.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt – Ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslast führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers

17:23 Uhr

Hamburg / Frankfurt, 16.08.2018 (eig). Die ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslasten führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Urt. v. 19.04.2018, 2-03 S 17/17). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Urt. v. 12.05.2017 – 29 C 1772/16 (85)) hat das Landgericht Frankfurt nun eine Anschlussinhaberin aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung in Anwaltskosten und Schadensersatz verurteilt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil sah das Landgericht Frankfurt die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast trotz durchgeführter Beweisaufnahme als nicht erfüllt. Die gegen die Beklagte streitende Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen sei deswegen nicht widerlegt und sie sei antragsgemäß zu verurteilen gewesen.

 

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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Bericht

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. In diesen Fällen obliegt der Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann der Anschlussinhaber dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber, so das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 195 (Rn. 42) – Tauschbörse III; BGH GRUR 2017,386 (Rn. 27) – Afterlife). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 27) – Afterlife). Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er – so wie hier – als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht Frankfurt von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen. Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals zwölfjähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft habe. Es blieb unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hat. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt keine Angaben gemacht, ihren fachlichen Wissensstand hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn ins Internet zu gehen. Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist dem Anschlussinhaber aber regelmäßig zumutbar den eigenen Computer zu untersuchen. Es geht um Umstände, die die eigene Nutzung des Internetanschlusses betreffen und insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist. (BGH GRUR 2017,386,389 (Rn. 27) – Afterlife). Demnach wurde die Beklagte vollen Umfangs verurteilt.

 

 

LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 – 2-03 S 17/17

 

(…)

Landgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 2-03 S 17/17
29 C 1772/16 (85) Amtsgericht Frankfurt am Main

Verkündet am: 19.04.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben

 

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

gegen

[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

 

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das am 12.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 1772/16 (85)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 1.396,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

I.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing betreffend das Computerspiel [Name].

Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 12.05.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin ließ die Beklagte am 21.02.2013 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 1.500,00 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2013 gab die Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) eine Unterlassungserklärung ab (Bl. 40 f. d.A.).

Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR (Gegenstandswert 20.000,00 EUR) sowie einen Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenzanalogie) in Höhe von 640,20 EUR, jeweils nebst Verzugszinsen seit dem 05.03.2013, geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Schadensersatzansprüche auf § 97 Abs. 2 UrhG und hilfsweise auf § 832 BGB gestützt. Sie hat vorgetragen, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass in zwei Fällen am 28.12.2012 unter der IP-Adresse [IP] das Spiel in einer Peer-to-Peer „Tauschbörse“ öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte selbst die streitgegenständliche Datei heruntergeladen habe. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Sohn der Beklagten, der Zeuge [Name], den Internetanschluss der Beklagten bzw. Tauschbörsensoftware zu den in Rede stehenden Zeitpunkten genutzt habe bzw. habe nutzen können. Die Beklagte habe jedenfalls ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind verletzt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte informatorisch angehört (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2017, Bl. 188 ff. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name] (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017, Bl. 215 d.A). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2017 abgewiesen (Bl. 219 ff. d.A.). Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin weder die Täterschaft noch die Teilnahme der Beklagten an der von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung habe beweisen können. Es spreche zwar eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers des Internetanschlusses für eine hierüber begangene Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte habe die Vermutung aber hinreichend entkräftet. Denn sie habe Umstände dargelegt und bewiesen, aus welchen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe. Sie habe vorgetragen, dass ihr damals minderjähriger und bei ihr lebender Sohn, der Zeuge [Name], mit ihrem Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Das Vorbringen erfülle die Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte habe keine weiteren Nachforschungen anstellen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH im „BearShare“-Urteil genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Die Klägerin habe den Beweis dahingehend, dass der Zeuge [Name] die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, nicht erbracht. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge [Name] tatsächlich nicht als Täter in Betracht komme.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Klägerin ist – insbesondere unter Verweis auf die „Everytime we touch“-Entscheidung des BGH (I ZR 48/15) – der Ansicht, dass das Amtsgericht fehlerhaft angenommen habe, dass die sekundäre Darlegungslast erfüllt sei. Denn nach den vom BGH aufgestellten Anforderungen genüge der Anschlussinhaber erst seiner sekundären Darlegungslast, wenn er nachvollziehbar vortrage, welche Person mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begegnen. Die sekundäre Darlegungslast erfasse auch die Angabe der Gründe dafür, warum andere Personen als Täter mit alleiniger Tatherrschaft in Betracht kämen. Hier habe die Beklagte aber gar nichts zu dem Internetnutzungsverhalten und den Fähigkeiten ihres Sohnes vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 12.05.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 29 C 1772/16 (85)) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, die Anschlussinhaberermittlung und die Rechtsverletzung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, weil nicht angenommen werden könne, dass eine nicht einmal der deutschen Sprache mächtige alleinerziehende muslimische Mutter das offensichtliche „Baller- bzw. Tötungsspiel“ heruntergeladen habe. Es sei vorliegend nicht so gewesen, dass die Beklagte ihren Sohn nicht pauschal als möglichen Täter benannt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz (Lizenzanalogie) und nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (a.F.) ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu. Die Abmahnkosten kann die Klägerin aber lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR und nicht – wie geltend gemacht – in Höhe von 20.000,00 EUR ersetzt verlangen.

Im Einzelnen:

Die Klägerin ist hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Klägerin hat – insoweit unbestritten – vorgetragen, dass sie auf dem Datenträger des Computerspiels mit einem ©-Vermerk genannt ist (Bl. 78 d.A.). Nach § 10 Abs. 3 UrhG begründet dies grundsätzlich die Vermutung, dass der Anspruchsteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Zwar kann sich die Klägerin hier auf diese Vermutungswirkung nicht berufen, da sie keine Unterlassungsansprüche geltend macht. Dennoch stellt der ©-Vermerk ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Zudem hat die Klägerin in der Anlage K 1 (Bl. 58 ff. d.A.) einen entsprechenden Vertrag vorgelegt, aus dem sich eine ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten ergibt.

Angesichts der Indizwirkung des ©-Vermerks und der vorgelegten Unterlagen oblag es hier der Beklagten, sich nicht lediglich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken.

Vorliegend bestand eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist.

Nach der „Afterlife“-Entscheidung des BGH genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Familienmitglieder selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2017, 386 – Afterlife). Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 26) – Afterlife).

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 (Rn. 37) – Tauschbörse III; BGH GRUR 2014, 657 (Rn. 15) – BearShare). In diesen Fällen obliegt der Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, einer sekundäre Darlegungslast. Dieser kann der Anschlussinhaber dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH – BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rn. 16 ff. m.w.N.).

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 195 (Rn. 42) – Tauschbörse III; BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) – Afterlife). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 27) – Afterlife).

Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach diesen Grundsätzen war von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen. Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals 12 jähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft hat. Sie hatte dies allgemein lediglich vorgerichtlich in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2013 vorgetragen (dort S. 1: „Auch konnte unsere Mandantin zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme feststellen, die geeignet wären, den behaupteten Verstoß zu begehen“, Bl. 40 d.A.). Insofern ist jedoch unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hatte. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt sodann keine Angaben gemacht. Ihren fachlichen Wissensstand hat sie hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn sich ins Internet zu begeben (Schriftsatz vom 08.06.2016, dort S. 4, Bl. 33 d.A.). Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Kammer verkennt insofern nicht den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist dem Anschlussinhaber regelmäßig unzumutbar, den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu überprüfen (BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) – Afterlife). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Untersuchung der Computer von Familienangehörigen, sondern um eine Untersuchung ihres eigenen Computers. Es geht hier um Umstände, die ihre eigene Internetnutzung betreffen. Der Anschlussinhaber kann auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) – Afterlife).

Der Umfang der Haftung ist nicht angegriffen worden. Gegen die geltend gemachte Lizenzanalogie in Höhe von 640,20 EUR bestehen im Rahmen richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO keine Bedenken.

Die Beklagte schuldet die Erstattung der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 15.000,00 EUR (statt 20.000,00 EUR) in Höhe von 755,80 EUR [= 735,80 EUR (1,3er Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG, berechnet auf der Grundlage der Wertgebühren, die bis zum 31.07.2013 galten) + 20,00 EUR (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG)]. Umsatzsteuer hierauf hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Kammer erachtet im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR für angemessen. Wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH BeckRS 2016, 20394 – Alan Wake; vgl. auch BGH GRUR 2016, 1275 – Tannöd: nicht unter 10.000,00 EUR). Besondere Umstände, die einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen würden (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Deckelung der Aufwendungen auf 100,00 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist vorliegend nicht einschlägig. Denn bei über Internettauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen handelt es sich regelmäßig nicht um eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ (vgl. BGH NJW 2018, 65, 68 – Loud).

Soweit die Klägerin höhere vorgerichtliche Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 20.000,00 EUR geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Verzugszinsen schuldet die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte ab dem 05.03.2013 mit der Zahlung in Verzug geraten ist.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten konnten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, obwohl die Klägerin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 104,00 EUR unterlegen ist. Denn die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter

 

Beglaubigt
Frankfurt am Main,
20. April 2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (…)

 

 

 

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LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 – 2-03 S 17/17

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