Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf – Verweis auf „Z-Bot“-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht entfallen

12:40 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte einen Anschlussinhaber, der sich in seinem Verteidigungsvorbringen auf den “ Z-Bot“-Trojaner stützte vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

 

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Bericht

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Urteil als PDF
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Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.

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Zunächst bejaht das Amtsgericht in seiner Entscheidung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin, da auf der DVD ein Copyrightvermerk zu ihren Gunsten angebracht sei. „Die Klägerin kann demzufolge gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung.“Einen gegenteiligen Nachweis habe der Beklagte nicht geführt.

Neben dem Beklagten hatte noch dessen Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss. Diese war jedoch unstreitig nicht Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Der Beklagte selbst bestritt seine Täterschaft und behauptete, für die Rechtsverletzung könne das Schadprogramm „Zeus“ (alias Zbot) verantwortlich gewesen sein, da sein Rechner hiermit infiziert gewesen sei. Darüber sei er von seinem Provider informiert worden.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: „Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm „Zeus“ (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang (…) verantwortlich war.“ Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme waren nicht vorhanden und widersprächen auch dem üblichen Zweck eines Trojaners. Nachdem der Beklagte auch seinen Rechner gesäubert hatte, war eine Beweiserhebung, etwa durch Sachverständigengutachten, nicht mehr möglich. Das Gericht stellte abschließend fest: „Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, jedoch nicht ausreicht, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aufkommen zu lassen.“

Daher wurde der Beklagte vollumfänglich als Täter der Rechtsverletzung verurteilt.

 

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 – 10 C 157/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

10 C 157/17

Verkündet am 14.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 47798 Krefeld,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 47803 Krefeld,

 

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.) 1 000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht lizenzanalogen Schadensersatz von (mindestens) 1.000,00 EUR sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gegenüber dem Beklagten geltend.

Sie trägt unter Bezugnahme auf den Copyright Vermerk auf der DVD zu ihren Gunsten (Anlage K 1) vor, Rechteinhaberin bezüglich des Films [Name] zu sein.

Sie beauftragte die ipoque GmbH mit dem von Dr. Frank Stummer entwickelten Peer-to-Peer Forensic System (PFS) damit, in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Films festzustellen. Sie ermittelte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] dass der streitgegenständliche Film in der Tauschbörse „BitTorrent“ heruntergeladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht wurde.

Entsprechend eines Beschlusses im Auskunfts- und Gestattungsverfahren erteilte die Internetproviderin, die Telekom Deutschland, die Auskunft, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss des Beklagten ausgegangen seien.

Dieser wurde am [Datum] anwaltlich abgemahnt. Er gab am [Datum] eine (selbstformulierte) strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Im Haushalt des Beklagten lebt auch seine Ehefrau [Name], die das Internet mangels Interesse und Kenntnisse im Grunde nicht nutzt, die bezüglich der Begehung der Rechtsverletzung von den Parteien ausgeschlossen wird. Weitere Personen verfügen nicht über einen berechtigten Zugang zum Internetanschluss des Beklagten, der mittels Kabelverbindung und WLAN genutzt werden kann.

Die Klägerin macht einen Schadensersatz Lizenzentschädigung von mindestens 1.000,00 EUR geltend, sowie die Abmahnkosten von einem Wert von 1.000,00 EUR, die sie unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung von einem Gegenstandswert jeweils hälftig als Haupt- bzw. Nebenforderung mit 107,50 EUR beziffert.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie

1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:
Er habet nur einen Laptop mit einer Festplatte mit 250 GB gehabt. Er habe nur unterdurchschnittliche Computer- und Internetkenntnisse und spreche nur portugiesisch.

Er behauptet, sein Rechner sei von Trojanern infiziert worden, die der befreundete Herr [Name] im Juli [Jahreszahl] mit der Software „Kaspersky rescue“ vernichtet habe. Wahrscheinlich sei sein Rechner mit dem Schadprogramm Zeus (alias Zbot) infiziert gewesen. Hiervon habe ihn sein ISP, die Deutsche Telekom AG, zwar bereits am [Datum] informiert (Anlage B 1, BI. 88 d. GA). Er habe dieses Schreiben jedoch als Werbung eingestuft und beiseitegelegt. Wegen eines mehrwöchigen Urlaubs habe er es erst Anfang [Datum] dem befreundeten Ehepaar [Name] gezeigt, das ihm bei den Angelegenheiten, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, behilflich sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann bezüglich des streitgegenständlichen Films eine Lizenzentschädigung von1:000,00 EUR gemäß § 97Abs. 2 UrhG von dem Beklagten beanspruchen, sowie Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG n.F. vom Streitwert 1.000,00 EUR.

1.

Die-Klägerin kann einen Schadenersatzanspruch aus § 97-Abs: 2 UrhG gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil davon auszugehen ist, dass er dafür haftet, dass von seinem Internetanschluss durch Teilnahme an der Tauschbörse „BitTorrent“ und das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Veröffentlichungsrechte gemäß § 19a UrhG einschlossen, eingriff.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung des lizenzanalogen Schadensersatzes aktiv legitimiert. Nach dem insofern unstreitigen klägerischen Vorbringen wird der streitgegenständliche Film [Name] als DVD mit einem Copyright Vermerk der Klägerin zum Kauf und zum Herunterläden angeboten. Die Klägerin kann demzufolge gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 4 UrhG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Als Inhaberin der abgeleiteten Rechte (Leistungsschutzrechte) ist sie als Urheberin anzusehen. Das wäre nur anders, wenn der Beklagte Gegenteiliges nachwiese. Das Beklagtenvorbringen gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür das Gegenteil anzunehmen. Vielmehr beschränkt sich der Beklagte auf das einfache Bestreiten der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Es ist davon auszugehen, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr von dem Internetanschluss, dem zu den genannten Zeiten die IP-Adresse [IP] zugewiesen worden war, der Film [Name] im Rahmen der Tauschbörse „BitTorrent“ zum Download bereitgehalten worden ist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Verletzungen durch Abgleich des sog. Hash-Wertes des Films mit dem von der genannten IP-Adresse zur o.ä. Zeit ermittelt und unstreitig durch die Internetproviderin offengelegt worden sei, dass es sich. um die dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesene Adresse gehandelt habe.

Dass die Ermittlungen hinsichtlich der dem Anschluss des Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird vom Beklagten insofern gerügt, als er es für ausgeschlossen hält, dass er die Verletzung begangen habe, weil er weder ausreichende Computer- und Internetkenntnisse noch Kenntnisse der deutschen Sprache habe, noch sein einziges internetfähiges Gerät, sein Laptop, über ausreichende Speicherkapazität für mehrere Filme verfüge. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der Ermittlungen zweifeln lassen könnten. Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm „Zeus“ (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang am [Datum] verantwortlich war. Zum einen hat auch der den Laptop mit der Reinigungssoftware „Kaspersky rescue“ nach dem Beklagtenvorbringen säubernde [Name] das Schadprogramm nicht isoliert oder identifiziert. Dass die Internetproviderin Deutsche Telekom AG; wie dem Schreiben vom [Datum] zu entnehmen ist, vor diesem Programmgewarnt hat, bedeutet nicht, dass der Laptop des Beklagten von diesem Schadprogramm tatsächlich infiziert war. Auch das Entdecken von Trojanern Anfang [Jahreszahl] durch den befreundeten [Name] lässt keinen Schluss gerade auf dieses Schadprogramm zu. Der Beklagte kann nicht sicher nachweisen, dass das Schadprogramm „Zeus“ auf seinem Rechner war. Genauso wenig kann er den Nachweis führen, dass sei es durch dieses Schadprogramm oder einen der anderen unbekannten, vom IT-Fachmann entfernten Trojaner das Filesharingprogramm BitTorrent eingeschleust und der Download des Films [Name] in Geng gesetzt worden ist. Üblicherweise dient ein Trojaner zum Ausspähen von vertraulichen Informationen des Anschlussbenutzers, die Kriminelle zur Kapitalabschöpfung nutzen. Hätte der Trojaner bewirkt, dass der streitgegenständliche Film in der Tauschbörse Verbreitet worden wäre, was allerdings dem Sicherheitshinweis der Telekom AG nicht zu entnehmen ist und auch in der Funktionsbeschreibung von symantec, die der Beklagtenvertreter vorgelegt hat (Bl. 94 f. d. GA) nicht konkret erwähnt wird, hätte der Helfer des Beklagte [Name] diese Tauschbörsensoftware und den Film, zumindest Reste hiervon bei seinen Säuberungsbemühungen und Nachforschungen entdecken müssen. Das gilt umso mehr als die Säuberung des Anschlusses des Beklagten im [Datum] und demnach kurz nach der Verletzungshandlung vom [Datum] erfolgt sein soll. Da weder der befreundete [Name] konkrete Feststellung hinsichtlich des bzw. der entfernten Trojaner noch hinsichtlich einer Tauschbörsen-Software auf dem Laptop des Beklagten getroffen hat, versprach seine Vernehmung keine weiteren Erkenntnisse. Das gilt in gleicher Weise für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, für das nur hypothetische, aber keine konkreten Ansätze für weitere Aufklärung vorhanden sind. Trotz des gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 11.10.2017 hat der Beklagte keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorgetragen, dass es auf Grund eines Trojaners oder auch das Schadprogramm Zbot zu der Ermittlung seines Anschlusses bei einer Tauschbörsenteilnahme gekommen ist. Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, die jedoch nicht ausreicht, Zweifel beider richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aufkommen zu lassen. Vielmehr reicht bei der Beweiswürdigung ein für den im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der auf Grund des Ermittlungsergebnisses hier erreicht ist.

Für, die über ihren Anschluss erfolgte Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist der Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Z 185, 330 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 5112 – Morpheus). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511- Morpheus). Erst wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, dass im Verletzungszeitraum Dritte aus seinem Haushalt eine Zugriffsmöglichkeit hatten und welche Person(en) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen (BGH in „Everytime we Touch“, Urteil vom 12.5.2016 – I ZR 48/15 Rdnr. 34), genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast. Da der Beklagte selbst seine Ehefrau als Verletzerin ausgeschlossen hat, spricht eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten.

Da die Teilnahme an einer Tauschbörse die Fahrlässigkeit indiziert, ist die Klägerin berechtigt, für diese Verletzungshandlung in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn durch die Tauschbörsenteilnahme ein aktueller Film zum kostenlosen Download angeboten wird, bewertet das Gericht im Rahmen der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) den lizenzanalogen Schaden mit jedenfalls 1.000,00 EUR. Dieser Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Kinofilms in einer Internettauschbörse angemessen.

2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gegenüber dem Beklagten. Die Abmahnung vom [Datum] war berechtigt.

Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf Grund der Neufassung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstandswert der Abmahnung in den genannten Fällen, zu der der streitgegenständliche zu rechnen ist, auf 1.000,00 EUR beschränkt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin hierzu den außergerichtlichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR addiert und den sich ergebenden Gebührenanspruch von 215,00 EUR (1,3 Gebühr gemäß 2300 W RVG zzgl. Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG) jeweils hälftig als Hauptanspruch und hälftig als vorgerichtliche Kosten (Nebenforderung) beansprucht.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11,-711 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.107,50 EUR

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mid der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Düsseldorf (…)

 

 

 

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AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 – 10 C 157/17

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