Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Bielefeld – Grundsätze des BGH-Urteils „Everytime we touch “ gelten auch nach „Afterlife“ fort

13:24 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde der beklagte Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass weder er noch seine Familie zu den Zeiten der Rechtsverletzung zu Hause gewesen seien und der Internetanschluss gesichert gewesen sei. Zudem bestritt der Beklagte die korrekte Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Internetanschluss. Das Gericht hatte allerdings keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung und Ermittlung der IP-Adressen. Einerseits waren die Einwendungen des Beklagten nicht substantiiert genug, andererseits hatte die Klägerin bereits „umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt.“ Zu berücksichtigen wäre auch, dass die Rechtsverletzung wiederholt festgestellt wurde.

 

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Urteil als PDF

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2018/06/AG_Bielefeld_42_C_255_17.pdf

Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

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Nachvollziehbarkeit setzt eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraus!

Auch das Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch den Beklagten konnte das Gericht nicht überzeugen. So hatte die Klägerin „ausreichend Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist“. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass eine summarische Prüfung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vorausgegangen ist.

Im Rahmen der Haftung hat das Amtsgericht Bielefeld festgestellt, dass der Bundesgerichtshof auch in der „Afterlife“-Entscheidung an seinen bisherigen Grundsätzen festgehalten hat:

„Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu den Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs „nachvollziehbar“ graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes „theoretisch möglich“ zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verletzung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Rechtsverletzung, voraussetzt.“

Da der Beklagte diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt hat, haftet er im Ergebnis täterschaftlich für die Rechtsverletzung.

 

 

AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 – 42 C 255/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

42 C 255/17

Verkündet am 16.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 48493 Wettringen,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 48431 Rheine,

 

hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016, 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Der Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie jeweils 107,50 EUR als Hauptforderung und als Nebenforderung geltend macht.

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Filmwerk sei am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers dem Beklagten zugewiesen worden sei, im Rahmen einer Internet-Tauchbörse zum Download angeboten worden. Wegen der Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und zur IP-Adresse wird auf Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 24.07.2017 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte daher auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr, deren Höhe mindestens 1.000,00 EUR betrage.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2016,

107,50 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016

sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2016 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem werde die Rechteinhaberschaft der Klägerin bestritten. Auch die Ermittlungen seien nicht richtig. Möglicherweise liege eine falsche Zuordnung vor. Zum Tatzeitpunkt seien weder der Beklagte noch seine Ehefrau und die beiden Kinder zu Hause gewesen. Dritte hätten keinen Zugriff auf das Internet gehabt. Zudem sei das Internet gesichert. Eventuell liege ein unbefugter Zugriff von außerhalb vor. Was die weiteren Ausführungen von Klägerseite zur „Schadenschätzung erforderlich, da Schaden nicht konkret bezifferbar“, zur „angemessenen Lizenz“, zur „Berechnungsmethode der Lizenzanalogie“ und zum Punkt „kein in der Praxis übliches Lizenzmodell für Tauschbörsen“, zu den „Bemessungsfaktoren für Tauschbörsenangebote“, zur „Angebotslizenz“ und zur „Gefährlichkeit von Tauschbörsenangebote“ anbelangt ebenfalls zur „Lizenzkorrektur gegenüber legalen EST-Lizenzmodellen“ und zur „Schadensberechnung“, so könne sich hierzu der Beklagte insgesamt nicht erklären.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 EUR Lizenzgebühr und 215,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung als Haupt- und Nebenforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Datum].

Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungs-Software festgestellt, dass das Filmwerk [Name] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung eines Erfassungszeitraumes mit zwei im einzelnen dargelegten Anfangs- bzw. Endzeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] vom Internetanschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015 – 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017 – 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs-, und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung und der Replik ausreichende Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist. Neben der Prüfung der Aktivlegitimation durch das zuständige Landgericht im Gestattungsverfahren ist die Klägerin im Hersteller- bzw. Urheberrechtsvermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten vermag daher keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Filmwerk [Name] zustehen, zu begründen.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschluss-Inhabers, dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen. selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 und BGH; Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16) hält der Bundesgerichthof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes „nachvollziehbar“ graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes „theoretisch möglich“ zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass er ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder nicht zu Haute gewesen seien. Das Vorbringen des Beklagten, er und seine Ehefrau sowie seine Kinder seien zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ist unerheblich, da es für die Nutzung von Filesharing-Software angesichts der vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten nicht auf die persönliche Anwesenheit ankommt. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen den Internetanschluss auch tatsächlich genutzt haben. Der Beklagte hat ferner keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seiner Kinder hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Name] in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, wobei 107,50 EUR Haupt- und 107,50 EUR Nebenforderung sind, nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 1.600,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit dem gesetzlichen Regelwert von 1.000,00 EUR zu bemessen, wobei der Gesamtgegenstandswert um den Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadens von 600,00 EUR zu erhöhen ist.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten Die Höhe der berechtigten Lizenzgebühr ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Beklagte keine erheblichen Einwendungen gegen die von der Klägerin mit 1.000,00 EUR ermittelte Gebühr erhoben hat. Soweit der Beklagte vorträgt, er könne sich zu den von der Klägerin verwandten Begriffen nicht erklären, stellt dies kein substantiiertes Vorbringen oder Bestreiten dar.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils; gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs-: und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

[Name]
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (…)

 

 

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AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 – 42 C 255/17

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