AW3P: „Deutschland, heilig Abmahnland“

10:06 Uhr

Wenn wir an den „Abmahnwahn“ denken, meinen wir meist nur Abmahnungen bei illegalem Filesharing. Dabei ist Deutschland auf – allen – Gebieten des Urheber- und Wettbewerbsrechts ein recht abmahnfreundliches Land. Die Münchner Kanzlei „IT-Recht Kanzlei“ allein veröffentlicht eine Liste, in der 1.000 Gründe aufgelistet sind, wo bei eBay, Amazon und Online-Shops eine Abmahnung folgen kann. Die Palette ist unendlich. Reicht diese von Abmahnungen bei Bilderklau (eBay, Homepage, Blog); unerlaubte Benutzung von Zitaten, Artikeln, Interviews, Textpassagen; unvollständige Impressen; wettbewerbswidrige Verwendung von Logos oder Markennamen bei privaten Verkaufsauktionen bis hin zu Verkäufen von rechtswidrigen Tickets für Fußballspiele. Ja, in den meisten Fällen liegt ein bewusster bzw. unbewusster Verstoß gegen das Urheberrecht / Wettbewerbsrecht vor. Aber ich denke auch, Deutschland ist zumindest bei Abmahnungen führend in der Welt.

 

Deutschland, heilig Abmahnland

 

Die Esslinger Anwaltskanzlei „Weiß und Partner“ berichtet von einer „Abmahnung Olaf Nimtz durch die Kanzlei LoschelderLeisenberg“. Herr Olaf Nimtz (Helmstedterstraße 1d, 39167 lrxleben), vertreten durch die Kanzlei der LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte, mahnt hierbei einen eBay-Verkäufer wegen vermeintlich wettbewerbswidrigen Handelns ab. Nimtz sei hierbei Mitbewerber des Abgemahnten, denn dieser verkaufe zahlreiche Artikel auf eBay. Aus seinem Bewertungsprofil sowie Fülle der angebotenen Waren ergäbe sich, das der Abgemahnte nicht mehr privat, sondern als gewerblicher Anbieter handele. Hierdurch, so die Kanzlei „LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte„, „erwecke der Empfänger der Abmahnung den unzutreffenden Eindruck, dass er Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts tätig sei. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23 des Anhangs zum UWG dar.“

Das Weitere ist schnell erzählt. Der Abgemahnte wird aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR, was möglich stolze 1.171,67 EUR (mit MwSt.) darstellen kann.

Betroffene, die eine solche Abmahnung erhalten, sollten nicht anwaltlich ungeprüft die beigelegte Unterlassungserklärung unterzeichnen bzw. eine Zahlung leisten.

Pikantes Detail. Die Abmahnkanzlei „LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte“ wird durch den eigentlichen „Abgemahntenvertreter“ Ingo Bentz (IGDDAW), so wörtlich: „wärmsten empfohlen.“ Ein Schelm, wer da Böses dabei denkt …

 

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Steffen Heintsch für AW3P

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