16:52 Uhr
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Im Übrigen hätten zum betreffenden Zeitpunkt auch noch seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn im Haushalt gelebt und selbständig und regelmäßig den Internetanschluss genutzt. Zu weiteren Nachforschungen sei er nicht verpflichtet gewesen.
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Bericht
Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/01/AG_Bielefeld_42_C_224_17.pdf
Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner
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Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei nicht „nachvollziehbar“, warum allein die Ehefrau oder Sohn die Rechtsverletzung begangen haben könnte.
„Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber (…) umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs ’nachvollziehbar‘ graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffs ‚theoretisch möglich‘ zu stellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich, Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.“
Insoweit habe sich der Beklagte auch vorzuwerfen, dass er keinerlei Nachforschungen durchgeführt habe. Er hafte daher als Täter.
Letztlich hatte das Gericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.
AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17
(…) – Beglaubigte Abschrift –
Verkündet am 16.11.2017
[Name], als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[Name],
Klägerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,
gegen
Herrn [Name], 48249 Dülmen,
Beklagten,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 48249 Dülmen,
hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016, 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie weiterer 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08 2016.zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P Tauschbörse geltend.
Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internettauschbörse abgemahnt. Der Klägerin stehen an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer Zinsgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie jeweils 107,50 EUR als Hauptforderung und als Nebenforderung geltend macht.
Die Klägerin behauptet,
das Filmwerk [Name] sei am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse[IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers dem Beklagten zugewiesen worden sei, im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden. Wegen der Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und, zur IP-Adresse wird auf Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 10.07.2017 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen.Die Klägerin ist der Auffassung,
der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr.Die Klägerin beantragt,
den, Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in des Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2016,107,50 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016
sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem werde die Richtigkeit der Ermittlungen bestritten. Sein WLAN sei gesichert. Am [Datum] hätten seine Ehefrau [Name] sowie der 28 Jahre alte Sohn [Name] noch im Haushalt des Beklagten gelebt. Die beiden Vorgenannten hätten selbständig und regelmäßig das Internet seinerzeit wie heute genutzt. Er – der Beklagte – habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Eigene Ermittlungen habe der Anschlussinhaber nicht durchzuführen.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 EUR Lizenzgebühr und 215,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung als Haupt- und Nebenforderung begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 23.05.2014 in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.
Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Darum]. Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das Filmwerk [Name] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung eines Erfassungszeitraumes mit zwei im einzelnen dargelegten Anfangs- bzw. Endzeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] vom Internet-Anschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015, Az. 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15).
Der Klägerin stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung und der Replik ausreichende Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist. Neben der Prüfung der Aktivlegitimation durch das zuständige Landgericht im Gestattungsverfahren ist die Klägerin im Hersteller- bzw. Urheberrechtsvermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten vermag daher keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Filmwerk [Name] zustehen, zu begründen.
Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.ß5.2010 – I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 und,BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16) hält der Bundesgerichtshof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes „nachvollziehbar“ graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes „theoretisch möglich“ zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich. Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm, obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist.
Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass seine Ehefrau [Name] sowie sein Sohn [Name] regelmäßig und selbständig das Internet genutzt hätten. Er sei bei dieser Sachlage nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Der Beklagte hat daher keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seines Sohnes hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf , Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.
Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Datum] in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, wobei 107,50 Euro Haupt- und 107,50 Euro Nebenforderung sind, nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 1.600,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit dem gesetzlichen Regelwert von 1.000.00 EUR zu bemessen, wobei der Gesamtgegenstandswert um den Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadens von 600,00 EUR zu erhöhen ist.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.
Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.. 11, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.Die Parteien müssen sich vordem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn-der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
[Name],
Richter am AmtsgerichtBeglaubigt
[Name], Justizsekretärin (…)
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AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17
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