Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg von WBS gegen Rasch – Freunde hatten Zugriff aufs Internet

00:13 Uhr

Die Kanzlei WBS hat in einem Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf gewonnen. Der Abgemahnte konnte sich damit verteidigen, dass er seine Freunde zu einem Online-Spiel- und Grill-Wochenende eingeladen hatte.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-von-wbs-freunde-hatten-zugriff-aufs-internet-70640/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2016/12/AG-D%C3%BCsseldorf-13-C-13_15.pdf

 

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/wende-in-der-rechtsprechung-siegreiche-filesharing-verfahren-mehren-sich-60356/

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Unser Mandant fand eine Abmahnung wegen Filesharing in seinem Briefkasten vor. Die Kanzlei Rasch warf ihm vor, dass er das Musikalbum „Back to Black“ illegal über seinen Internetanschluss verbreitet hat. Dabei handelte es sich um insgesamt 18 Musikstücke von der Künstlerin Amy Winehouse. Rasch forderte den Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner sollte er eine Vergleichssumme in Höhe von 1.800,00 EUR entrichten. Nachdem er die Zahlung verweigert hatte, verklagte die Kanzlei Rasch ihn im Auftrag der Universal Music GmbH. Er sollte Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR bezahlen. Außerdem stellte ihm Rasch Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR in Rechnung.

Amtsgericht Düsseldorf konkretisiert Anforderungen an sekundäre Darlegungslast

Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Filesharing Klage von Rasch mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 13 C 13/15) ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz als Täter entfällt. Die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber war hinreichend erschüttert. Dies ergab sich daraus, dass er an dem Wochenende zwei Freunde zu einem Online-Spiel- und Grill-Wochenende eingeladen hatte. Am Tage der Urheberrechtsverletzung hatten diese und seine frühere Lebensgefährtin Zugriff auf seinen Internetanschluss. Sie durften diesen mit ihren eigenen Laptops nutzen. Durch diese Darlegungen genügte unser Mandant den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Denn er hat hierdurch nicht nur die theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte aufgezeigt. Es bestand vielmehr die reale Möglichkeit, dass ein Dritter Filesharing über seinen Anschluss begangen hat.

Filesharing – Keine Überwachung von Freunden erforderlich

Darüber hinaus verneinte die Richterin eine Heranziehung unseres Mandanten im Wege der Störerhaftung. Hierzu führte sie aus, dass er normalerweise seinen Besuch weder belehren, noch überwachen braucht. Denn es handelte sich um eigenverantwortlich handelnde Erwachsene.

Fazit:

Aus dieser Entscheidung  ergibt sich, dass Abmahnanwälte keine zu strengen Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten stellen dürfen. Dieser braucht nicht darzulegen, wann sich jeder Gast genau im Internet aufgehalten hast und was er dort gemacht hat. Der Anschlussinhaber braucht erst Recht nicht angeben, welcher Freund das Filesharing wirklich begangen hat. (HAB)

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, Az. 13 C 13/15

 

(…) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)

13 C 13/15

Verkündet am 15.12.2016
[Name], Justizbeschäftigte (mD)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 – 29, 50672 Köln,

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Anbietens des Musikalbums „[Name]“ der Künstlerin [Name] bestehend aus 18 Musikstücken, im Internet im Wege des sogenannten Filesharings in Anspruch.

Durch die proMedia GmbH ließ die Klägerin IP-Adressen ermitteln, unter welchen das Musikalbum „[Name]“ in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens wurde der Klägerin von der [Name Provider]der Beklagte als Inhaber des Anschlusses genannt, welchem eine der IP-Adressen in dem fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Mit Schreiben vom 30.11.2011 (Anlage K 3; Bl. 38 ff. d. A.) ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Rechtsanwälte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 1.800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ersatzansprüche auffordern. Mit Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage K 4; Bl. 46 d. A.) gab der Beklagte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung eines Vergleichsbetrages lehnte er ab.

Die Klägerin behauptet:
Ihr ständen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an dem auf dem streitgegenständlichen Musikalbum enthaltenen Aufnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Das streitgegenständliche Musikalbum sei vom Anschluss des Beklagten ohne ihre Zustimmung mit einer auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierenden Filesharing-Software am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr (MESZ) vom Anschluss des Beklagten von der IP-Adresse [IP] zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei Inhaber des ermittelten Internetanschlusses mit der von der [Name Provider] mitgeteilten Benutzerkennung [Kennung]. Der Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Wertersatz in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR sowie Kostenersatz in Höhe von 1.379,80 EUR nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Auskunftsverfahren. Der Beklagte trägt vor: Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei er nicht Inhaber des von der Klägerin ermittelten Anschlusses gewesen. Unter der von der [Name Provider] mitgeteilten Anschrift [Anschrift] habe er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits nicht mehr gewohnt, sondern seit gut zwei Jahren in [Anschrift]. Das abgemahnte Werk sei ihm nicht näher bekannt. Neben ihm habe am streitgegenständlichen Tag auch die Zeugin [Name], seine damalige Lebensgefährtin, Zugriff auf seinen Internetanschluss in [Anschrift]gehabt. Am streitgegenständlichen Tag hätten sie sich zu einem langen Online-Spiel- und Grill-Wochenende mit zwei weiteren Freunden, den Zeugen [Name] und [Name] getroffen. Die Laptops aller Zeugen seien daher zum behaupteten Verletzungszeitpunkt mit seinem Internetanschluss verbunden gewesen. Die Zeugen hätten ihm gegenüber eine Rechtsverletzung verneint. Der Zugang zum Internet sei zum damaligen Zeitpunkt nur über ein LAN-Kabel erfolgt. Des Weiteren erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der am 12.12.2014 erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 16.12.2014 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.11.2016 (Bl. 259 ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte die Urheberrechte der Klägerin, hier das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG, verletzt hat. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Täter für die Schaffung der Downloadmöglichkeit verantwortlich ist.

Zwar greift grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, auch deren Täter ist (OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173). Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch dadurch widerlegen, dass er darlegt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, GRUR 2014, 657 – BearShare). Insoweit trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (BGH, NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens), nach der er im Rahmen des ihm Zumutbaren bestreiten und Tatsachen darlegen muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, ergibt. Insofern hat der Beklagte ausreichend dargelegt, dass sein Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitraum auch von den Zeugen [Name] und [Name] mit jeweils einem eigenen Laptop genutzt wurde. Dies beinhaltet die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte, sondern einer der Zeugen die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Tauschbörse III-Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14) geurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch genügt, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Diese Hürde hat der Beklagte aber genommen. Denn nach seinem Vortrag liegt die Begehung durch einen der Zeugen, welche am behaupteten Verletzungstag ebenso wie der Beklagte Zugriff auf den Internetanschluss genommen haben, zumindest ebenso nahe, wie eine Begehung durch den Beklagten selbst.

Demgegenüber konnte die Klägerin die Vermutung nicht wieder aufleben lassen, denn nach der Beweisaufnahme steht es nicht für das Gericht fest, dass der Beklagte und nicht die weiteren Zugangsberechtigten die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zwar hat keiner der Zeugen zugegeben, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Sie haben aber alle bestätigt, dass ihre Laptops, die alle mit einer Filesharing-Software ausgestattet gewesen seien, am streitgegenständlichen Tag an dem Internetanschluss des Beklagten angeschlossen waren. Die Zeugin [Name] hat des Weiteren eingeräumt die Software eMule zum Herunterladen von Musik genutzt zu haben und auch einen Song in digitaler Form von [Name] zu besitzen, dessen Herkunft sie nicht mehr angeben könne. Sie hat dabei nicht ausschließen können, dass auch das streitgegenständliche Musikalbum sich unter der heruntergeladenen Musik war. Auch der Zeuge [Name] hat angegeben, im Wege des Filesharing Musik heruntergeladen zu haben und hat nicht ausschließen können, dass die streitgegenständlichen Songs dabei waren. Demgegenüber hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung abgestritten, Musik über Filesharing-Software wie eMule bezogen zu haben und angegeben, dass ihm vielmehr andere Möglichkeiten bekannt gewesen seien, schneller und sicherer an Musiktitel zu kommen.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F gegen den Beklagten.

Der Beklagte haftet wie dargelegt nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte haftet darüber hinaus auch nicht als Störer gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG auf Unterlassung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Der Beklagte hat vorliegend keine Prüfpflichten verletzt. Bei den Zeugen handelt es sich nicht um minderjährige Kinder, die von dem Beklagten hätten überwacht oder entsprechend belehrt werden müssen, sondern um eigenverantwortlich handelnde Erwachsene.

3.

Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.879,80 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft.

Die Berufung ist zulässig,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (mD) (…)

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AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, Az. 13 C 13/15

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