WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR (Köln): Filesharing Niederlage vor dem Amtsgericht Köln für Waldorf Frommer – Ermittlungsfehler war möglich – keine „echte“ Mehrfachzuordnung

15:52 Uhr

Wenn ein Provider zweimal eine IP-Adresse demselben Anschlussinhaber zuordnet, kann ihm dabei schnell ein Filesharing Ermittlungsfehler passieren. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

 

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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-niederlage-vor-dem-ag-koeln-ermittlungsfehler-war-moeglich-70879/

Urteil im Volltext:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2016/148_C_389_16_Urteil_20161215.html
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Eine Abmahnkanzlei hatte den Inhaber eines Internetabschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Sie warf ihm vor, dass er den Film „Seelen“ über eine Tauschbörse verbreitet hat. Die Kanzlei berief sich darauf, dass der Provider die ermittelte IP-Adresse zweimal seinem Anschluss zugeordnet hat. Die sei an einem Tag um 02.39 Uhr und um 09.59 Uhr geschehen.

Aus diesem Grunde sollte der Anschlussinhaber 600,00 EUR Schadensersatz zahlen. Ferner sollte er die Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR ersetzen. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich vor allem darauf, dass es hier zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist.

Filesharing Ermittlungsfehler bei zweifacher Zuordnung einer IP-Adresse

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 148 C 389/16) ab. Denn der Rechteinhaber hatte nicht nachgewiesen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber erfolgt ist.

Hierzu reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden nicht aus. Das gilt vor allem dann, wenn der Provider diese kurz hintereinander zweimal dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet hat.

Dies begründete das Amtsgericht Köln damit, dass es hier schnell ein Ermittlungsfehler unterläuft. Das kann dadurch geschehen, dass die IP-Adresse falsch erfasst wird. Oder dem Internetprovider unterläuft ein Zuordnungsfehler. Dies ist einmal technisch bedingt möglich. Darüber hinaus hält das Amtsgerichtes Köln auch für möglich, dass das Personal des Providers die Auskunft bewusst manipuliert hat.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln zeigt, dass viele Gerichte gegenüber der Abmahnindustrie kritischer geworden sind. Sie nehmen ihr nicht ab, dass Ermittlungsfehler ausgeschlossen sind. Hier kommt es zu beträchtlichen Fehlerquoten, die zum Teil über 50% liegen. Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale beraten lassen. In vielen Fällen werden Unschuldige wegen Filesharing abgemahnt. (HAB)
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AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16

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