WALDORF FROMMER: Urteil des Amtsgericht Magdeburg – bei illegalem Tauschbörsenangebot ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und Schadenersatz von mindestens 450,00 EUR angemessen

16:45 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/04/AG_Magdeburg_160_C_3370_15160-1.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka

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Nach Erhalt der urheberrechtlichen Abmahnung hatte der Beklagte außergerichtlich eingewandt, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er habe „Vorkehrungsmaßnahmen technischer Art“ getroffen, um zu verhindern, dass Haushaltsangehörige an Internettauschbörsen teilnehmen können. Da der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche von sich wies, wurde vor dem Amtsgericht Magdeburg Klage erhoben.

Gerichtlich verteidigte sich der Anschlussinhaber sodann mit der Behauptung, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen wäre. Darüber hinaus rügte der Beklagte die Höhe des beantragten Schadenersatzes und die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Der Gegenstandswert, so der Beklagte, sei auf EUR 1.000,00 zu deckeln. Da es einem als „Verbraucher handelndem Filesharer“ zudem an einem „kommerziellen Interesse“ fehle, sei ein Schadenersatzbetrag in Höhe von höchstens 100,00 EUR angemessen. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Beklagten als Täter zur Leistung von Schadenersatz in beantragter Höhe,

„Der durch die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsbetrag von bis zu 200,00 EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (Urteil BGH, Az. I ZR 7/14). Da von dem Internetanschluss des Beklagten ein gesamtes Musikalbum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bestehen hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gerichtlicherseits keine Bedenken.“

sowie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. i.H.v. 505,60 EUR. Auch insoweit erachtet das Gericht die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 sowie den zu Grunde gelegten Gegenstandswert i.H.v. 10.000,00 EUR in Anbetracht dessen, dass ein gesamtes aktuelles Musikalbum Gegenstand der zu Recht erfolgten Abmahnung war, für angemessen.“

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Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)

 

(…) hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vorn 07.03.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und die Erstattung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen geltend.

Die Klägerin hat ermittelt, dass von dem Internetanschluss des Beklagten in der Zeit vom[Datum] bis[Datum] das Musikalbum [Name] des Künstlers [Name], welches durch die Klägerin verwertet wird, im Rahmen der Internettauschbörse eDonkey öffentlich zum Download zugänglich gemacht wurde.

Mit Schreiben vom [Datum] wurde der Beklagte durch die Bevollmächtigten der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Hierauf hat der Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2015 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, er sei zur Zeit des streitgegenständlichen Downloads nicht zuhause gewesen Er habe den ihm vorgeworfenen Download/Upload nicht sie selbst veranlasst.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.H.v. 450,00 EUR und auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. i.H.v. 506,00 EUR.

Die Klägerin ist als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung befugt und damit vorliegend aktivlegitimiert.

Das Musikalbum [Name] des Künstler [Name] wurde über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse den Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).

Der Beklagte ist für die von seinem Internetanschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Dass andere Personen als Täter in Betracht kommen hat der Beklagte weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Der durch die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsbetrag von bis zu 200,00 EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (Urteil BGH, Az. I ZR 7/14). Da von dem Internetanschluss des Beklagten ein gesamtes Musikalbum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bestehen hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gerichtlicherseits keine Bedenken.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. i.H.v. 505,60 EUR. Auch insoweit erachtet das Gericht die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,0 sowie den zu Grunde gelegten Gegenstandswert i.H.v. 10.000,00 EUR in Anbetracht dessen, dass ein gesamtes aktuelles Musikalbum Gegenstand der zu Recht erfolgten Abmahnung war, für angemessen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen gemäß § 291 BGB. Ein Verzug des Beklagten mit der Zahlung der streitgegenständlichen Forderung ist nicht ausreichend dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 08,
39112 Magdeburg. (…)

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AG Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)

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