Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Ehemann als Täter ausgeschlossen – Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaberin antragsgemäß zur Zahlung von 1.106,00 EUR wegen illegaler Tauschbörsennutzung – Beklagtenseite legt Berufung ein!

18:18 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die beklagte Anschlussinhaberin hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und behauptet, dass sie den einzigen im Haushalt befindlichen Computer gar nicht nutzen würde. Dieser würde ausschließlich von ihrem Ehemann genutzt werden. Allerdings habe auch der Ehemann die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, da er weder im streitgegenständlichen Zeitraum noch zu einem anderen Zeitpunkt Tauschbörsen genutzt habe. Weitere berechtigte Anschlussnutzer habe es nicht gegeben. Im Übrigen wurde beklagtenseitig pauschal die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung und deren Zuordnung zum Internetanschluss bestritten.

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Bericht

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Urteil als PDF:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/05/AG_Leipzig_102_C_7361_16.pdf

Autor:
Rechtsanwalt David Appel

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Das Amtsgericht Leipzig hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Anschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsverfolgungskosten sowie der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

In seiner Begründung führte das Amtsgericht Leipzig zu der bestritten Ermittlung und Zuordnung zunächst wie folgt aus:

„Nach der Rechtsprechung ist die fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zum Internetanschluss der Beklagten ausgeschlossen bei mehrfach festgestellten gleichartigen Verstößen, die die gleiche Datei betreffen. Dass alle diese von der Klägerin festgestellten Ermittlungsergebnisse zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte, die jedoch zu gleich alle die Beklagte betreffen und auch die gleiche Datei, fehlerhaft sein sollen ist ausgeschlossen, so dass das bloße Behaupten von Fehlern bei der technischen Ermittlung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung führt. Damit war ohne Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/12).“

Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsverletzung also tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte, habe sie „ihre Täterschaft nicht hinreichend bestritten“.

„Hier hat die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen, einen im Haus vorhandenen PC selbst nicht zu nutzen. Andere Täter der Rechtsverletzung kommen nach dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht in Betracht.“

Denn zwischen den Parteien war im Hinblick auf den Ehemann der Beklagten „unstreitig, dass der Zeuge den Rechtsverstoß nicht begangen hat.“ Abschließend kam das Gericht unter umfassender Würdigung der gesamten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass der beklagtenseitig erbrachte Vortrag nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast genüge:

„Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr die Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens „) sowie vom 15.11.2012 („Morpheus“) sowie vom 08.01.2014 („BearShare“), vom 12.05.2016 („Everytime we touch“), vom 11.06.2015 („Tauschbörse I-III „), vom 06.10.2016 („Afterlife“) und vom 30.03.2017 („Loud“) ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht sie dadurch, dass sie im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.“

Im Hinblick auf den eingeklagten Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 506,00 EUR (berechnet aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR) hatte das Gericht ebenfalls keinerlei Bedenken.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Leipzig eingelegt.

 

 

AG Leipzig, Urteil vom 12.04.2017, Az. 102 C 7361/16

 

(…) Ausfertigung

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 102 C 7361/16

Verkündet am: 12.04.2017
[Name], Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name]
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], [Straße, Nummer], 04860 Torgau,

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 am 12.04.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.10.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Lizenznehmerin und Nutzungsrechteinhaberin von Filmwerken zur Verwertung auf DVD sowie über das Internet. Am [Datum] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an dem sogenannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser der Beklagten zuzuordnen sei.

Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde die Beklagte aufgefordert, die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen.

Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.

Der im Haushalt lebende Ehemann der Beklagten hat die Rechtsverletzung nicht begangen. Weitere Personen im Haushalt der Beklagten, die zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hätte nehmen können, waren nicht vorhanden.

Von der Klägerin wurden 2 weitere gleichgelagerte Verstöße über den Internetanschluss der Beklagten ermittelt.

Die Klägerin trägt vor,

die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss der Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf ihrem Computer bereitgestellt hat.

Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 600,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist.

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. Einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.15 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor,

Der Beklagten sei der streitgegenständliche Film unbekannt. Sie habe diesen nicht über eine Internettauschbörse im Internet verbreitet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten.

Im Haushalt gäbe es nur insgesamt ein internetfähiges Gerät. Dies werde von der Beklagten grundsätzlich nicht genutzt. Das Gerät sei über Kabel mit dem Internet verbunden. Darüber hinaus sendet der Internetanschluss der Beklagten auch ein WLAN-Signal aus. Dieses sei lediglich durch das werksseitig voreingestellte Passwort gesichert. Es sei daher davon auszugehen, dass unbekannte Dritte das unzureichend gesicherte WLAN-Netz des Anschlusses der Beklagten widerrechtlich genutzt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, der Ehemann der Beklagten habe auf Nachfragen abgestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a,16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist.

Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3.

Zum anderen hat die Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten. Bereits hier erfolgt seitens der Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Die Beklagte äußert lediglich theoretische Bedenken über die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen. Die Beklagte hat jedoch nicht konkret ausgeführt, in welchen anderen Fällen technische Fehler zu fehlerhaften Feststellungen geführt hätten oder in welchen Fällen Mängel der Datenermittlung bei einem solchen Verfahren belegt worden seien. Die Beklagte ist darüber hinaus nicht darauf eingegangen,warum sie von einer fehlerhaften technischen Ermittlung ausgeht , obwohl seitens der überprüfenden Beauftragten der Klägerin eine Verbindung zum Computer des Beklagten über einen längeren Zeitraum hergestellt wurde im Rahmen eines Probedownloads.

Zudem geht die Beklagte auch nicht darauf ein, inwiefern sich eine fehlerhafte Ermittlung mit dem gleichen Ergebnis insgesamt in einer Mehrzahl von Fällen wiederholen könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass neben dem streitgegenständlichen Verstoß zwei gleichartige Verstöße über den Internetanschluss der Beklagten festgestellt wurden am [Datum].

Im Falle einer fehlerhaften technischen Ermittlung hätte sich der identische Fehler mehrfach wiederholen müssen, was zunächst ohne weiteren Sachvortrag der Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013 , Az. 6 U 10/13 ). Die Verstöße selbst waren auch nicht bestritten.

Nach der Rechtsprechung ist die fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zum Internetanschluss der Beklagten ausgeschlossen bei mehrfach festgestellten gleichartigen Verstößen, die die gleiche Datei betreffen. Dass alle diese von der Klägerin festgestellten Ermittlungsergebnisse zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte, die jedoch zu gleich alle die Beklagte betreffen und auch die gleiche Datei fehlerhaft sein sollen ist ausgeschlossen, so dass das bloße Behaupten von Fehlern bei der technischen Ermittlung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung führt. Damit war ohne Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/12).

Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtsverletzung hat die Beklagte ihre Täterschaft nicht hinreichend bestritten.

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Die Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich (vgl. auch LG Leipzig Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16 und Urteil vom 24.08.2016, Az. 05 S 450/16).

Hier hat die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen, einen im Haus vorhandenen PC selbst nicht zu nutzen. Andere Täter der Rechtsverletzung kommen nach dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht in Betracht. Weitere Umstände, die auf einen unberechtigten Internetzugriff durch unbekannte Dritte hinweisen, wurden nicht vorgetragen. Weitere Umstände der Internetnutzung im Haus wurden ebenso nicht vorgetragen.

Weiterer Sachvortrag fehlt jedoch. Auf Nachfragen im Termin konnte die Beklagte keinerlei konkrete Angaben machen. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Nachforschungen im Hinblick auf mögliche Täter der Rechtsverletzung und Nachforschungen im Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt sind von der Beklagten nicht eingeleitet worden. Hierzu wäre die Beklagte jedoch vielmehr bereits bei Erhalt der Abmahnung angehalten und in der Lage gewesen. Zu diesem Zeitpunkt, lediglich 2 Wochen nach dem behaupteten Rechtsverstoß, wären dem Beklagten mutmaßlich auch inhaltliche Angaben möglich gewesen.

Die Beklagte hat erst verspätet im Haupttermin und ohne Beweisangebot vorgetragen, den im Haushalt lebenden Ehemann zum Rechtsverstoß befragt zu haben. Wann diese Nachforschungen angestellt wurden, wurde nicht vorgetragen. Zu weiteren Nachforschungen, insbesondere in Bezug auf unberechtigte Internetzugriffe durch Dritte wurde sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nichts vorgetragen.

Des Weiteren hat die Beklagte auch keinerlei Angaben zur Internetnutzung der Haushaltsangehörigen gemacht und auch über die technischen Voraussetzungen der Internetnutzung und die hierzu erforderlichen Geräte konnten keine konkreten Angaben gemacht werden, auch auf Nachfrage im Termin erfolgten lediglich oberflächliche und pauschale Angaben.

Insofern war dem angebotenem Beweis nicht nachzugehen, der ausschließlich die theoretische Zugriffsmöglichkeit zum Internetanschluss der Beklagten durch den Zeugen zum Gegenstand hatte.

Daneben war jedoch unstreitig, dass der Zeuge den Rechtsverstoß nicht begangen hat. Konkreter Sachvortrag zu den eigenen Wahrnehmungen des Zeugen zur Internetnutzung der Beklagten fehlt hingegen. Aufgrund welcher Umstände der Zeuge zum Beweisthema der fehlenden Internetnutzung Angaben machen könne, wurde nicht vorgetragen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Zeuge nicht vollumfänglich über 24 Stunden am Tag wahlweise den Computer oder die Beklagte überwacht und insofern die Internetnutzung durch die Beklagte ausschließen kann. Entsprechende Umstände sind jedenfalls von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Ebenso fehlt Sachvortrag der Beklagten zum Aufenthaltsort zum fraglichen Zeitpunkt des Rechtsverstoßes sowie zum Aufenthaltsort des Zeugen oder zu der Frage, ob der Zeuge zum fraglichen Zeitpunkt den Computer genutzt habe. Mangels eines konkreten unter Beweis gestellten Sachverhaltes, stellt sich das Beweisangebot als Ausforschungsbeweis dar, so dass kein Beweis zu erheben war.

Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr die Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“) sowie vom 15.11.2012 („Morpheus“) sowie vom 08.01.2014 („BearShare“), vom 12.05.2016 („Everytime we touch“), vom 11.06.2016 („Tauschbörse I-III“), vom 06.10.2016 („Afterlife“) und vom 30.03.2017 („Loud“) ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht sie dadurch, dass sie im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Ausreichende Nachforschungen über den Umstand der technischen Ermittlung ihres Internetanschlusses hat die Beklagte auch nicht angestellt. Die Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen.

Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich vielmehr jedoch, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast nicht dadurch genügt, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden oder anderen Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (vgl. BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 75/14).

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Anlage K 1 (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Über das allgemeine Nutzerverhalten der Beklagten ist auch kein hinreichender Sachvortrag erfolgt, weder im Bezug auf die Nutzung von bestimmten Endgeräten noch bezogen auf den konkreten Tatzeitpunkt. Die Beklagte hat vielmehr die Rechtsverletzung und die Teilnahme an einem Filesharing-System für ihre eigene Person lediglich pauschal bestritten. Auf Rückfragen im Rahmen des Termins konnte die Beklagte keine detaillierten und insbesondere keine gesicherten Angaben machen. Die Angaben in der Klageerwiderung waren diesbezüglich oberflächlich und wenig aussagekräftig und beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass die Beklagte die Tat bestreite (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

Seitens der Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass der Verstoß fehlerhaft ermittelt worden sein könnten oder, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als die Beklagte möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von der Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als die Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtssprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

Auch danach folgt eine indizielle Vermutung dafür, dass das streitgegenständliche Filmwerk über die genannte IP-Adresse damit über den Internetanschluss des Beklagten angeboten worden ist durch die vorliegenden Anlagen K2 – K3.

Aus der Vermutung zu Lasten der Beklagten für ihre Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für die Beklagte, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Konkrete Umstände, die die Täterschaft der Beklagten in Zweifel ziehen ,wurden jedoch ,wie oben ausgeführt, nicht nachgewiesen.

Die Beklagte ist gehalten, den von ihr selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen (§§ 3 ZPO ,48 I GKG), da im vorliegenden Fall ein kompletter Film, zum Download für Dritte angeboten wurde. (vgl. hierzu LG Leipzig, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 05 S 557/14).

Im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Dresden (Beschluss vom 05.11.13, Az. 14 W 348/13 betreffend ein aktuelles Musikalbum) war daher der Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen sowie der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr als für den Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte. Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gern. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 600,00 EUR angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf mindestens diese Höhe geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.), wobei davon auszugehen ist, dass der Schadensbetrag auch diese Summe übersteigen könnte.

Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrungen:

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig

eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig

einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

[Name],
Richter am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 18.04.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle  (…)

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AG Leipzig, Urteil vom 12.04.2017, Az. 102 C 7361/16

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