15:53 Uhr
Rostock. Das Amtsgericht Rostock (AG Rostock, Urteil vom 18.03.2016, Az. 49 C 205/15) hat eine Klage gegen eine Mandantin der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO vollständig abgewiesen.
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Bericht
Autor:
Rechtsanwalt Johannes von Rüden
Link:
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Der Anschlussinhaberin wurde vorgeworfen am 09.12.2012 über ihren Internetanschluss den Musiktitel „Heartbeat“ des Künstlers „Jens Kindervater“ über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben und damit anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht zu haben. Das Gericht hatte sowohl den Ehemann als auch die Kinder der Beklagten schriftlich nach § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich angehört. Nach deren Anhörung stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden ebenso eigenständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.
Amtsgericht Rostock: Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates
Die Anschlussinhaberin war auch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie die beiden anderen Familienmitglieder zu dem Vorwurf befragt hatte und dieses Ergebnis dann auch mitgeteilt hatte. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass es vor dem Hintergrund des „besonderen Schutzes, den die Familie“ genieße, nicht erwartet werden kann, dass kriminalistische Aufklärungsarbeit gegenüber Familienangehörigen geleistet wird. Zudem dürften an die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung gegen den Anschlussinhaber „nicht zu hohe Anforderungen“ gestellt werden, da es der „Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, dass alle Angehörigen eines Mehrpersonenhaushaltes gleichberechtigten Zugriff auf einen vorhandenen Internetanschluss haben.“
Störerhaftung scheitert an Aufklärungspflicht
Auch haftete die Anschlussinhaberin nicht als so genannte Störerin, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht gegenüber erwachsenen Familienmitgliedern keine anlasslose Aufklärungspflicht.
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AG Rostock, Urteil vom 18.03.2016, Az. 49 C 205/15
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