Rechtsanwalt Andreas Schwartmann (Köln): Amtsgericht Hannover weist Klage der M.I.C.M., vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, ab

15:16 Uhr

Die Firma M.I.C.M. hatte meine Mandantin wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von 1.151,80 EUR vor dem Amtsgericht Hannover verklagt. Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, den Film „Dark Knight XXX“ unerlaubt über eine Tauschbörse weiterverbreitet zu haben.

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Bericht

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Meine Mandantin war sich allerdings keiner Schuld bewusst und bestritt den Vorwurf. Sie legte dar, dass außer ihr auch noch ihr Sohn und ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss hatten und diesen regelmäßig eigenständig nutzten.

Die Klägerin wurde vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller. Zur mündlichen Verhandlung über die Klage erschien für die Gegenseite jedoch niemand, so dass die Klage mittels Versäumnisurteil abgewiesen wurde.

Dagegen wurde kein Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil wurde also rechtskräftig.

Auf Klägerseite verlegte man sich nun darauf, die Klage auf den Sohn meiner Mandantin zu erweitern. Denn schließlich hätte die beklagte Anschlussinhaberin ja behauptet, dass auch der Sohn Zugang zum Internet gehabt habe.

Das Amtsgericht Hannover wies nun auch diese Klageerweiterung ab:

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil sie die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten zu 2. nicht beweisen konnte. Da der Beklagte zu 2. nicht Anschlussinhaber war, bestand keine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Rechtsverletzung unter Verwendung des streitgegenständlichen Anschlusses begangen wurde. (…) Die Klägerin war verpflichtet, hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu 2. den Vollbeweis zu erbringen. Geeignete Beweisantritte hierzu hat sie nicht vorgetragen.“

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AG Hannover, Urteil vom 15.12.2016, Az. 419 C 14172/15

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