Werdermann | von Rüden: Das Amtsgericht Rostock weist Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH ab

19:32 Uhr

Das Amtsgericht Rostock hat eine Filesharing-Klage des Kölner Unternehmen Splendid Film GmbH gegen einen Mandanten der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden abgewiesen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock (AG Rostock, Urt. v. 13.05.2016, 49 C 305/15) hervor.

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Bericht

Autor:
Rechtsanwalt Nico Werdermann

Link:
https://www.wvr-law.de/splendid-film-gmbh-klagt-erfolglos-gegen-anschlussinhaber/

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Splendid Film GmbH ließ Anschlussinhaber außergerichtlich abmahnen

Das Kölner Unternehmen ließ den Anschlussinhaber bereits im Jahr 2012 außergerichtlich durch die Kanzlei „Sasse und Partner“ abmahnen und dazu auffordern, es in Zukunft zu unterlassen, das Filmwerk „The Expendables 2“ öffentlich zugänglich zu machen. Der Anschlussinhaber wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die er auch in modifizierte Weise abgab. Das Angebot, alle geltend gemachten Ansprüche gegen die pauschale Zahlung von 800,00 Euro abzugelten, nahm er hingegen nicht an.

Vor dem Amtsgericht Rostock nahm die „Splendid Film GmbH“ den Anschlussinhaber daher Jahre später gerichtlich in Anspruch. Das Amtsgericht Rostock ist nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) für alle urheberrechtlichen Streitigkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock zuständig. Der Anschlussinhaber brachte, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden, vor, dass nicht nur er, sondern auch sein erwachsener Sohn Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse nahezu ausgeschlossen

Eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse schloss das Gericht aus, da die IP-Adresse zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts stand jedoch fest, dass die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestand.

„Zwar muss der Beklagte nicht den Beweis des Gegenteils führen, also dass ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Er muss jedoch nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, aus denen sich ein abweichender Geschehensablauf ergibt“ erläutert Rechtsanwalt Nico Werdermann von der Kanzlei Werdermann | von Rüden.

Das Gericht sah es nach der Vernehmung des Sohns als erwiesen an, dass dieser sogar möglicherweise als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Daher sei nicht mit Sicherheit feststellbar, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten komme aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht in Betracht.

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AG Rostock, Urt. v. 13.05.2016, Az. 49 C 305/15

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