Werdermann | von Rüden: Amtsgericht Düsseldorf weist „The Walking Dead“ Klage ab. Freund der Tochter gilt als Familienangehöriger!

10:42 Uhr

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 25.04.2016, Az. 12 C 100/15, Hinweis: nicht rechtskräftig) hat sich die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden im Auftrag eines Mandanten erfolgreich gegen eine Klage der WVG Medien GmbH zur Wehr gesetzt. Das Gericht hatte sich zu der umstrittenen Frage zu äußern, ob der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung eines Angehörigen haftet.

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Bericht

Autor:
Rechtsanwalt Nico Werdermann

Link:
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Die WVG Medien GmbH hält die Nutzungsrechte an den Folgen der beliebten Serie „The Walking Dead“. „Sie hatte ermitteln lassen, dass über den Internetanschluss unseres Mandanten im November 2012 eine Folge der Serie über das BitTorrent-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde„, erklärt Rechtsanwalt Nico Werdermann, der das Mandat federführend leitete. Nach der Abmahnung im Januar 2013 wurde eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, jede weitere Zahlung jedoch verweigert.

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast trug der Anschlussinhaber jedoch vor, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt auch ein minderjähriger Sohn, eine volljährige Tochter sowie deren Freund eigenständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Sie hätten nach einer Befragung jedoch jede Verantwortung für die Rechtsverletzung verneint. Ob diese Antworten aber wahr seien, könne er nicht beurteilen. Er selbst habe jedoch zumindest keine Tauschbörse verwendet und das Werk im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

 

Hintergrund:

 

Der Anschlussinhaber ist grundsätzlich zu einer so genannten sekundären Darlegung verpflichtet. Dieser so genannten sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage mit folgender überzeugender Ansicht ab:

 

(…) Grundsätzlich greift eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass der Beklagte als Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, auch deren Täter ist (OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173). Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch dadurch widerlegen, dass er darlegt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 – „BearShare“). Insoweit trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens“), nach der er im Rahmen des ihm Zumutbaren bestreiten und Tatsachen darlegen muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, ergibt. Insofern hat der Beklagte dargelegt, dass die vorhandenen internetfähigen Geräte zum fraglichen Zeitpunkt regelmäßig von seinen Kindern genutzt wurden und auch der Zeuge [Name] Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnte. Dies beinhaltet die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte, sondern einer seiner Familienangehörigen die Urheberrechtsverletzung begangen hat. (…)

 

„Stattdessen war für den Zeugen wichtig, dass er regelmäßig aktuelle Smartphones erwerbe“

 

Bei einigen der Personen konnte sich das Gericht glaubhaft davon überzeugen, dass diese nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. So sei es für einen der Zeugen nicht wichtig gewesen, den Vorwurf zu leugnen, sondern anzugeben, dass er sich regelmäßig neue Smartphones kaufe. Ohnehin seien Serien, „nicht so sein Ding„, wie er sagte.

Allerdings konnte das Gericht nicht gänzlich ausschließen, dass der Freund der Tochter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Dieser hatte angegeben, regelmäßig zu Besuch gewesen zu sein und dabei auch immer seinen Laptop genutzt zu haben. Er kenne auch die Serie „The Walking Dead“, denn immerhin habe er sie schon im Fernsehen gesehen.

 

Amtsgericht Düsseldorf: Freund der Tochter gilt als Familienangehöriger

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind erwachsene Familienmitglieder nicht anlasslos über die Illegalität des Filesharings aufzuklären. Das Gericht hatte in diesem Fall lediglich zu entscheiden, ob der Freund der Tochter hier ebenfalls als Familienangehöriger anzusehen ist. Dies bejahte das Gericht mit der Begründung, dass die beiden bereits sehr lange Zeit zusammen sind, gemeinsam ein Kind hatten und er regelmäßig nicht nur zu Besuch war, sondern in der Wohnung auch seine Freizeit verbrachte. Er sei deshalb „nicht einem außenstehenden Dritten, sondern einem Familienangehörigen gleichzustellen„, begründet das Gericht seine Entscheidung. Rechtsanwalt Nico Werdermann warnte jedoch davor, die Entscheidung schematisch auf alle vergleichbaren Fälle zu übertragen: „Es ist immer eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der rechtlichen Würdigung des Tatrichters.“

 

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AG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2016, Az. 12 C 100/15

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