung von Urheberrechtsverstößen im Internet beauftragten [Name] und der Auskunft der [Provider] vorn 02.01.2013 aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München vom 28.12.2012, wonach diese IP-Adresse zu der genannten Zeit dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die Ermittlungssoftware arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien vom Beklagten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu erstatten. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 510,00 EUR zu.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR freizustellen

2. den Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 510,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2013, nicht unterschreiten sollte.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, das Computerspiel zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt zu haben; er kenne dieses bis heute nicht. Neben ihm habe unstreitig zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt sein – namentlich benannter – Untermieter das WLAN genutzt. Dieser habe auf Nachfrage angegeben, mit der dem Beklagten vorgeworfenen Tat nichts zu tun zu haben, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Zugang zum Internetanschluss sei unstreitig durch ein verschlüsseltes Passwort geschützt gewesen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf die Klageerwiderung und Duplik Bezug genommen.

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 15.08.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.651,90 EUR.

Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag aktiv legitimiert ist, zudem dass am 23.12.2012 um 20:17:42 Uhr vom Anschluss des Beklagten aus ein Upload des streitgegenständlichen vom Computerspiels erfolgte. Auch greift die Einrede der Verjährung nicht durch, da die Verjährung erst am 01.01.2014 zu laufen begann und damit bei Klagezustellung noch nicht abgelaufen war (§§ 195,199 BGB). Denn auch wenn die dem Beklagten vorgeworfene Tat im Jahr 2012 stattgefunden haben sollte, erfolgten die Auskunft des Provider des Beklagten und die Abmahnung erst im Jahr 2013.

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist aber als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, – juris), wobei allerdings gewisse Beweiserleichterungen gelten. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 – „Sommer unseres Lebens“ -). Daraus wiederum folgt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen, im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 – „BearShare“ -juris).

Nach diesen Grundsätzen besteht keine täterschaftliche Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall. Denn der Beklagte ist seiner oben geschilderten sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er angibt, dass der in seiner Wohnung lebende Untermieter diesen Anschluss mit seiner Kenntnis gerade zum streitgegenständlichen Zeitraum benutzen konnte und benutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Es spricht aufgrund des erheblichen und in sich schlüssigen Gegenvortrags des Beklagten daher nicht mehr dafür, dass der Beklagte, nur weil er selbst Anschlussinhaber ist, die – unterstellte – Rechtsverletzung begangen hat, als der den Anschluss in gleicher Art und Weise nutzende Untermieter. Der Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich pauschal bestritten, Täter der Urheberrechtsverletzung zu sein, sondern Tatsachen vorgetragen, die die Täterschaft einer anderen Person genauso wahrscheinlich sein lassen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit weder vage noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13, -juris). Der Beklagte schildert vielmehr ganz konkret und nachprüfbar, dass zwar er selbst zum behaupteten Tatzeitpunkt das Internet über seinen Rechner genutzt habe, dies aber ebenso sein namentlich benannter Mitbewohner getan habe. Damit ist es ebenso wahrscheinlich, dass dieser den – unterstellten – Upload in der Tauschbörse getätigt hat, wie der Beklagte. Auch aus dem Urteil des BGH zum Az. 1 ZR 48/15 vom 12.05.2016, (zitiert nach juris) folgt nichts anderes. Denn der Beklagte trägt vorliegend gerade nicht nur eine theoretische Nutzungsmöglichkeit des Mitbewohners vor, sondern vielmehr eine konkrete Nutzung des Internets zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über einen eigenen Rechner des Mitbewohners. Dieser Vortrag ist unstreitig, auch wenn die Klägerin ihn für unerheblich hält, 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich vom dort entschiedenen, wonach dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, dass es nur einen einzigen in der Familie genutzten Rechner gab, auf den der dortige Beklagte uneingeschränkten Zugriff hatte und zudem nur vager Vortrag dazu erfolgt war, dass zu den dort streitgegenständlichen Zeitpunkten die anderen Nutzer Zugriff gehabt haben könnten.

Dass der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese von der Klägerin nicht eingereicht wird, so dass nicht beurteilt werden kann, welchen Wortlaut sie hat, ob ihr also etwa tatsächlich ein Erklärungsinhalt dergestalt beigemessen werden kann, dass die Erklärung nicht lediglich – wie in vergleichbaren Fällen gerichtsbekannt eigentlich immer – ohne Anerkenntnis und nur zur Vermeidung von Weiterungen abgegeben wird.

Der Beklagte hat nach seinen Angaben den Mitbewohner auch zu der ihm vorgeworfenen Tat befragt, zu mehr, etwa dem Durchsuchen des fremden Rechners nach der Tauschbörsensoftware, war er weder verpflichtet, noch befugt. Ob die Befragung tatsächlich erfolgt ist, was die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestreitet, kann aber offen bleiben, da wie dargestellt vorliegend ausnahmsweise unstreitig ist, dass die Nutzung durch den Untermieter genau zum streitgegenständlichen Zeitpunkt erfolgt ist.

Der Beklagte muss seine diesbezüglichen Behauptungen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht beweisen. Vielmehr reicht es aus, um die Vermutungsgrundlage zu beseitigen, Umstände. vorzutragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Sodann müsste nunmehr die Klägerin den Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten erbringen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff – „Morpheus“ -). Es fehlt insoweit aber schon an einem tauglichen Beweisantritt.

Auch eine Haftung des Beklagten als sog. Störer hinsichtlich der Abmahnkosten scheidet aus, da der Beklagte – unstreitig – eine Sicherung des streitgegenständlichen Anschlusses nach dem aktuellen Standard vorträgt, und zudem als weiterer Täter nur der volljährige Mitbewohner in Betracht kommt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, „Morpheus“ a.a.O.). Den Beklagten trafen in Bezug auf den erwachsenen Untermieter keine anlasslosen Belehrungspflichten hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15, juris). Anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten hatte der Beklagte ebenso wenig. Dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass hatte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch den Untermieter zu befürchten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

oder

Die Berufung ist vorn Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

oder

Landgericht Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist In deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Dr. [Name],
Richterin am Amtsgericht (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16

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