.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Leipzig – Wenn der Beklagte die eigene Verantwortung bestreitet, muss vorgetragen werden, wer als Täter ernsthaft in Betrachtung kommt. Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt! (Beklagter ohne Anwalt)

21:53 Uhr

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Leipzig ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast.

 

AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16

 

(…) – Ausfertigung –

Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 114 C 5292/16

Verkündet am: 28.02.2017
[Name], JBesch.
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

Unterbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [Name]

gegen

[Name],
– Beklagter –

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2017 am 28.03.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] der Fa. [Name] die ausschließliche Nutzungsinhaberin. Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem o.g. Spiel von der Fa. [Name] erworben.

Die Klägerin hat zur Ermittlung von IP-Adressen, über die unerlaubtes Computerspiel [Name] der Klägerin zum Download angeboten wurde, die Fa. [Name] beauftragt. Die Klägerin behauptet, dass durch die o.g. Firma ermittelt worden sei, dass über die IP-Adresse des Beklagten das Computerspiel der Klägerin zum Herunterladen bereitgehalten wurde. Durch die Fa. [Name] seien 5 Verstöße festgestellt worden, am 13.05.2012,
16.05.2012 sowie 3 weitere Verstöße am 17.05.2012.

Der Beklagte sei verpflichtet, die entstandenen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zu begleichen, sowie weiteren Schadenersatz zu zahlen in Höhe von 697,40 EUR.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die ermittelten IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien. Der Beklagte sei nicht Mitglied einer sogenannten Tauschbörse. Es sei davon auszugehen, dass ein Hackerangriff oder ein unerlaubter Zugriff von [Name] das WLAN-Netz des Beklagten stattgefunden habe. Der Beklagte habe sich am 16.05.2012 um 15:22 Uhr nicht in seiner Wohnung befunden, und zwar bis zum 17.05.2012 gegen 02:30 Uhr. Ein mehrfaches Up- / Downloaden zu unterschiedlichen Zeitpunkten vom Internetanschluss des Beklagten sei auch technisch nicht möglich.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016 (Bi. 42/43 d. A.) und vom 06.02.2017 (BI. 73-75 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 15 Abs. 1 SächsJustOV i. V. m. §§ 104 Satz 1, 105 Abs. 2 des UrhG zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in geltend gemachter Höhe gemäß §97 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] der     [Name] die ausschließliche Nutzungsinhaberin.

Die Klägerseite hat schlüssig vorgetragen, dass aufgrund der Datenermittlung der von ihr eingesetzten [Name] festgestellt wurde, dass die Datei [Name] mit dem Hashwert zu den vorgetragenen Zeitpunkten zum Herunterladen über die IP-Adresse des Beklagten bereitgehalten wurde.

Diesbezüglich hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, aus welchen Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss oder die genannten IP-Adresse begangen wurden. Die Information hätte sich der Beklagte im Rahmen einer Einsichtnahme in dem Auskunftsverfahren zur Ermittlung der Zuordnung des Internetanschlusses verschaffen können. Die in diesem Rechtsstreit genannten IP-Adressen wurden zum Gegenstand des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG beim LG [Name] gemacht, um Auskunft darüber zu erhalten, welcher konkrete Internetanschluss der ermittelten IP-Adresse zugeordnet werden kann.

Ebenso ist der Vortrag des Beklagten zur Passivlegitimation unsubstantiiert. Ihm obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Es besteht zunächst die tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde (BGH, WW 2010, 2061; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az: i ZR 74/12).

Wenn der Inanspruchgenommene die eigene Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung bestreitet, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragen werden, wer als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betrachtung kommt (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169112; zitiert nach juris). Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt.

Aufgrund des Vortrags des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass allein eine dritte Person aus dem eigenen Haushalt als Verletzer in Betracht kommt.

Der Beklagte lässt es sogar offen, ob er eigener Anschlussinhaber ist. Des Weiteren hat der Beklagte es unterlassen, konkret darzulegen, wer überhaupt als Täter in Betracht kommen könnte.

Dass der Beklagte nicht zu Hause gewesen sei, schließt seine Täterschaft ebenfalls nicht aus, denn zum Betreiben eines sogenannten Filesharingclients bedarf es nicht der Anwesenheit des Anschlussinhabers, gegen den aber in Ermangelung alternativer Täter die Täterschaftsvermutung streitet.

Aus diesen Gründen haftet der Beklagte aufgrund der nicht entkräfteten Vermutung wie ein Täter.

Des Weiteren ist auch der Vortrag des Beklagten im Hinblick auf einen möglicher Hackerangriff ungenau. Welche einzelnen auch technischen Feststellungen hierüber getroffen worden, bleib völlig ungenau. Ebenso wenig lässt sich die Täterschaft ausschließen, da nicht immer dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde, da es sich um dynamische Adressen handelt und nicht um eine gleichbleibende, statische IP-Adresse.

Die Klägerin hat daher zum einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 UrhG, da sie einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen von § 97 Abs. 2 UrhG darstellen.

Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes, bei dem es bereits ausreicht, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr für die Abmahnung entstanden ist. Insoweit kommt es auf den Zugang der Abmahnung letztlich nicht mehr an.

Des Weiteren hat die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von 697,40 EUR.

Der Schadenersatzanspruch ist auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zum unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachen von Filmen, bei denen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR für gerechtfertigt erachtet wird, angemessen.
Weder der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten noch dem auf Schadenersatz nach Lizenzanalogie sind verjährt.

Es kann dahinstehen, ob in folgendem Fall von einer Verjährung von 10 Jahren nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 Abs. 2 BGB auszugehen ist, von der kurzen Verjährung nach § 199 BGB von 3 Jahren.

Die Verjährung begann Kenntnis der Person des Internetanschlussinhabers des Beklagten 2012, so dass die Verjährung der Ansprüche zu laufen begann am 31.12.2012 und endete am 31.12.2015.

Die Verjährung ist durch Geltendmachung im Rahmen des Rechtsstreits gemäß § 204 BGB gehemmt.

Am 31.12.2015 ging am letzten Tag der Verjährung, ausgehend von einer 3-jährigen Verjährung, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht ein. Am 11.03.2016 erfolgte die Abgabe an das zum Mahnverfahren angegebene Streitgericht, das Amtsgericht Dresden, das dann mit Beschluss vom 01.07.2016 den Rechtsstreit an das ausschließlich örtlich zuständige Amtsgericht Leipzig verwiesen hat.

Die Verjährung war daher durch die Rechtsverfolgung gehemmt, selbst dann, wenn man von einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen würde.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Beschluss:
Der Streitwert beträgt: 1.253,00 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig

eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig

einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 03.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

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AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16

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