WALDORF FROMMER: Amtsgericht Elsmhorn bestätigt Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die Höhe der anwaltlichen Abmahnkosten und des Schadensersatzes

20:08 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlicher Filmaufnahmen. In einem aktuellen Verfahren am Amtsgericht Elmshorn wurde die Beklagte wegen des illegalen Tauschbörsenangebots eines Filmwerks auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen. Von der Beklagten wurde nunmehr u.a. bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der maßgeblichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk sei.

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Bericht

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Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/08/AG_Elmshorn_53_C_129_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser

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Infolgedessen wurde der Justiziar der Klägerin als Zeuge zum Bestehen der bestrittenen Rechteinhaberschaft vom Gericht vernommen. In seinen Urteilsgründen sieht es das Gericht nach der Vernehmung des Zeugen als bestätigt, dass die Klägerin Inhaberin des Online-Rechts aus § 19a UrhG am streitgegenständlichen Filmwerk ist. Aufgrund der Aussage des Zeugen wurde nachgewiesen, dass der Klägerin die Rechte exklusiv übertragen wurden und insbesondere die Online Rechte auch exklusiv bei ihr verblieben sind.

Zudem bestätigt das Gericht die Höhe der gelten gemachten anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR und damit den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR. Auch der Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR wurde der Klägerin vollumfänglich zugesprochen.

Schließlich stellt das Gericht klar, dass § 97a Abs. UrhG n.F. nicht anwendbar ist, da allein das im Zeitpunkt der Rechtsverletzung geltende Recht maßgebend ist.

„Von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, die dazu führen würde, dass die Kosten der Abmahnung auf 100,00 EUR begrenzt wären (§ 97a Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 01.09.2008 bis 08.10.2013) kann angesichts der Ausführungen der Klägerin zu Bedeutung und Verbreitung des Films nicht ausgegangen werden. § 97 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz in der jetzigen Fassung ist nicht anwendbar, es ist das im Zeitpunkt der Rechtsverletzung geltende Recht maßgebend.“

 
 

AG Elmshorn, Urteil vom 22.07.2016, Az. 53 C 129/15

 

(…) Beglaubigte Abschrift

53 C 129/15

Verkündet am 22.07.2016
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle

Amtsgericht Elmshorn

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

[Name],
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

wegen Urheberrechtsverletzung

hat das Amtsgericht Elmshorn durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der am 22.01.2016 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 22.10.2015, Az. [Aktenzeichen] wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz nach einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus, darunter auch den Film „[Name]“. Mithilfe des „Peer-to-Peer Forensic System“ ermittelte die Klägerin, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [IP] Teile dieses Films heruntergeladen worden sind. Diese Adresse war im Zeitpunkt des Herunterladens dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Am [Datum] forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Klägerin entstanden dadurch Rechtsverfolgungskosten Höhe von 506,00 EUR, die sie nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnete.

Diesen Betrag sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR beansprucht die Klägerin vom Beklagten.

Am 22.10.2015 erließ das Amtsgericht Coburg einen Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten am 24.10.2015 zugestellt wurde. Der Einspruch des Beklagten gegen diesen Vollstreckungsbescheid ging am 05.11.2015 beim Mahngericht ein.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der Online-Rechte aus § 19a Urheberrechtsgesetz an dem Film „[Name]“.

Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom zweiten 20.10.2015 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 20.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet zum einen die Aktivlegitimation der Klägerin, zum anderen, dass er diese Datei heruntergeladen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll des Amtsgerichts München vom 24.05.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Klägerin kann vom Beklagten sowohl Schadenersatz gem. § 97 Urheberrechtsgesetz als auch Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten gem. § 97a Urheberrechtsgesetz beanspruchen. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg ist deshalb nach dem zulässigen Einspruch des Beklagten aufrechtzuerhalten.

1.

Die Klägerin ist Inhaberin der Online-Rechte aus § 19a Urheberrechtsgesetz bezüglich des Films „[Name]“. Das steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen [Name] der kommissarisch vor dem Amtsgericht München vernommen worden ist. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Produzentin des Films, die [Name] die Rechte an diesem Film exklusiv an die Klägerin übertragen hat und zwar am [Datum]. Die Klägerin ihrerseits hat Kinorechte und Rechte auf physische Bild und Bild und Tonträger an diesem Film weiter übertragen, die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung, also die Online-Rechte, sind diese aber exklusiv bei der Klägerin verblieben. Die entsprechenden Verträge sind dem Zeugen aus eigener Anschauung bekannt.

2.

Der Beklagte hat das Urheberrecht der Klägerin verletzt. Er hat am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr Dateien von diesem Film von seinem Computer aus heruntergeladen. Das steht fest aufgrund der von der Klägerin geführten Ermittlungen, deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat. Danach ist zu der genannten Uhrzeit von den IP-Adressen mit der Nummer [IP] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Download erfolgt. Diese Adressen waren zu dem jeweiligen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Das ergibt sich aus der Mitteilung des zuständigen Providers. Dieser war aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln vom [Datum] Aktenzeichen [Aktenzeichen] zur Auskunftserteilung berechtigt.

Damit sind diese Dateien zugleich auch öffentlich zugänglich gemacht und damit das Urheberrecht der Klägerin verletzt worden. Beim Download werden die heruntergeladenen Dateien auf dem Computer des Anschlussinhabers gespeichert. Während des Downloads werden die Teile der Datei, die bereits heruntergeladen worden sind, weiteren Nutzern wiederum zum Download angeboten. Zu dieser Verbreitung war der Beklagte nicht berechtigt, entsprechende Rechte waren ihm von der Klägerin nicht übertragen worden.

Soweit der Beklagte bestritten hat, den Download nicht ausgeführt zu haben, ist das unerheblich. Wird ein geschütztes Werk von einem Internetanschluss aus zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der Inhaber dieses Anschlusses ist, auch die Verletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber muss dann im Rahmen der ihn treffenden sekundären und Darlegungslast vortragen, dass und warum er nicht selbst gehandelt hat und welche konkreten Personen Zugang zu seinem Rechner haben und als Täter infrage kommen. Dazu hat sich der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht geäußert.

3.

Danach ist der Beklagte gem. § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz der Klägerin zum Ersatz des ihr durch die Rechtsverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihren Schaden mit 600,00 EUR beziffert und die Berechnungsweise dargelegt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

4.

Nach der vom Beklagten begangenen Rechtsverletzung war die Klägerin berechtigt, gem. § 97a Urheberrechtsgesetz den Beklagten abzumahnen, die Kosten der Abmahnung kann sie vom Beklagten ersetzt verlangen. Die Abmahnkosten sind nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet worden. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach betragen diese 506,00 EUR.

Von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, die dazu führen würde, dass die Kosten der Abmahnung auf 100,00 EUR begrenzt wären (§ 97a Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 01.09.2008 bis 08.10.2013) kann angesichts der Ausführungen der Klägerin zu Bedeutung und Verbreitung des Films nicht ausgegangen werden.
§ 97 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz in der jetzigen Fassung ist nicht anwendbar, es ist das im Zeitpunkt der Rechtsverletzung geltende Recht maßgebend.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Paragraf 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Flensburg
Theodor-Heuss-Platz 3
25524 Itzehoe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name],
Richterin am Amtsgericht

[Dienstsiegel]

Beglaubigt
[Name], JAng
– maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig – (…)

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AG Elmshorn, Urteil vom 22.07.2016, Az. 53 C 129/15

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