Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten: Amtsgericht Hannover hält Beweisaufnahme nicht mehr für erforderlich

14:45 Uhr

Hannover. Mit einer interessanten Begründung hat das Amtsgericht Hannover (AG Hannover, Urt. v. 24.08.2016, 515 C 13883/15) eine Klage der US-amerikanischen „LFP Video Group“ gegen einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei „Werdermann | von Rüden“ abgewiesen. Der Rechteinhaber hatte unserem Mandanten vorgeworfen, den Pornofilm „This Ain’t Avatar XXX Teil 2“ über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben und verlangte einen Schadenersatz in Höhe von 1.051,80 Euro. Damit verbunden ist auch immer der Vorwurf, das Werk sei auch anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten worden.

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Autor:

Johannes von Rüden
Rechtsanwalt + Partner

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Amtsgericht Hannover: Anschlussinhaber erschüttert tatsächliche Vermutung

Gegen den Anschlussinhaber sprach jedoch eine tatsächliche Vermutung, dass er für den Download auch verantwortlich ist. Diese kann er jedoch grundsätzlich erschüttern, indem er vorträgt, ob und welche anderen Personen eigenständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In der Rechtsprechung und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob die Behauptung des Beklagten, auch andere hätten zum Tatzeitpunkt eigenständigen Zugang zu seinem Internetanschluss, durch die Vernehmung von Zeugen bewiesen werden muss, oder ob es ausreicht, dies substantiiert vorzutragen.

Das Amtsgericht Hannover führt dazu aus:

Auch wenn vereinzelt vertreten wird, dass über diese Behauptung des Beklagten hätte Beweis erhoben werden müssen, so hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest, sondern schließt sich der herrschenden Meinung an, nach der es zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung ausreicht, wenn ein schlüssiger Gegenvortrag erfolgt. Hiernach ist es gerade nicht erforderlich, dass dieser bestrittene Vortrag dann auch bewiesen wird.

Hierauf kam es nach der Überzeugung des Gerichts im Kern auch gar nicht mehr an, denn die beiden benannten Zeugen hatten vorab erklärt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch musste das Gericht nicht mehr darüber entscheiden, ob eine Zeugin, die minderjährig war, über  die Illegalität des Filesharings belehrt worden war, da „nicht festgestellt werden kann, dass eine unterlassene Belehrung ursächlich für die behauptete Urheberrechtsverletzung gewesen wäre„.

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AG Hannover, Urteil vom 24.08.2016, Az. 515 C 13883/15

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