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Monat: März 2017

Waldorf Frommer (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg – Verurteilung eines Anschlussinhabers aufgrund unzureichenden Sachvortrags (Beklagte ohne Anwalt)

Veröffentlicht am 31. März 2017 von St. Heintsch (AW3P)

18:33 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums. Im genannten Verfahren am Amtsgericht Magdeburg bestritt die verklagte Anschlussinhaberin ihre eigene Verantwortlichkeit und behauptete, zur Zeit der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen zu sein. Ein unberechtigter Fremdzugriff könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zuvor sei bereits einmal ihr E-Mail-Account „gehackt“ worden.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-tauschboersenverfahren-vor-dem-ag-magdeburg-verurteilung-eines-anschlussinhabers-aufgrund-unzureichenden-sachvortrags/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/03/AG_Magdeburg_123_C_738_16_123.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte mit diesem Vortrag ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen. Vielmehr hätte sie „nach der herrschenden Rechtsprechung […] konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und nachweisen“ müssen, „die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist“.

Diese ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten habe die Beklagte mit ihren pauschalen Ausführungen jedoch gerade nicht darlegen können, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre eigene Täterschaft tatsächlich zu vermuten sei.

Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Magdeburg auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie des Schadensersatzes. Die Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung der Forderungen sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

 

AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123)

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht
Magdeburg

123 C 738/16 (123)

Verkündet am 02.03.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf – Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, 80336 München

gegen

[Name],
Beklagte

hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg zum Geschäftszeichen 123 C 738/16 (123) vom 06. Oktober 2016 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil und aus dem Versäumnisurteil vom 06.10.2016 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Klägerin ist u.a. zur exklusiven Auswertung von Rechten für das Album [Name] der Künstlerin [Name] in Deutschland berechtigt.

Diese Tonaufnahme wurde über kostenpflichtige Download-Portale im Internet ausgewertet bzw. vertrieben. Zum Schutz vor illegaler Onlineverwertung in Tauschbörsen für die von der Klägerin innegehaltenen Urheberrechte beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH bzw. die Digital Forensics GmbH mit der Internetzugriffsüberwachung u.a. für das hier streitgegenständliche Album. Am [Datum] bzw. [Datum] wurde nach den Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten Gesellschaft über den Internetanschluss der Beklagten das streitgegenständliche Musikalbum im Netz zum Download angeboten. Die Klägerin ermittelte über landgerichtliche Verfahren, dass die Beklagte Anschlussinhaberin des von der ipoque GmbH ermittelten Internetanschlusses gewesen sei.

Am [Datum] wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Ferner wurde Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 EUR, zahlbar bis zum [Datum], geltend gemacht. Daraufhin gab die Beklagte am [Datum] eine Unterlassungserklärung ab und widersprach dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr mindestens ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR für den Urheberrechtsverstoß der Beklagten als Schadensersatz zustünde. Darüber hinaus macht sie Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR unter Ansetzung einer 1,0-Gebühr in Höhe von 506,00 EUR netto geltend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Schreiben der Beklagten mit der Bitte um Aufhebung dieses Termins ist lediglich per E-Mail an das Gericht versandt worden und erst mehrere Tage nach dem Verhandlungstermin an das erkennende Gericht zugeleitet worden. Die Beklagte ist wegen der Säumnis im Termin im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 verurteilt worden.

Gegen das am 21.10.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.11.2016 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.10.2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen und verweist darauf, dass sie damals alleine gewohnt habe und zum. Zeitpunkt des Internetdownloads nicht zu Hause gewesen sei. Darüber hinaus hält sie den Download binnen der von der Klägerin ermittelten Sekundenbruchteile für technisch nicht möglich. Des Weiteren verweist die Beklagte darauf, dass ihr WLAN Router verschlüsselt gewesen sei und dass ihr E-Mail-Account bereits einmal gehackt worden sei.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 (Bl. 133 bis 136 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 152 bis 153 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerechte eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 97, 97a ff. UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in im Versäumnisurteil ausgeurteilter Höhe zu.

Nach dem Sachvortrag der Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Inhaber der Urheberrechte und der Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Musikalbum [Name] der Künstlerin [Name] im Bereich Deutschland ist.

Auch ist im Laufe des Rechtsstreits unbestritten geblieben, dass über einen Internetanschluss, der der Beklagten zuzuordnen ist, das streitgegenständliche Musikalbum im Netz zum Download angeboten worden ist.

Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung Inhaberin des ermittelten Internetanschlusses gewesen ist. Soweit die Beklagte bestreitet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, stellt dieses einfache Bestreiten nach der herrschenden Rechtsprechung keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag dar. Vielmehr muss nach der herrschenden Rechtsprechung die Beklagte als ermittelte Anschlussinhaberin konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und nachweisen, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (Aktenzeichen I ZR 75/14) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Internetanschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn er nach zumutbaren Nachforschungen seiner sekundären Darlegungslast entsprechend nicht vorgetragen hat, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, erfüllt damit nicht die erforderlichen Anforderungen im Rahmen der ihr obliegenden Beweislast dafür, dass sie vorliegend nicht als Täterin in Betracht kommt. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Download nicht binnen einer Sekunde technisch möglich sei über den von ihr innegehaltenen Anschluss, ist darauf zu verweisen, dass die Ermittlungen der ipoque GmbH lediglich stichprobenartig erfolgen und gerade nicht der Download von Daten durch den Anschluss der Beklagten, sondern vielmehr das Zurverfügungstellen von Downloadmöglichkeiten an Dritte Gegenstand der Ermittlungen sind. Soweit die Beklagte zudem ausführt, dass ihr E-Mail-Account bereits einmal gehackt worden sei, ist dies für den hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß nicht relevant, da insofern von der Beklagten kein ausreichender Sachvortrag erfolgt ist. Insofern war der Verteidigung der Beklagten gegen die geltend gemachte Klageforderung angesichts des von ihr erfolgten Sachvortrages kein Erfolg beizumessen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe der eingeklagten Forderung ebenso wie der Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten. Auch der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.

Das angefochtene Versäumnisurteil war demnach aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff. GKG in Verbindung mit § 3 ff. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist, berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206,
39104 Magdeburg

oder dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206,
39104 Magdeburg

eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt, 03.03.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Veröffentlicht in Allgemein, Waldorf Frommer Rechtsanwälte | Gekennzeichnet mit AG Magdeburg - Urteil vom 02.03.2017 - Az. 123 C 738/16 (123), Beklagte ohne Anwalt, E-Mail-Account gehackt, Klage Waldorf Frommer, pauschale Bestreiten, pauschaler Sachvortrag, Rechtsanwältin Cornelia Raiser, sekundäre Darlegungslast, Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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