Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Bielefeld bestätigt Verurteilung des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren

21:08 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Bereits im Juni 2017 berichtete Waldorf Frommer Rechtsanwälte von einem Verfahren am Amtsgericht Bielefeld (Urt. v. 06.04.2017 – 42 C 384/16), in dem der dort beklagte Anschlussinhaber antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt wurde.

Der Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung und rügte die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

 

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Bericht

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Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

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»Diese Grundsätze [der sekundären Darlegungslast] hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung „Afterlife“ nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt.«


So habe das Amtsgericht Bielefeld seinem Urteil zunächst trotz entsprechenden Bestreitens die Richtigkeit der Ermittlungen zugrunde gelegt, ohne hierüber Beweis zu erheben. Zudem sei das Amtsgericht in fehlerhafter Weise von der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe ausgegangen. Schließlich hafte der Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht als Täter, da er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei. Insoweit habe er ausreichend dargelegt, dass die Ehefrau generell Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Im maßgeblichen Zeitraum sei überdies der in Australien lebende Sohn mit dessen Lebensgefährtin zu Besuch gewesen, welche ebenfalls mit eigenen Endgeräten den Internetanschluss hätten nutzen können. Der Beklagte habe auch sämtliche Personen zu ihrer Verantwortlichkeit befragt, wobei diese in Abrede gestellt worden sei. Weitere Darlegungen seien dem Beklagten vor dem Hintergrund der „Afterlife“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht abzuverlangen und zumutbar gewesen.

Das Landgericht erachtete die Rügen gegen das Urteil des Amtsgerichts als gegenstandslos und hielt die Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang aufrecht [Anm. d. Red.: Soweit die Klage vom Landgericht „im Übrigen abgewiesen“ wurde, so bezog sich dies ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt der angefallen Zinsen].

Das Amtsgericht sei in seiner Entscheidung zutreffend von der korrekten Ermittlung der Rechtsverletzung ausgegangen, da die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten an der Sache vorbeigingen und daher unbeachtlich gewesen seien.

„Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass das von der Klägerin angewendete Hash-Verfahren nicht geeignet sei, um sicher zu ermitteln, ob die identifizierten Dateiversionen tatsächlich mit der Datei übereinstimmen, hinsichtlich derer der Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, da im Rahmen dieses Hash-Verfahrens lediglich Dateifragmente heruntergeladen würden, ist dieses Bestreiten unerheblich.

Insoweit hat die Klägerin nämlich den Ablauf der Ermittlungen durch das PFS ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass sie zur Verifizierung eines illegalen Angebots die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und dann inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen lasse und es sich bei der Ermittlung durch das von ihr verwendete PFS-System deshalb gerade nicht um eine rein Hashwert basierte Ermittlung handele.“

Im Übrigen sei der Anschluss des Beklagten mehrfach beauskunftet worden, weshalb auch aus diesem Grunde ein Fehler bei der Anschlussermittlung ausgeschlossen werden könne.

„Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt worden sei. Demgegenüber hat die Kammer an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO. Vorliegend haben die Ermittlungen der Klägerin nämlich in gleich zwei Fällen die IP-Adresse des Beklagten ergeben, wobei zwischen diesen beiden Ermittlungen ein zeitlicher Abstand von fünf Stunden gegeben war.

Dass es jedoch in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und, Zuordnung gekommen sein könnte, liegt fern, dass Zweifel an der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 – 6 W 1705/12, juris).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in beiden Fällen dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten nämlich zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine weitere und kurz davor und kurz danach eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch vor diesem Hintergrund liegt die Möglichkeit einer zweifachen falschen Ermittlung fern (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 -14 S 1/17, juris Rn. 29).“

Infolgedessen sei das Amtsgericht richtigerweise von der Täterschaft des Beklagten ausgegangen, da er seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und die persönliche Verantwortlichkeit daher tatsächlich zu vermuten gewesen sei.

Der bloße Umstand, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, sei nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Darlegung, dass diese auch ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit sei – auch vor dem Hintergrund der „Afterlife“-Entscheidung – jedenfalls ein Vortrag zum konkreten Tatzeitpunkt, zum Nutzungsverhalten sowie zu den individuellen Computerkenntnissen der Familienmitglieder erforderlich gewesen, an dem es vorliegend gemangelt habe.

„Dabei genügt die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des, Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Im Rahmen des Zumutbaren ist er insoweit zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat […]

Diese Grundsätze hat der BGH entgegen der Ansicht. des Beklagten auch in der Entscheidung „Afterlife“ nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. Daneben hat er betont, dass bei der Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Verletzten zustehenden grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und dem zugunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) herzustellen ist […].

[…] Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zum Nutzungsverhalten und zu den individuellen Computerkenntnissen der einzelnen Familienmitglieder. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und in zeitlicher Hinsicht überhaupt als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Abmahnung […] mehr als anderthalb Monate nach der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgte und damit schon aufgrund der insoweit verstrichenen Zeit seit der Rechtsverletzung keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt werden können (vergleiche insoweit auch BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 – „Ego-Shooter“, juris Rn. 16-18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte von der Pflicht jeglichen Vortrags auch nur eines Mindestmaßes an Tatsachen zum Nutzerverhalten und den Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes und dessen Freundin zu befreien ist.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen um, Umstände handelt, die unabhängig, von der Dauer des Zurückliegens der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden können.“

Der Beklagte hafte daher als Täter. Darüber hinaus sei auch der geltend gemachte Lizenzschaden der Höhe nach angemessen und „maßvoll“. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass das Filmwerk zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits seit geraumer Zeit veröffentlicht wurde, da es sich um einen „weltweit beliebten und umsatzstarken Hollywoodfilm“ gehandelt habe. Selbiges gelte hinsichtlich des für den Unterlassungsanspruch zugrunde gelegten Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Beklagte hat daher neben dem Lizenzschaden, der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nunmehr auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

 

LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 – 20 S 30/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

20 S 30/17
42 C 384/16
Amtsgericht Bielefeld

Verkündet am 17.07.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn [Name], 48145 Münster,
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwältin [Name], 48159 Münster,

[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,

 

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2018 durch den Präsidenten des Landgerichts [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 384/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen ist und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1, S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG.

Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Danach ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Lizenzschadens verpflichtet, da er ihr Recht aus § 19a UrhG an den Ton- und Bildaufnahmen zum Film [Name] widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.

a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG an dem Film [Name] aktivlegitimiert.

Die Aktivlegitimation hat der Beklagte bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 unstreitig gestellt.

b)

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Er hat dieses Recht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft verletzt, indem er die Bild-/Tonaufnahmen des Films [Name] illegal in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten hat.

Zu seinen Lasten greift eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.

aa)

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte diese Rechtsverletzung jedoch nicht bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung von 150,00 EUR zugestanden. Unabhängig davon, ob einer Teilzahlung in dem hier streitigen Umfang überhaupt eine dahin gehende Wirkung beigemessen werden kann, scheidet eine solche vorliegend bereits deshalb aus, weil ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom [Datum] die Zahlung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet wurde.

bb)

Es steht aber unabhängig von der Teilzahlung des Beklagten zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das Recht der Klägerin aus 19a UrhG hinsichtlich des Films [Name] verletzt worden ist durch das illegale Anbieten des Films in einer Tauschbörse.

Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und durch die Auskunftserteilung und das Falldatenblatt (Anlagen K2 und K3, Bl. 37, 38) belegt, dass in zwei Fällen unter der IP-Adresse [IP] Bild- und Tonaufnahmen des Films [Name] im Rahmen einer Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden sind.

Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass das von der Klägerin angewendete Hash-Verfahren nicht geeignet sei, um sicher zu ermitteln, ob die identifizierten Dateiversionen tatsächlich mit der Datei übereinstimmen, hinsichtlich derer der Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, da im Rahmen dieses Hash-Verfahrens lediglich Dateifragmente heruntergeladen würden, ist dieses Bestreiten unerheblich.

Insoweit hat die Klägerin nämlich den Ablauf der Ermittlungen durch das PFS ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass sie zur Verifizierung eines illegalen Angebots die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und dann inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen lasse und es sich bei der Ermittlung durch das von ihr verwendete PFS-System deshalb gerade nicht um eine rein hashwertbasierte Ermittlung handele.

Dem Vortrag der Klägerin, dass sie keine rein hashwertbasierte Ermittlungen vornehmen lasse, ist der Beklagte auch nicht weiter entgegengetreten.

cc)

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat deshalb auch darzulegen und. im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, Rn. 32 – Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, Rn. 14 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 37 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 32 – Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 , Rn. 14 – Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR.68/16 Rn. 12 – Ego-Shooter).

(1)

Zugunsten der Klägerin ist die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses vorliegend jedoch zu vermuten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, Rn. 15 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 37 – Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn: 39 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 34 – Everytime we touch; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, Rn. 12 – Ego-Shooter).

(a)

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Inhaber des Anschlusses, über .den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde.

Hierzu hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und durch die Auskunftserteilung und das Falldatenblatt (Anlagen K2 und K3, Bl. 37, 38) belegt, dass in zwei Fällen unter der IP-Adresse [IP] Bild- und Tonaufnahmen des Films [Name] im Rahmen einer ‚Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden sind.

Dass diese IP-Adresse der Internetanschluss des Beklagten zugeordnet ist, hat dieser zu keiner Zeit in Abrede gestellt.

Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt worden sei. Demgegenüber hat die Kammer an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO. Vorliegend haben die Ermittlungen der Klägerin nämlich in gleich zwei Fällen die IP-Adresse des Beklagten ergeben, wobei zwischen diesen beiden Ermittlungen ein zeitlicher Abstand von fünf Stunden gegeben war. Dass es jedoch in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung‘ gekommen sein könnte, liegt fern, dass Zweifel an der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4; OLG’München, Beschluss vom 01.10.2012 – 6W 1705/12, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass in beiden Fällen dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten nämlich zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine weitere und kurz davor und kurz danach eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch vor diesem Hintergrund liegt die Möglichkeit einer zweifachen falschen Ermittlung fern (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 – 14 S 1/17, juris Rn. 29).

(b)

Vorliegend ist auch keine Nutzungsmöglichkeit Dritter anzunehmen, bei der eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft ausscheiden würde. Von einer Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nämlich nur dann auszugehen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber nur, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, Rn. 15ff. – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 37,42 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 33f. – Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 Rn. 15 – Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, Rn. 13 – Ego-Shooter).

Dabei genügt die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Im Rahmen des Zumutbaren ist er insoweit zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, Rn. 15ff. – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 37,42 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, Rn. 33 f. – Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15, Rn. 15 – Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16, Rn. 13 – Ego-Shooter).

Diese Grundsätze hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung „Afterlife“ nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. Daneben hat er betont, dass bei der Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Verletzten zustehenden grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und den zugunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und .Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) herzustellen ist (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 – Afterlife, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2017 I ZR 19/16 – Loud, Rn. 20-22, juris).

Danach sei es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten ein er Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.

Ebenfalls unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, könne der Anschlussinhaber demgegenüber aber sehr wohl zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 fin. 26, 27 – Afterlife).

Diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen in Bezug auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers wird der Vortrag .des Beklagten nicht gerecht. Die Kammer ist vielmehr mit dem Amtsgericht der Ansicht; dass der Beklagte hier seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn und dessen Freundin im streitgegenständlichen Zeitraum auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Zutreffend hat das Amtsgericht indes darauf abgestellt, aus dem Vortrag werde nicht ersichtlich, ob auch ernsthaft eine andere Person als Täter in Frage komme.

Zwar ist es dem Beklagten nach der zitierten Rechtsprechung nicht zuzumuten, die Computernutzung durch seine Ehefrau oder seinen Sohnes zu dokumentieren oder den Computer seiner Ehefrau oder den Computer seines Sohnes Freundin zu untersuchen. Vorliegend fehlt es aber schon an jeglichem Vortrag des Beklagten zu seiner eigenen Internetnutzung und zur Untersuchung seines Computers auf Filesharing-Software. Von einem dahingehenden Vortrag ist der Beklagte auch nach der zitierten Rechtsprechung gerade nicht befreit.

Zudem hat der Beklagte seine Ehefrau, seinen Sohn und dessen Freundin erstinstanzlich weder namentlich benannt noch deren ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Erst in der Berufungsinstanz hat der Kläger den Namen und die Anschrift seines Sohnes mitgeteilt. Die Namen und Anschriften seiner Ehefrau und der Freundin seines Sohnes sind hingegen zu keiner Zeit mitgeteilt worden.

Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zum Nutzungsverhalten und zu den individuellen Computerkenntnissen der einzelnen Familienmitglieder. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und in zeitlicher Hinsicht überhaupt als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Abmahnung erst am [Datum] und damit mehr als anderthalb Monate nach der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgte und damit schon aufgrund der insoweit verstrichenen Zeit seit der Rechtsverletzung keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt werden können (vergleiche insoweit auch BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68 / 16 – Ego-Shooter, juris Rn. 16-18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte von der Pflicht jeglichen Vortrags auch nur eines Mindestmaßes an Tatsachen zum Nutzerverhalten und den Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes und dessen Freundin zu befreien ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen um Umstände handelt, die unabhängig von der Dauer des Zurückliegens der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden können.

cc)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films war rechtswidrig, da sie ohne die Zustimmung der Klägerin erfolgte.

dd)

Zudem ist von einem Verschulden (§ 276 BGB) des Beklagten auszugehen. Aufgrund der allgemein bekannten Funktionsweisen von Internettauschbörsen ist jedem Teilnehmer bekannt, dass getauschte Dateien einer unbegrenzten Zahl weiterer Teilnehmer öffentlich zugänglich gemacht werden. Soweit sich der Beklagte dahingehend entlasten will, dass er zu keiner Zeit Veranlassung zu der Annahme gehabt habe, dass seine volljährigen Familienangehörigen die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begehen und ihm insoweit auch keine Belehrung oder Überwachungspflichten oblägen, kann ihn dieser Einwand nicht entlasten. Insoweit verkennt der Beklagte nämlich, dass sich der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch aufgrund der oben genannten Vermutung .auf eine täterschaftliche Begehung durch ihn selbst gründet und nicht auf eine Rechtsverletzung durch seine Familienmitglieder.

e)

Auch die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches von 600,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG können drei Berechnungsarten für den Schadensersatzanspruch herangezogen werden: der Ersatz der konkret entstandenen Vermögenseinbuße, der Verletzergewinn sowie die angemessene Lizenzgebühr. Der Verletzte hat ein Wahlrecht, welches die Klägerin hier dahingehend ausgeübt hat, ihren Schaden auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend zu machen.

Fehlt es, wie vorliegend der Fall, an anerkannten und angemessenen branchenüblichen Vergütungssätzen, ist die Höhe einer angemessene Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, Rn. 57 – Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, Rn. 44 – Tauschbörse II; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 51 – Tauschbörse III). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Insbesondere können bei illegalen Downloadangeboten auch legale Downloadangebote herangezogen werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, Rn. 44, 45 – Tauschbörse II).

Die zuerkannten 600,00 EUR für das unerlaubte Bereithalten zum Herunterladen des Films [Name] sind maßvoll. Der streitgegenständliche Film wurde in Deutschland im August [Jahreszahl] auf DVD und Blu-Ray Disc veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung, knapp [Zahl] Jahre später befand er sich damit zwar nicht mehr in der Erstverwertungsphase, kann aber noch immer als aktuell angesehen werden. Es handelt sich dabei um einen weltweit beliebten und umsatzstarken Hollywood-Film, der hohe Verkaufszahlen erzielen konnte.

Auch unter Berücksichtigung der legalen Downloadangebote des Films, die auf legalen Videoportalen (z.B. Amazon Prime, Maxdome, iTunes) zum Teil noch bei bis zu 9,99 EUR liegen und der Tatsache, dass das Angebot eines Spielfilm über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern weltweit die Möglichkeit eröffnet, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des vom Amtsgericht ausgeurteilten Lizenzschaden.

f)

Der Anspruch ist auch nicht in Höhe von 50,00 EUR gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte die 150,00 EUR ausdrücklich nur in Höhe von 100,00 EUR auf die Abmahnkosten und in Höhe von 50,00 EUR auf die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse gezahlt. Insoweit waren jedoch auch die weiteren 50,00 EUR als Zahlung auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu werten, da es sich bei den Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse um Aufwendungen handelt; um eine Abmahnung vorzubereiten.

2.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 356,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2.UrhG (i.d.F. bis zum 08.10.2013).

a)

Als Anspruchsgrundlage für einen Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung war vorliegend § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (im Folgenden: § 97a Abs. 1 S.2 UrhG a.F.) heranzuziehen.

Für den Ausspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es nämlich auf die Rechtslage zum. Zeitpunkt der Abmahnung an. § 97a Abs. 2 und 3 UrhG n.F., der erst mit Wirkung zum 09.10.2013 in Kraft getreten ist, war daher für die vorliegend bereits im [Datum] erfolgte Abmahnung nicht anzuwenden, sondern gilt erst für solche Abmahnungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19 / 16, juris Rn. 35).

Gründe für eine Anwendung der Vorschrift des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. auch auf Altfälle sind nicht ersichtlich, insb. da § 97a UrhG a.F. auch eine eigene Regelung zur Beschränkung der Abmahnkosten enthält. Zudem stünde eine solche Anwendung, auch in eindeutigem Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH.

b)

Im Hinblick auf den Urheberrechtsverstoß des Beklagten liegt eine berechtigte Abmahnung der Klägerin vor.

c)

Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts ist als erforderliche Aufwendungen üblicherweise eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Anl. 1 Nr. 2300 zu erstatten (BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97a Rn. 25). Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass auch keine vom RVG abweichende Gebührenvereinbarung getroffen worden sei.

Soweit der Beklagte demgegenüber eine abweichende Gebührenabsprache behauptet, ist diese Behauptung unsubstantiiert, da es sowohl an greifbaren konkreten Anhaltspunkte für eine dahingehende Gebührenabsprache als auch an einem Beweisantritt hierfür fehlt.

aa)

Die vorliegend in Ansatz gebrachte 1,0 Geschäftsgebühr wird von dem Beklagten nicht angegriffen und erscheint auch im Übrigen nicht unangemessen.

bb)

Auch der von der Klägerin für den Gebührenanspruch zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich, durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 Rn. 30, 33 m:w.N. – Tannöd).

Danach ist vorliegend einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms höher zu bewerten ist als etwa das Angebot nur eines Musiktitels. Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai. 2016 – I ZR 1/15, Rn. 59, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR billigem Ermessen.

Bei [Name] handelt es sich nicht nur um einen durchschnittlich erfolgreichen, sondern um einen besonders beliebten und weltweit erfolgreichen Hollywood-Spielfilm. Zwar, fand die hier im Streit stehende Rechtsverletzung erst 2,5 Jahre nach der DVD-/Blue-ray-Veröffentlichung statt. Aufgrund der internationalen Beliebtheit dieses Filmes handelt es sich dabei aber noch um einen Zeitpunkt, bei dem zwar schon eine umfangreiche Auswertung vom Rechteinhaber vorgenommen worden, aber auch noch eine weitere nicht unerhebliche Auswertung zu erwarten ist. Gerade aufgrund der Tatsache, dass das Angebot eines Spielfilm über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern weltweit die Möglichkeit eröffnet, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, führt ein dahingehender Eingriff zu einer erheblichen Gefährdung der zukünftigen kommerzielle Auswertung des Werks und ist jedenfalls geeignet, zu erhebliche Umsatzeinbußen zu führen.

d)

Dieser Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten unterliegt auch keiner weiteren Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung, das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse, stellt jedoch regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung, in diesem Sinne dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16, juris Rn. 38). Besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderlich machen würden, sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.

3.

Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1, Abs, 2, 286, 288 BGB. Der Klägerin steht der im amtsgerichtlichen Urteil tenorierten Zinsanspruch seit dem 11.07.2016 zu. Im Schreiben vom [Datum] hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Mindestlizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR und der noch offenen Abmahnkosten aufgefordert und eine Frist zur Zahlung bis zum [Datum] gesetzt. Indem der Beklagte diese hat fruchtlos verstreichen lassen, ist er mit der Zahlung in Verzug geraten.

Insoweit war jedoch eine Ergänzung des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend vorzunehmen, dass die Klage im Übrigen, nämlich soweit mit ihr ein über die aus dem Tenor ersichtliche zuerkannte Zinsforderung hinausgehender Zinsanspruch von der Klägerin geltend gemacht worden ist, abgewiesen wird. Insoweit wollte das Amtsgericht ersichtlich kein Teilurteil erlassen, was insbesondere auch durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.06.2017 deutlich wird.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

[Name]
Präsidenten des Landgerichts

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richterin

 

Beglaubigt [Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Bielefeld (…)

 

 

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LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 – 20 S 30/17

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