WALDORF FROMMER: Landgericht Düsseldorf kassiert Entscheidung des Amtsgerichts – Einfaches Nachfragen in Tauschbörsenverfahren unzureichend!

19:53 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend verteidigt, dass er die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe. Den häuslichen Internetanschluss hätten auch seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn nutzen können. Auf Nachfrage des Beklagten hätten sowohl die Ehefrau, als auch der Sohn die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Der Sohn habe jedoch eingeräumt, dass er durchaus auch am späten Abend – entsprechend der hier maßgeblichen Zeiten der Rechtsverletzung – seinen Computer und das Internet nutzen würde. Der Beklagte könne folglich nicht ausschließen, dass sein Sohn für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sei, wenngleich er eher einen unberechtigten Drittzugriff von außen auf das mit WPA2 verschlüsselte und individuell passwortgesicherte WLAN-Netzwerk vermuten würde. Im Übrigen wurde der klägerische Vortrag umfassend bestritten.

 

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Bericht

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Urteil als PDF:
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Autor:
Rechtsanwalt David Appel

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Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Zudem habe der Beklagte eine ihn treffende Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegt.

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem von der Klägerin geführten Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verurteilt.

In seiner umfassenden Urteilsbegründung setzte sich das Landgericht zunächst durchaus kritisch mit der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin auseinander und bestätigte die Rechteinhaberschaft anhand der weiter vorgetragenen und unbestrittenen mittelbaren Tatsachen im Sinne einer Indizienbeweiswürdigung.

Auch die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wurde von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich pauschal – also ohne konkreten Fallbezug – bestritten. Die Berufungskammer würdigte dieses Bestreiten in ihren Entscheidungsgründen wie folgt:

„Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 210/12, Az. 6 U 210/12, juris).

Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist  auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Datenabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt […] Hatte der Beklagte in der Klageerwiderung pauschal das fehlerfreie Funktionieren der Software der von der Klägerin beauftragten Firma ipoque GmbH bestritten, so hat er nach den weiteren Ausführungen der Klägerseite in der Sache keinen konkreten Ermittlungsschritt oder dessen Protokollierung und auch nicht die Mangelfreiheit der Software als solche angegriffen. Die Funktionsfähigkeit der Software und deren korrekter Einsatz sind daher zugestanden.“

Der tauschbörsenimmanente Umstand, dass Dateien lediglich fragmentarisch übertragen werden, stehe der Annahme eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht entgegen, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung:

„Auch der Umstand, dass bei Peer-to-Peer-Netzwerken lediglich Dateifragmente oder einzelne Chunks von einer Quelle heruntergeladen werden, steht der Annahme öffentlicher Zugänglichmachung des Films nicht entgegen. Es ist auch unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Schutzgegenstand des § 94 UrhG ist nicht der Film selbst, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Leistung, die sich in dem Filmträger niederschlägt. Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Film bzw. die Filmdatei erbringt, gibt es keinen Teil der Filmdatei, auf die nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers dar (entsprechend für Tonträger BGH NJW 2016, 942 – Tauschbörse I, zum Recht an Filmteilen Dreier/Schulze, a.a.O., § 94, Rn 42).“

Das Landgericht kam schließlich auch zum Ergebnis, dass der Beklagte als Täter der Rechtsverletzung anzusehen sei:

„Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der sich an ihn stellenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden.

Die Kammer braucht nicht entscheiden, ob der Umstand, dass im Haushalt des Beklagten auch dessen 1993 geborener Sohn und dessen Ehefrau lebten, ein WLAN-Netz eingerichtet war und die Angehörigen jeweils einen eigene Computer hatten, bereits die zur Anwendung der Vermutung vorauszusetzende Typizität des Sachverhalts widerlegt, insbesondere, ob die Darlegung hinreichend tatzeitpunktbezoqen war. […] Jedenfalls aber hat der Beklagte nicht der ihn in Sachverhalten wie dem vorliegenden treffenden sekundären Darlegungslast genügt. […]

Der Beklagte hat lediglich pauschal zur Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses für seine Familienmitglieder, zu deren Nutzungsgewohnheiten und Kenntnissen und zum Vorhandensein weiterer Computer vorgetragen und die weiteren Familienmitglieder namhaft gemacht.

Auch auf den Hinweis der Kammer […] hin hat er jedoch nicht mitgeteilt, ob er seinen Sohn zum Vorhandensein und zur Nutzung einer Tauschbörsensoftware und der Filmdatei befragte. Eine solche Nachfrage war aber schon deswegen veranlasst, da der Sohn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf die an ihn gerichteten Fragen nach der Rechtsverletzung und nach der Nutzung des PC am Abend des dokumentierten Downloads widersprüchlich bzw. ausweichend bzw. schlicht leugnend geantwortet haben soll. Der Beklagte trägt vor, sein Sohn habe einerseits die Rechtsverletzung „nicht eingeräumt“ bzw. sein Sohn habe, „die Befragung nach der Täterschaft verneint“, der Sohn habe andererseits angegeben, er könne sich „nicht mehr erinnern“ Mit den inkonsistenten Rückäußerungen hätte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen […].“

Das von den Beklagtenvertretern im Berufungsverfahren vertrete Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lehnte das Landgericht explizit ab:

„Auch hat der Beklagte nicht umfassend zur Überprüfung der Rechner in seinem Haushalt vorgetragen. lm Hinblick auf den eigenen Rechner hat er nicht vorgetragen, diesen auch auf das Vorhandensein der konkreten Filmdatei untersucht zu haben, hinsichtlich der Rechner seiner Ehefrau und seines Sohnes fehlt es an jeglicher Darlegung. Jedenfalls eine auf die Computer bezogene weitere Nachfrage bei seinen Familienangehörigen und eine umfassende Nachforschung auf dem eigenen Rechner hält sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zum Umfang der sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch) innerhalb des Zumutbaren und berücksichtigt den grundgesetzlichen verbürgten Schutz von Ehe und Familie ebenso wie die Wertung des § 383 ZPO.

Anders als von dem Beklagten suggeriert geht es vorliegend auch nicht darum, ob eine Durchsuchung des Computers des Sohnes auch gegen dessen Willen erforderlich gewesen wäre; dass diesbezüglich überhaupt ein Wille geäußert wurde, nachdem schon die Frage nach dem Vorhandensein der Software und der Filmdatei nicht einmal gestellt wurde, ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Auch geht es nicht um eine faktische Beweislastumkehr oder, wie in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, um die Frage, ob der Anschlussinhaber die weiteren Anschlussnutzer namhaft machen muss; dies erst hier unstreitig geschehen, ferner ist auch nicht eine anlasslose Dauer-Überwachung von Familienangehörigen gefordert, wie der Beklagte durch das Zitat der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07.2015, Az. 1-20 U 172/14, zu suggerieren versucht.“

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 S 47/15

 

(…) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)

12 S 47/15

57 C 6205/14
Amtsgericht Düsseldorf

Verkündet am 14.12.2016
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Dusseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16 11 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter [Name] für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2015, Az. 57 C 6205/14, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Hohe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Grunde:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie in Hohe von mindestens 600,00 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Hohe von 506,00 EUR, jeweils nebst Zinsen.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs 1 ZPO.

Mit dem am 08.06.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Sie habe zu ihrer Rechteinhaberschaft widersprüchlich vorgetragen In Betracht käme die Inhaberschaft „originärer Urheberrechte nach § 94 UrhG“ oder die Übertragung von „Nutzungsrechten der Filmherstellerin nach § 31 UrhG“. Aus dem Vortrag der Klägerin gehe nicht hervor, ob sie Filmherstellerin oder Lizenznehmerin sei. Sie müsse aber darlegen, welche Rechte ihr zustunden Ausweislich eines Wikipedia-Eintrags über den Film sowie einer gegenüber der Abteilungsrichterin erfolgten Äußerung eines Prozessbevollmächtigten in einem Parallelrechtsstreit handele es sich bei der Klägerin nicht um die Filmherstellerin. Auch aus dem Copyright-Vermerk sei die Berechtigung nicht zu schließen Der Beklagte habe eine ihn treffende Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegt. Dem Beweisangebot der Klägerin, die Ehefrau und den Sohn des Beklagten zu vernehmen, sei nicht nachzugehen, da die Klägerin keine Umstande vorgetragen habe, aus denen sich die Möglichkeit ergebe, dass die Genannten den Internetanschluss nicht mitbenutzt hätten Eine Störerhaftung des Beklagten habe die Klägerin nicht substantiiert behauptet, so dass der Beklagte auch keinen Abmahnkostenersatz schulde Auch sei in dem Abmahnschreiben die Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt und die genutzte Filesharingsoftware nicht genannt worden.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsatze Bezug genommen

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass die Entscheidung des Gerichts wie erfolgt abzuändern war.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

a)

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinen tatsächlichen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb originärer oder abgeleiteter Verwertungsrechte als Filmherstellerin erfüllt. Die Darlegung in der Anspruchsbegründung, sie, die Klägerin, „werte [die streitgegenständliche Aufnahme] exklusiv aus“ und verfüge über „die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte“ enthält kein tatsächliches Vorbringen zur Entstehung und / oder einem derivativen Erwerb des Rechts, etwa zu einer inhaltlichen und organisatorische Steuerung der Herstellung der Erstfixierung des Filmträgers oder zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags. Der Vortrag ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, zudem mehrdeutig dahingehend, ob sich die Klage auf originär oder abgeleitet erworbene Rechte stützt, was die Klägerin letztlich auch einräumt, wenn sie angibt, sie sei zu einem Vortrag, auf welche Weise sie die Rechtsposition erlangt habe, nicht verpflichtet (vgl. Berufungsbegründung, S 7, Bl. 277 GA, sowie Ss v 30 08 2016, S 1, Bl. 370 GA).

Es ist in einem solchen Fall jedoch stets auch zu prüfen, ob sich der Klagegrund im Wege der Auslegung der Klageanträge und des Klagevorbringens ermitteln lasst. Fehlt es wie hier an einer ausdrücklichen Erklärung zu der Entstehung der Berechtigung, hat das Gericht die Klage dahingehend zu untersuchen, ob sich aus den Einzelheiten des Vortrags oder der dargestellten rechtlichen Bewertung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bzw die Klägerin aus originärem oder abgetretenen Recht vorgeht, oder dass er bzw sie beide Grunde gleichzeitig oder alternativ geltend gemacht werden. Verbleiben Zweifel, was hier der Fall ist, ist von einer alternativen Geltendmachung auszugehen, da das Klageziel stets das Gleiche ist und die alternative Geltendmachung dem Interesse des Klägers bzw der Klägerin am besten entspricht (vgl. von Ungern-Sternberg, GRUR 2011, 486, 494).

b)

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier/Schulze, a.a.O., § 10, Rn 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 – Tauschbörse I, GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch, wonach in den entschiedenen Fallen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei) § 10 Abs 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S 2 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5 Aufl., § 10, Rn 37 ff , 56 ff., § 94, Rn 62a).

Auch da häufig der Inhaber abgeleiteter Rechte in gleicher Weise bezeichnet wird wie der Hersteller und ursprüngliche Inhaber der Rechte, und da die Bezeichnung nicht notwendig auf eine umfassende Berechtigung verweist, kann jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die im ©-Vermerk bezeichnete Gesellschaft sei auch die Filmherstellerin oder sonst ausschließlich berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Dreier/Schulze, a. a. 0., Rn. 46). Mit ©-Vermerken auf Film-DVDs wird häufig lediglich der bzw ein Rechtsinhaber und nicht notwendig der Hersteller bezeichnet (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., Schricker/Loewenheim/Vogel, UrhR, 4. Aufl., § 85 UrhG, Rn. 30). Die Klägerin behauptet ihrerseits nicht, der Vermerk verweise üblicherweise nur auf den Filmhersteller. Allein, dass Filmherstellerrechte vollständig übertragbar sind, genügt für die Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG oder eine ansonsten anzuwendende Vermutung nicht.

Weitere Darlegungsnotwendigkeit ergibt sich im Streitfall ferner auch daraus, dass es sich bei der Klägerin ausweislich ihres Namens um eine „Verleihgesellschaft“ und damit nicht notwendigerweise (auch) um eine Produktionsgesellschaft handelt.

Gerichtsbekannt existieren in der Unternehmensgruppe der [Name] u.a. auch die [Name] und die [Name] sowie weitere rechtlich eigenständige Gesellschaften. Als Vermutungsgrundlage unzureichend ist auch der Hinweis auf die Gestattung im IP-Auskunftsverfahren, da diese ausweislich des Klägervortrags allein wegen des ©-Vermerks auf der DVD erfolgte. Die pauschale Darlegung in der Anspruchsbegründung, „Bild-/Tonaufnahmen der Klägerseite“ wurden „regelmäßig (…) ausgewertet“ ist ebenso ohne Aussagekraft hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin wie der Umstand der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung durch den Beklagten, von dem nicht vorgetragen ist, er habe die Berechtigung besonders geprüft, und der die Erklärung zudem ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tätigte (vgl. BGH GRUR 2013, 1252).

c)

Die Berechtigung der Klägerin kann jedoch aus den weiter vorgetragenen mittelbaren Tatsachen geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung BGH NJW 2016, 942 – Tauschbörse I; BGH GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch, OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675, Dreier/Schulze, a.a.O.; Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. , § 10, Rn. 53).

Ohne dass dies von dem Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin dargelegt, dass in den marktführenden Online-Portalen für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film angegeben ist: „© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name] (vgl. Bl. 127 GA). Einen entsprechenden Screenshot des Anbieters „iTunes“ hat die Klägerin vorgelegt (der Screenshot der Firma „maxdome“ ist wegen der bloßen Angabe unergiebig) Die Klägerin hat auf den Hinweis der Kammer ihren Vortrag dahingehend vertieft, es handele sich bei den Portalen um zentrale Einkaufskataloge für sämtliche Erwerber digitaler Kopien des streitgegenständlichen Films, was es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, den Portalen eine einer Katalogdatenbank vergleichbare Bedeutung zuzubilligen Die Portale legen zudem unstreitig einen großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Dateien und es ist bezüglich des vorliegenden Films nicht vorgetragen, die Klägerin oder die Portale seien wegen der Nennung der Klägerin in den Verkaufs- bzw Mietofferten bereits einmal durch einen Dritten unter Verweis auf eine eigene Rechtsinhaberschaft in Anspruch genommen worden.

Dieses Indiz lasst im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Berechtigung der Klägerin lediglich pauschal mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls im Zusammenhang mit der Kennzeichnung auf der DVD-Hülle einen Rückschluss auf eine umfassende und ausschließliche Berechtigung der Klägerin zu (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall‘ OLG Köln a.a.0., Dreier/Schulze, a.a.O., Rn 68).

2.

Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 210/12, Az. 6 U 210/12, juris).

Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Dateiabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt (Schriftsatz vom 28.08.2015, S. 6 ff / Bl.128 GA) Hatte der Beklagte in der Klageerwiderung pauschal das fehlerfreie Funktionieren der Software der von der Klägerin beauftragten Firma ipoque GmbH bestritten, so hat er nach den weiteren Ausführungen der Klägerseite in der Sache keinen konkreten Ermittlungsschritt oder dessen Protokollierung und auch nicht die Mangelfreiheit der Software als solche angegriffen. Die Funktionsfähigkeit der Software und deren korrekter Einsatz sind daher zugestanden.

Soweit der Beklagte einwendet, es ließe sich nicht anhand eines Teildownloads und Abgleichs von Hashwerten das Angebot zum Download eines Werks festhalten (Klageerwiderung, S 7 / Bl. 102 GA), greift dies nicht durch. Der Verweis auf einen Aufsatz von Morgenstern in CR 2011, 203 besagt für den vorliegenden Sachverhalt nichts, da der Aufsatz mit der konkret eingesetzten Software oder dem eingeschalteten Unternehmen nicht befasst hat (so für den dort zu beurteilenden Fall auch bereits: OLG Köln, a.a.O.; bestätigt durch BGH NJW 2016, 953 – Tauschbörse III). In dem Aufsatz sind ausdrücklich nur bis 2011 vorgelegte Gutachten über die bis dahin bekannten Ermittlungssoftwares und     seinerzeit bekannte Datenprotokollierungen bewertet Die Eignung der eingesetzten Software „Peer-to-Peer Forensic System (PFS)“ hingegen wurde in Gerichtsentscheidungen, in denen eingeholte Gutachten gewürdigt wurden, bestätigt (vgl. etwa OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln BeckRS 2012, 05245, AG München BeckRS 2013, 08504; LG Bochum GRURRS 2015, 10066). Das OLG Köln führt aus:

„Die J. GmbH und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem [Peer-to-Peer Forensic System] sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z B. Beschluss vom 07.10.2013, Az. 6 W 84/13, MMR 2014, 68 – Life of Pi; Beschluss vom 01.08.2014, Az. 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, Az. 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 W 190/12) In keinem dieser Verfahren ergaben die Ermittlungen bisher Anlass zu Beanstandungen, vielmehr ist das Peer-to-Peer Forensic System der J GmbH durch verschiedene Sachverständige, u.a. durch Gutachten des Fraunhoferinstituts, überprüft worden Danach ist das System grundsätzlich zuverlässig und geeignet, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln.“ (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 1-6 W 111/15, 6 W 111/15 – juris).“

Die bloße Möglichkeit der Manipulation eines Hashwerts genügt nicht für ein substantiiertes Bestreiten, wenn, wie hier, nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Manipulation vorgetragen werden (vgl. BGH a.a.O. Tauschbörse III).

Auch der Umstand, dass bei Peer-to-Peer-Netzwerken lediglich Dateifragmente oder einzelne Chunks von einer Quelle heruntergeladen werden, steht der Annahme öffentlicher Zugänglichmachung des Films nicht entgegen Es ist auch unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten lediglich Dateifragmente vorhanden waren Schutzgegenstand des § 94 UrhG ist nicht der Film selbst, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Leistung, die sich in dem Filmträger niederschlagt Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Film bzw die Filmdatei erbringt, gibt es keinen Teil der Filmdatei, auf die nicht ein Teil dieses Aufwands entfallt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers dar (entsprechend für Tonträger: BGH NJW 2016, 942 – Tauschbörse I, zum Recht an Filmteilen Dreier/Schulze, a.a.O., § 94, Rn. 42) Der Beklagte wendet auch nicht ein, dass es wegen der kurzen Dauer der bestehenden Verbindung unmöglich sei, auch nur einen Chunk herunterzuladen bzw. dass dieser im Upload zur Verfügung stand (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss der Kammer vom 04.01.2016, Az, 12 S 74/15); zu berücksichtigen ist insoweit, dass nicht bloß ein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum ([Datum] bis [Datum]) der Zugänglichmachung ermittelt worden ist.

3.

Der Beklagte ist Täter der Rechtsverletzung.

Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen, den Anforderungen der sich an ihn stellenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden.

Die Kammer braucht nicht entscheiden, ob der Umstand, dass im Haushalt des Beklagten auch dessen [Jahr] geborener Sohn und dessen Ehefrau lebten, ein WLAN-Netz eingerichtet war und die Angehörigen jeweils einen eigene Computer hatten, bereits die zur Anwendung der Vermutung vorauszusetzende Typizität des Sachverhalts widerlegt, insbesondere, ob die Darlegung hinreichend tatzeitpunktbezogen war Schwierigkeiten ergeben sich, als aus der Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen ist, ob der – in den entsprechenden Fallen zumeist einzig ermittelte – Eintritt des Verletzungserfolgs (die Maßgeblichkeit der „Rechtsverletzung“ angebend. BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. 1 ZR 169/12 – BearShare, BGH MMR 2016, 131 – Tauschbörse III) oder die zeitlich meist nicht mehr aufzuklärende Vornahme der Verletzungshandlung (diesen Begriff verwendend nunmehr: BGH GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch) maßgeblich ist Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung einer Filesharingsoftware die eigene Anwesenheit im Zeitpunkt des Datenaustauschs nicht voraussetzt und die Software oftmals bereits zu einem (viel) früher liegenden Zeitpunkt aktiviert worden sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015, Az 1-20 U 172/14 juris, LG Bochum BeckRS 2015, 10066). Jedenfalls für den Zeitpunkt des konkreten Down/Uploadvorgangs und den unmittelbar davor liegenden Zeitraum hat der Beklagte keine Einzelheiten zur Nutzung der in seiner Wohnung vorhandenen Rechner durch die Familienmitglieder vorgetragen.

Jedenfalls aber hat der Beklagte nicht der ihn in Sachverhalten wie dem vorliegenden treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind Die sekundäre Darlegungslast fuhrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs 1, Abs 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen In diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (vgl. BGH a.a O.).

Der Beklagte hat lediglich pauschal zur Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses für seine Familienmitglieder, zu deren Nutzungsgewohnheiten und Kenntnissen und zum Vorhandensein weiterer Computer vorgetragen und die weiteren Familienmitglieder namhaft gemacht.

Auch auf den Hinweis der Kammer vom 07.09.2016 (Bl. 407 GA) hin hat er jedoch nicht mitgeteilt, ob er seinen Sohn zum Vorhandensein und zur Nutzung einer Tauschbörsensoftware und der Filmdatei befragte. Eine solche Nachfrage war aber schon deswegen veranlasst, da der Sohn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf die an ihn gerichteten Fragen nach der Rechtsverletzung und nach der Nutzung des PC am Abend des dokumentierten Downloads widersprüchlich bzw ausweichend bzw. schlicht leugnend geantwortet haben soll Der Beklagte tragt vor, sein Sohn habe einerseits die Rechtsverletzung „nicht eingeräumt“ bzw. sein Sohn habe „die Befragung nach der Täterschaft verneint“, der Sohn habe andererseits angegeben, er könne sich „nicht mehr erinnern“ Mit den inkonsistenten Rückäußerungen hatte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallen BGH GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch, LG Berlin, Urt. v. 10.03.2016, Az. 16 S 31/15; LG München I, 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14, LG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2014, Az. 17 0 468/14, einschränkend: Solmecke/Rüther/Buring, MMR 2016, 153, 155).

Auch hat der Beklagte nicht umfassend zur Überprüfung der Rechner in seinem Haushalt vorgetragen Im Hinblick auf den eigenen Rechner hat er nicht vorgetragen, diesen auch auf das Vorhandensein der konkreten Filmdatei untersucht zu haben, hinsichtlich der Rechner seiner Ehefrau und seines Sohnes fehlt es an jeglicher Darlegung. Jedenfalls eine auf die Computer bezogene weitere Nachfrage bei seinen Familienangehörigen und eine umfassende Nachforschung auf dem eigenen Rechner halt sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zum Umfang der sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt‘ BGH GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch) innerhalb des Zumutbaren und berücksichtigt den grundgesetzlichen verbürgten Schutz von Ehe und Familie ebenso wie die Wertung des § 383 ZPO Anders als von dem Beklagten suggeriert geht es vorliegend auch nicht darum, ob eine Durchsuchung des Computers des Sohnes auch gegen dessen Willen erforderlich gewesen wäre; dass diesbezüglich überhaupt ein Wille geäußert wurde, nachdem schon die Frage nach dem Vorhandensein der Software und der Filmdatei nicht einmal gestellt wurde, ist jedenfalls nicht vorgetragen. Auch geht es nicht um eine faktische Beweislastumkehr oder, wie in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 06.10.2016, Az I ZR 154/15) um die Frage, ob der Anschlussinhaber die weiteren Anschlussnutzer namhaft machen muss; dies ist hier unstreitig geschehen; ferner ist auch nicht eine anlasslose Dauer-Überwachung von Familienangehörigen gefordert, wie der Beklagte durch das Zitat der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07 2015, Az. 1-20 U 172/14, zu suggerieren versucht.

Schließlich liegt in der Darlegung des Beklagten, er habe alle gebotenen technischen Schutzmaßnahmen gegen einen Drittzugriff vorgenommen (unstreitig war der Anschluss WPA-2-gesichert) und er vermute eine Täterschaft seines Sohnes „eher nicht“ (Schriftsätze vom 11.08.2014 und vom 11.12.2014, jeweils S. 4), dann, wenn zudem keine konkreten Anhaltspunkte für ein Hacking des Anschlusses bzw. Routers vorgetragen werden, kein Vortrag einer ernsthaften Möglichkeit, ein Dritter bzw sein Sohn habe die Datei öffentlich zugänglich gemacht

4.

Der Schadensersatz ist der Höhe nach zu schatzen, § 287 ZPO Nach Ergänzung des Vortrags der Klägerin zu den Produktionskosten des Films [Zahl] Mio. US-Dollar), dem Einspielergebnis [Zahl] Mio. US-Dollar), der Zahl der Kinozuschauer [Zahl] Mio.) und dem vorgetragenen Downloadpreis von anfänglich 14,99 EUR (SD-Fassung) und gegenwärtig 9,99 EUR sowie angesichts des Umstands, dass die Rechtsverletzung noch vor der DVD- und Internet-Veröffentlichung des Films erfolgte, halt die Kammer den geltend gemachte Mindestlizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR für angemessen. Dabei findet Berücksichtigung, dass von einer ausschließlichen Berechtigung der Klägerin auch für den Online-Vertrieb des Filmes auszugehen ist und die Klägerin daher nicht lediglich anteilig Schadensersatz geltend macht bzw. verlangen darf.

5.

Die Abmahnkosten sind nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. erstattungsfähig.

Der Beklagte hat nicht konkret behauptet, es bestehe eine Gebührenverzichtsabrede, sein Vortrag beschränkt sich auf Mutmaßungen. Ohnehin ist für die Erstattungsfähigkeit eine Abrede für den Fall, dass keine Rechtsverletzung durch das Gericht festgestellt wird, ohne Bedeutung, wenn – wie hier – der Beklagte als Rechtsverletzer haftet Dass auch für diesen Fall vereinbart ist, dass etwa bei Uneinbringlichkeit der Forderung keine Inanspruchnahme der Klägerin als Auftraggeberin vereinbart ist, ist nicht vorgetragen.

Die Abmahnung genügt noch den an sie zu stellenden Anforderungen Insbesondere waren der gegenständliche Film, die Rechtsposition der Klägerin – wenn auch pauschal – und das verwendete Filesharing-Netzwerk (BitTorrent) genannt. Weitergehende Nachfrage etwa nach dem konkret verwendeten Client durch den Beklagten, der zudem vorprozessual die erbetene Unterlassungserklärung abgab, erfolgte nicht.

Der zugrundegelegte Gegenstandswert (10.000,00 EUR) für die lediglich in Hohe einer 1,0-Gebühr geltend gemachten Abmahnkosten bzw. den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch ist unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14, beck online) angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die rund einstündige Dauer der Rechtsverletzung, die Aktualität und der Einspielerfolgs des zugänglich gemachten Spielfilms (einen Betrag von 10.000,00 EUR als Untergrenze für einen Spielfilm nennend: BGH a.a.O.). Die Begrenzung nach § 97a Abs 2 UrhG a.F. greift im Fall des Filesharings wegen der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit nicht.

6.

Die Zinsansprüche auf die geltend gemachten Forderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO Soweit die Kammer die Klägerin im Berufungsrechtszug zu weitergehenden Vortrag aufgefordert hat und ihr Prozesserfolg auch auf dem nachfolgend getätigten Vorbringen beruht, war eine Kostenquotelung gleichwohl nicht veranlasst, da das Amtsgericht die Klägerin nach der dort vertretenen Auffassung konsequent nicht auf die Notwendigkeit weitergehenden Vortrags hinzuweisen hatte und auch nicht hingewiesen hat.

Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr 10 ZPO, 711, 713 ZPO, § 26 Nr 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert

IV.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 08 12 2016 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, da es keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalt.

Streitwert (Berufung): 1.106,00 EUR (…)

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LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 S 47/15

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