AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16

(…) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

Geschäftsnummer: 214 C 103/16

verkündet am: 20.12.2016
[Name], Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: [Name], –

gegen

[Name],
Beklagten,

– Prozessbevollmächtigte: [Name], –

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsförderung wird die Klage abgewiesen.

2. Die durch die Anrufung. des Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist führende Produzentin und Vermarkterin digitaler Unterhaltungsprodukte und weltweit aktiv. Der Beklagte ist Inhaber des Internetanschlusses einer Dreizimmerwohnung in der [Anschrift]. Das dazugehörige WLAN war in der Zeit vom 10. – 15.01.2013 durch ein individuelles Passwort (WPA2) verschlüsselt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter und einen Sohn, der zur streitgegenständlichen Zeit Minderjährig war.

Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten [Name] führten zu dem Ergebnis, dass
über den Internetanschluss des Beklagten Dateien des Computerspiels [Name] zum Herunterladen angeboten wurden. Die [Name] ging so vor, dass das Spiel über das Internet heruntergeladen und mit Hilfe einer EDV-Software ermittelt wurde, über welche IP-Adressen Bestandteile des Spiels zur Verfügung gesteift wurden. Mithilfe des Hashwerts glich sie die ‚einzelnen Dateien . mit der Originaldatei ab; Zusätzlich wurde mit Hilfe eines sogenannten „Fingerprinting-Verfahrens“ überprüft, ob die heruntergeladene und die Originaldatei tatsächlich identisch waren. Dazu wurde das Spiel vollständig heruntergeladen und von zwei Mitarbeitern unabhängig überprüft. Anschließend wurde von der Beklagten ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG eingeleitet. Das LG Köln genehmigte die Herausgabe der Nutzerdaten.

Mit Schreiben vom 21.02.2013 warf die Klägerin dem Beklagten vor, über seinen Internetanschluss das Computerspiel [Name] illegal im Internet zum Herunterladen anzubieten. Sie mahnte den Beklagten darin ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 04.03.2012 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin trägt vor, an dem Spiel [Name] die exklusiven Lizenzrechte in Deutschland zu besitzen. Sie behauptet, das Spiel sei von der [Name] entwickelt worden. Die Rechte an dem Spiel seien ihr durch Vertrag übertragen worden. Zur Begründung ihrer Rechteinhaberschaft meint die Klägerin, die Vermutung des § 10 UrhG greife vorliegend. Sie behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten seien im Zeitraum 10.- 15.01.2013 Dateien mit dem Spiel zum Herunterladen angeboten worden. Die [Name] habe an den fünf Tagen das Anbieten zu 51 Einzelzeitpunkten mit zahlreichen, dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen festgestellt.

Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung meint sie, es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Den Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast aufzuzeigen, wer zum Tatzeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Dazu müsse der Beklagte solche Personen namentlich nennen und durch Erklärungen über ihr Nutzerverhalten u.Ä. darlegen, warum sie als Täter in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sei der Beklagte,zu Nachforschungen verpflichtet. Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch. i.H.v. 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu. Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien Abmahnkosten in Höhe von 550,60 EUR entstanden. Sie trägt vor, das sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Rechtlich ist sie der Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 97 UrhG, aus §§ 683, 670 BGB sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Die Höhe folge einem Gegenstandswert i.H.v. 8:000,00 EUR. Sie sei objektiv berechtigt gewesen zur Abmahnung, weil ein materieller Unterlassungsanspruch bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 03.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, in der Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zu wohnen. Seine Tochter und Ehefrau hätten jeweils über ein eigenes Notebook, sein Sohn über einen eigenen PC verfügt, mit dem alle eigenständig das Internet genutzt hätten. Seine beiden Kinder, die jeweils eigene Zimmer bewohnen, würden das Internet eigenständig und vornehmlich für soziale Medien nutzen. Für Spiele würden sie die Playstation nutzen: Er habe seine Kinder vor dem 10.01.2013 belehrt, keine Tauschbörsen über das Internet zu nutzen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass seine Frau oder die Kinder das Internet zu illegalen Zwecken genutzt hätten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Kinder gefragt, ob sie das Spiel zum Herunterladen angeboten hätten, was beide abgestritten hätten. Der Kläger trägt jedoch vor, es könne nicht ausgeschlossen werden; dass seine Kinder das Spiel tatsächlich aber angeboten hätten. Der Beklagte meint, er habe alles Zumutbare getan. Die vom Kläger geltend gemachte tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers greife nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – „BearShare“) nur, wenn die Person allein lebe. Die Vermutung gelte nicht, wenn der Zugang ungesichert oder bewusst Dritten überlassen worden sei Nach Auffassung des Beklagten reiche es, dass der Anschlussinhaber das darlege. Beweispflichtig sei er nicht. Von dieser Rechtsauffassung sei der BGH auch in jüngerer Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – „Tauschbörse II“; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“) nicht abgewichen. Eine Nachforschungspflicht durch Befragung bestehe nur in Bezug auf eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit Dritter. Der Beklagte meint, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen zu sein durch Benennung seiner Familienangehörigen und ihrer technischen Zugangsmöglichkeiten. Gegen Belehrungspflichten habe er auch nicht verstoßen, da diese abstrakt gegenüber Erwachsenen gar nicht bestünden. Anhaltspunkte habe .es keine gegebenen. Sein damals minderjährigen Sohn habe er ausdrücklich belehrt. Der Beklagte meint, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der herausgegebenen Nutzerdaten. Durch das Urteil des LG Köln sei nur der Telekom AG erlaubt worden, die Daten herauszugeben. tatsächlich sei seit 2010 jedoch die Telekom GmbH der Internetprovider. ihr sei nicht gestattet gewesen, die Daten herauszugeben. Ferner trägt der Beklagte vor, das von der [Name] angewendete Verfahren sei nicht fehlerfrei. Er behauptet, nur aus einem Bruchteil des Spiels lasse sich nicht ermitteln, dass das ganze Spiel bei einem Nutzervorhanden sei. Nach seiner Auffassung sei ein solcher Bruchteil, sogenannter Chunk, urheberrechtlich nicht geschützt. Überdies behauptet er, Hashwerte seien oft falsch zugewiesen. Weil in der Abmahnung nur fünf Zeitpunkte genannt waren, behauptet der Beklagte, die weiteren von der Klägerin genannten Zeitpunkte seien nicht im beschriebenen Verfahren ermittelt worden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte der Auffassung; die Klägerin müsse für eine Lizenzanalogie die tatsächliche Lizenzierungspraxis darlegen. Die Klägerin müsse auch konkret darlegen, welcher Schaden ihr entstanden sei beispielsweise durch Angaben, wie viele Personen auf die Datei zugegriffen hätten. Die Abmahnkosten, deren Anfallen der Beklagte ausdrücklich bestreitet, seien gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, der auch Altfälle erfasse, an einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu bemessen.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe lediglich allgemeine Aussagen zu seiner Familiensituation getroffen. Die Klägerin behauptet, weder die Ehefrau und die beiden Kinder hätten das Spiel zum Herunterladen angeboten, sondern der Beklagte. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, der Sohn habe das Spiel angeboten. Dafür, meint sie, hafte der Beklagte gem. § 832 8G8.

Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 19.07.2016., Bl. 148 d. A., durch Vernehmung der Zeugin [Name]. Wegen des. Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 16.08.2016, Bl. 160 d. A. verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 16.08.2016, Bl. 160 d. A., durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 20.09.2016, Bl. 170 d. A., verwiesen. Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 01.11.2016, Bl. 198 durch Vernehmung der Zeugen [Namen]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 01.11.2016, Bl. 198 d. A. sowie vom 06.12.2016, BI.209 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 8. 3 UrhG gegen den Beklagten.

Sie hatte die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Spiel [Name]. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das Spiel von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt. Die Klägerin hat hier erfolgreich Beweis erbracht durch die Zeugenaussage des Geschäftsführers der Komplementärin der [Name] der den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die klare Beweisfrage, wurde hier gem. § 377 Abs. 3 ZPO ausreichend schriftlich beantwortet. Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel vertraglich eingeräumt worden. Hierzu legt sie den Vertrag mit der [Name] sowie eine Ablichtung der CD-ROM vor. Die Klägerin kann sich hier, wie der Beklagte zurecht meint, nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG berufen, weil dieser ausweislich seines Abs. 3 nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsansprüchen gilt, Ein Indizienbeweis bleibt in jeden Fall aber möglich (BGH, Urteil vom 11.06.2016, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“, Rn. 20). Der vorgetragene Vertragsinhalt sowie die CD-Aufschrift reichen meines Erachtens aus, um die ausschließlichen Nützungsrechte ausreichend darzulegen. Der Beklagte müsste konkret einen dieser Inhalte bestreiten. Sein pauschales Bestreiten der Rechte der Klägerin genügt nicht.

Die Klägerin legt überzeugend Schritt für Schritt dar, wie der Anschluss. des Beklagten ermittelt wurde und dass nicht nur eine, sondern mehrere IP-Adressen festgestellt wurden, die dem Beklagten zuzuordnen waren. Unter diesen besonderen Umständen bestehen an der Ermittlung keine Zweifel. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen einen. Anschluss benannt hat. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 11 93/13, juris). Ohne besondere Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit der Angaben des Internetproviders auszugehen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“).

Darüber hinaus macht der Beklagte ein Beweisverwertungsverbot geltend, was die Providerauskunft angeht. An dem Verfahren vor dem LG Köln war die Deutsche Telekom AG beteiligt. Der Beklagte behauptet, seit 01.04.2010 wickele hingegen die Deutsche Telekom GmbH alle Privatkundengeschäfte ab. Ein konkreter Vortrag, dass nicht die Deutsche Telekom AG Vertragspartner des Beklagten ist, hat er nicht erbracht. Ferner käme es darauf nicht an, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

Der Vortrag des Beklagten, die genutzten Hashwerte seien teils fehlerhaft, mag inhaltlich richtig sein, ist aber unbeachtlich. Nach dem klägerischen Vortrag wurde zusätzlich das sogenannte „Fingerprinting-Verfahren“ durchgeführt. Insbesondere die unabhängige Überprüfung durch zwei Mitarbeiter hätte Fehler bei den Hashwerten aufgedeckt.

Ebenso unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, aus einzelnen Bruchteilen lasse sich nicht schließen, dass von seinem Anschluss aus die gesamte Datei zugänglich gemacht wurde. Zwar ist es richtig, dass Bruchteile regelmäßig schon anderen Nutzern angeboten werden, während der eigene Herunterladevorgang noch läuft, das Spiel also noch‘ nicht vollständig auf dem eigenen Rechner gespeichert, ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn auch einzelne sogenannte „Chunks“ sind urheberrechtlich geschützt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19114 – „Tauschbörse I“, Rn. 27).

Die Täterschaft des Beklagten ist anzunehmen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.201, I ZR 48/15 – „Every time we touch“.

Der Beklagte behauptet im Rahmen. seiner sekundären Darlegungslast, dass er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung gewohnt und jeder eigenständig Zugang zum Internet gehabt habe.

Die entscheidende Frage ist , ob sich daraus auch ergibt, dass jemand von ihnen als Täter in Betracht kommt. Dafür spricht allgemein die Möglichkeit der Täterschaft bei Zugang zum Internet. Die beiden Kinder waren auch in einem Alter, in dem man solche Spiele spielt, und nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin spiele. Dagegen ist jedoch hervorzuheben, dass sie ebenfalls nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin eine Spielekonsole hatten und gerade nicht Computerspiele spielten.

Nach der Beweisaufnahme ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass einer der Familienangehörigen die Tat begangen hat. Alle drei Zeugen haben eindeutig ausgesagt; dass sie keine Tauschbörse benutzt und das Spiel [Name] nicht zum Download angeboten haben. Grund zum Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen hat das Gericht nicht.

Die Klägerin beruft sich auf die Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG, um einen Schaden i.H.v. 697,40 EUR geltend zu machen. Das ist für ein gängiges Computerspiel ein angemessener Betrag, vgl. BGH „Every time we touch“ a.a.O. 200,00 EUR für ein einzelnes Musikstück.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR aus § 97a Abs. 3 UrhG. Da eine Täterschaft des Beklagten bejaht wird, haftet er auch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR angefallen sind. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin tatsächlich diese Aufwendungen gehabt habe. Insbesondere seien solche Beauftragungen in der Regel mit der Vereinbarung verbunden, dass im Falle einer später erhobenen Klagen keine Kosten für die Abmahnung an den Rechtsanwalt zu zahlen seien. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse nachweisen, dass hier eine solche Absprache nicht getroffen worden sei. Der Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächliche Aufwendungen hatte. Das muss er im Bestreitensfall – wie hier – beweisen. Die Rechtsauffassung des Beklagten geht fehl, dass der Berechtige von vornherein das Nichtvorliegen einer solchen Sondervereinbarung darlegen und beweisen müsse, denn es spricht keine Vermutung, dass die Beauftragung zur Abmahnung eine solche’Absprache enthält. Es bleibt jedoch beim Grundsatz, dass die Klägerin für alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Bestreiten des Beklagten müsste die Klägerin Beweis antreten, dass die Kosten tatsächlich. angefallen sind.

Ferner wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Abmahnkosten. Die Klägerin hatte einen Gegenstandswert von 8.000,00 EUR angesetzt. Der Beklagte hingegen meint, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gelte auch für den vorliegenden Fall.

§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wurde aber erst durch. Gesetz vom 01.10.2013 eingeführt, während das Abmahnschreiben bereits am 04.03.2013 und somit vor dessen Inkrafttreten abgefasst wurde. Der Gegenstandswert für die Abmahnung entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Beck’scher OK-Reber, UrhG, § 97a, Rn. 26). Es gilt daher insoweit das oben Genannte hinsichtlich Höhe des ‚Verkaufpreises und Anzahl der Vorgänge, die zu Grunde zu legen ’sind. 8.000,00 EUR als Gegenstandswert für ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel erscheint angemessen, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15 -„Tannöd“, 10.000,00 EUR für einen Film.

Die Zinsen folgen aus den §§.291, 288 Absatz 1 ZPO. Eine vorherige Mahnung nach Zugang der ersten Rechnung ist nicht vorgetragen, so dass von Verzugseintritt nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen des § 286 Absatz 3 ZPO sind nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Absatz 11. S.1., 281 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung. können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen

oder

Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen:

Dies gilt für das:Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch‘ Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die’Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von ihrer Rechtsanwältin/ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 20.12.2016

[Dienstsiegel]

[Name]
Justizbeschäftigte

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.

 

Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten. Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts

– in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559. Berlin

– auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (…)

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AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16

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