Dr. Wachs Rechtsanwälte: Landgericht Mannheim – Vortrag des Beklagten genügt zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten – Vortrag wurde im Übrigen auch erstinstanzlich – nicht – bestritten

12:56 Uhr

 

Die Initiative AW3P berichtete am 05. Mai 2015 über ein Filesharing Verfahren – erstritten durch die Hamburger Kanzlei  Dr. Wachs Rechtsanwälte – in dem das Amtsgericht Achern (Urt. v. 20.04.2015, Az. 2 C 117/14) die Klage der „Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.“, vertreten durch die Berliner Kanzlei „BaumgartenBrandt“, erfolgreich abwies.

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2016-05-05 10 09 04

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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Bericht

LG Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15:
http://aw3p.de/archive/802

Beschluss als PDF:
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steffen/PDF/LG_Mannheim,Beschl.v.19.04.2016,Az.7_S_14-15.pdf

AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=41789#p41789

Urteil als PDF:
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steffen/PDF/Amtsgericht_Achern,_Urteil_vom_20.04.2015,_Az._2_C_117-14.pdf

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Amtsgericht Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14 [Auszug]

 

(…) Die Klägerin hat jedenfalls für die Täterschaft des Beklagten keinen Beweis angeboten und die Rechtsverletzung durch den Beklagten kann hier nicht vermutet werden. (…)

(…) Der Beklagte hat hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 unbestritten vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung geschlafen zu haben. Ebenso hat er unbestritten vorgetragen, dass seine Ehefrau selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten hatte. Sie habe auch eine Tauschbörse auf ihrem Laptop installiert.

Damit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan. Seine Täterschaft kann nicht mehr vermutet werden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, für diese, etwa durch Entkräftung des Vortrags des Beklagten zum Zugang seiner Ehefrau, Beweis anzubieten.

Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten und seine Nachforschungspflicht gehe nicht so weit, dass er verpflichtet ist, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen. (…)

Durch die Kanzlei BaumgartenBrandt wurde am Landgericht Mannheim gegen die Entscheidung des Amtsgericht Achern Berufung eingelegt (Az. 7 S 14/15). Das Landgericht Mannheim konnte den Argumenten der Klägerin nicht folgen und wies die Berufungsklage (Beschl. v. 19.04.2016, Az. 7 S 14/15) zurück.

 

Landgericht Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15 [Auszugsweise]

 

(…) Aktenzeichen: 7 S 14/15
AG Achern – 2 C 117/14

 

Landgericht Mannheim

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K., […]
– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, […]

gegen

[Name]
– Beklagter und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, […]

wegen Forderung

hat das Landgericht Mannheim – 7. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter [Name] am 19.04.2016 beschlossen:
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20.04.2015, Aktenzeichen 2 C 117/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Achern ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 955,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Erstgerichts verwiesen und Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Achern vom 20.04.2015, Aktenzeichen 2 C 117/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.04.2016 führen zu keiner anderen Bewertung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt der Vortrag des Beklagten zur ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten den maßgeblichen Substantiierungsanforderungen.

Er geht deutlich über die bloße Behauptung einer theoretischen Möglichkeit hinaus. Diesen Vortrag hat die Klägerin im Übrigen erstinstanzlich vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, für eine Berücksichtigungsfähigkeit des Vortrags aus dem nicht nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.04.2015 ist nichts ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt der Vortrag des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit einer Täterschaft seiner Ehefrau nicht aus. Er hat nicht behauptet, dass seine Ehefrau nicht Täterin sei oder sein könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Mannheim
A 1, 1
68159 Mannheim

einzulegen. (…)

 

Glückwunsch an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei „Dr. Wachs Rechtsanwälte“ aus Hamburg. In Rahmen dieses Berichtes konnte ich mich mit dem Beklagten telefonisch unterhalten. Hierbei sagte er eindeutig das er froh sei, dass jetzt eine 8-jährige Zeit der Ungewissheit vorbei sei. Er ist überglücklich, dass der Rechtsstreit so ausgegangen ist und er sich – ihm war jede Geldsumme wert – erfolgreich gegen BaumgartenBrandt gewehrt hat. Ich sollte auch ausdrücklich hervorheben, das er mit seinem Prozessbevollmächtigten hoch zufrieden war und ist. Dr. Wachs konnte man jederzeit anzurufen, er war stets erreichbar und wenn einmal nicht, wurde spätestens am nächsten Tag zurückgerufen. Natürlich ist Dr. Wachs kein Fachanwalt, aber sehr qualifiziert und taktisch klug vorgehend in einem laufenden Prozess.

Ich bin fest überzeugt, das es nicht mehr hinzuzufügen gibt, außer …
… nein, das Waschen schmutziger Wäsche überlasse in gern den anonymen Volldeppen und Bewußtvergleichern dieser sterbenden Forenwelt.

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Steffen Heintsch für AW3P

 

  1. LG Mannheim, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 7 S 14/15
  2. Vorinstanz:
    • AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14

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