Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Zweifelhafte Sippenhaft am Amtsgericht Charlottenburg

15:15 Uhr

In einem aktuellen Filesharing Fall hat das Amtsgericht Charlottenburg ein fragwürdiges Urteil zugunsten der Abmahnindustrie gesprochen. Ein Familienvater darf nicht für Frau und Kinder in Sippenhaft genommen werden.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

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Bericht

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Filesharing – Zweifelhafte Sippenhaft am AG Charlottenburg

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Der Familienvater hatte eine Filesharing Abmahnung von einer Hamburger Anwaltskanzlei erhalten. Die Abmahnanwälte warfen ihm im Auftrage ihres Rechteinhabers vor, dass er das Computerspiel „Risen 2“ illegal über eine Tauschbörse verbreitet hat. Weil er nicht zahlen wollte, verklagte ihn die Abmahnkanzlei auf Zahlung von 697,40 EUR Schadensersatz. Ferner sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 550,60 EUR aufkommen.

Vater soll für Leugnen seiner Angehörigen haften

Obwohl wir das Amtsgericht Charlottenburg darauf hingewiesen haben, dass es sich um einen Familienanschluss handelt, verurteilte es ihn mit Urteil vom 20.12.2016 (Az. 214 C 103/16). Der Anschlussinhaber soll als Täter auf Schadensersatz haften, obwohl seine Angehörigen ebenfalls Zugang auf seinen Anschluss gehabt haben. Das Amtsgericht Charlottenburg begründete dies damit, dass Ehefrau und seine beiden Kinder die Begehung von Filesharing geleugnet haben. Darüber hinaus zog das Gericht in auf Ersatz der Störerhaftung heran, obwohl er sein minderjähriges Kind belehrt hatte.

 

Filesharing: Angehörige brauchen sich nicht selbst zu verpfeifen

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg ist nach unserer Auffassung nicht der gesetzlichen Beweislastverteilung vereinbar. Hiernach braucht der Anschlussinhaber lediglich darzulegen, dass seine Angehörigen möglicherweise die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben. Hierzu reicht es auch, dass er ihnen den Zugriff gestattet hat. Er braucht hingegen nicht den wirklichen Täter zu überführen. Denn das Verpfeifen von Angehörigen ist nicht zumutbar. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem von uns geführten Verfahren klargestellt (BGH -Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15). Ebenso wenig darf von nahen Angehörigen erwartet werden, dass sie sich selbst des Filesharing bezichtigen. Genau das verlangt das Amtsgericht Charlottenburg hier aber.

 

Keine Störerhaftung bei ordnungsgemäßer Belehrung

Darüber hinaus geht das Gericht hier nicht darauf ein, dass der Vater seiner Belehrungspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn nachgekommen ist. Gegenüber volljährigen Angehörigen besteht normalerweise keine Belehrungspflicht. Denn die Musikindustrie ist hier nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. (HAB)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16

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