Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte: Amtsgericht Leipzig – Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörsen Urheberrechtsverletzung

20:30 Uhr

In einem Urteil vom 6. April 2016 – Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht Leipzig die Klage Universal Music GmbH, vertreten durch  Rasch Rechtsanwälte, abwiesen. Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte hat den Anschlussinhaber erfolgreich vertreten.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Alexander Grundmann LL.M.

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gustav-Adolf-Straße 17 | 04105 Leipzig
Telefon: 0341/2 15 39 46 | Telefax: 0341/2 15 39 84
E-Mail: post [at] hgra.de | Web: http://www.urheberrecht-leipzig.de/

Bericht

Link:
http://www.urheberrecht-leipzig.de/amtsgericht-leipzig-abweisung-einer-klage-der-rasch-rechtsanwaelte-wegen-tauschboerse-urheberrechtsverletzung.html

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Es ging um die Haftung des Anschlussinhabers, der im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach Meinung des Amtsgerichts Leipzig ausreichend die Täterschaftsvermutung erschüttert hat.

Die Entscheidung liegt auf der Linie, die der BGH mit Tauschbörse III vorgegeben hat und entspricht auch der Auffassung des Landgerichts Leipzigs zur sekundären Darlegungslast.

Rasch Rechtsanwälte können gegen das Urteil Berufung einlegen. Hier der Text:

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 06.04.2016, Az. 113 C 3374/15

(…) Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 113 C 3374/15

Verkündet am: 06.04.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Leipzig

Richter am Amtsgericht …

aufgrund der Aktenlage am 24.03.2016 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 06.04.2016 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.599,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz wegen des unerlaubten Anbieten von Tonaufnahmen.

Die Klägerin behauptet, ausschließliche Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Musikalbum „Born this Way“ zu sein. Die Ermittlungen der pro Media GmbH hätten ergeben, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 20.05.2011 und 16.07.2011 das Musikalbum anderen Teilnehmern des Filesharingsystems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden wäre. Der Beklagte sei als Täter in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hätte die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten nicht dargetan, und sei diesbezüglich seiner sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht gerecht geworden.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.

Im Übrigen wird Bezug genommen im vollen Umfang auf die schriftsätzlichen Darlegungen.

Die Klägerin stellte folgenden Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Wertersatz in Höhe von 2.500,OO EUR, 1.099,00 EUR Kostenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Die bisher dazu erfolgten Ausführungen würden selbiges nicht beweisen.

Die Passivlegitimation des Beklagten wurde bestritten. Er sei nicht Täter, Teilnehmer oder Störer. Am 20.05.2011 hätte er sich in Berlin zu einem Kundentermin befunden und am 21.05.2011 hätte er sich mit … in Dresden getroffen. Am 16.07.2011 wäre der Beklagte familiär mit … in … gewesen. Es werde auf die diesbezüglichen Beweisangebote verwiesen. Der Beklagte habe seinen Internetanschluss im fraglichen Zeitraum zur selbständigen Nutzung seinem volljährigen Sohn, seinen mit im Haus lebenden Eltern sowie den genannten Mitarbeitern seines Unternehmens zur Vertagung gestellt.

Nach der Abmahnung habe der Beklagte alle die von ihm aufgeführten Personen befragt, ob sie das Internet zur Urheberrechtsverletzung missbraucht oder Tauschbörsen genutzt hätten.

Dies wäre von allen verneint worden. Auch würden die Feststellungen hinsichtlich der IP-Adresse und des Umfangs der behaupteten Pflichtverletzung bestritten.

Des weiteren sei der geltend gemachte Schadenersatz überhöht.

Im übrigen wird Bezug genommen im vollen Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR, noch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR gemäß der §§ 97, 19a UrhG zu.

Nach neuester Rechtssprechung des BGH lässt sich die Indizwirkung der Auflistung des streitgegenständlichen Werkes in der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der Phononet GmbH nicht durch pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation zerstören, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte gegen die Rechtsinhaberschaft vorgebracht werden, die sich ohne weiteres auch durch eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Musiktiteln gewinnen lassen.

Auch hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse genügt ein pauschales Bestreiten nicht, wenn mehrere, hier zwei Rechtsverletzungen, vorgeworfen werden.

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte Täter der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen ist. In seiner Entscheidung vom 11.06.2015 (Az. I ZR75/14) hat der BGH festgestellt: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.“

Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass er sich am 20.05.2011 in Berlin befunden hat. Er legte die entsprechende Rechnung (BI. 127 d. A) vor, aus der sich ergibt, dass der Beklagte vom 20.05.2011 bis 21.05.2011 zu Gast in diesem Hotel gewesen ist.

Weiter hat er substantiiert dargelegt, dass er sich am … mit …  zu einem Sommerfest in … befunden hat und dort auch übernachtete. Dafür hat er Zeugenbeweis angeboten.

Letztendlich legt er dar, dass er seinen Internetanschluss im fraglichen Zeitraum zur selbständigen Nutzung seinem Sohn, seinen mit im Haus lebenden Eltern sowie aufgeführten Mitarbeitern seines Unternehmens zur Verfügung gestellt hat. Auch diesbezüglich hat er Beweis angeboten und darüber hinaus dargelegt, dass er nach der Abmahnung alle die genannten Personen befragte, ob sie das Internet zur Urheberrechtsverletzung missbraucht oder Tauschbörsen genutzt hätten, und dass dies von allen verneint wurde.

Damit ist der Beklagte entsprechend der oben zitierten Entscheidung des BGH seiner sekundären Darlegungslast im vollen Umfang nachgekommen.

Die Klägerin hat keine Beweis dafür angeboten, dass dennoch der Beklagte Täter der von der Klägerin bezeichneten Pflichtverletzung ist.

Da keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe, so dass die Klage abzuweisen war. Es bedurfte auch diesbezüglich keiner Entscheidung zur Höhe der geltend gemachten Forderung.

Mangels Anspruch in der Hauptsache kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen geltend machen. Diese waren ebenso abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Klägerin im Rechtsstreit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO und die Höhe des Streitwertes gemäߧ 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung. (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 06.04.2016, Az. 113 C 3374/15