Rasch Rechtsanwälte Klage – „Universal Music GmbH“ – Kein Kostenvorschuss für Sachverständigengutachten daher Klageabweisung – Urteil des AG Potsdam vom 17.02.2016 – Az.: 20 C 53/15

13:17 Uhr

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

RA_Dury

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
(Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht)

 

Rechtsanwaltskanzlei DURY

Beethovenstr. 24 | 66111 Saarbrücken
Telefon: +49 (0) 681 940 054 30 | Telefax: +49 (0) 681 940 054 333
E-Mail: kanzlei[at]dury.de | Internet: www.dury.de

Bericht

Link:
http://www.dury.de/urheber-und-medienrecht/rasch-rechtsanwalte-klage-universal-music-gmbh-kein-kostenvorschuss-fur-sachverstandigengutachten-daher-klageabweisung-urteil-des-ag-potsdam-vom-17022016-az-20-c-53/15

Autor:
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Erneut ist es passiert! RASCH Rechtsanwälte bzw. die von RASCH vertretene „Universal Music GmbH“ hat in einer von DURY Rechtsanwälte als Prozessvertreter geführten Filesharing-Klage erneut keinen Kostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten eingezahlt und damit die Klage verloren. Die Anträge von RASCH wurden von dem Amtsgericht Potsdam aus Beweisgründen abgewiesen (Urteil vom 17.02.2016 (Az. 20 C 53/15) – noch nicht rechtskräftig.

Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 17.02.2016 die durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte gegen unsere Mandantin geführte Filesharing-Klage, aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Die ihr zu Last gelegten Urheberrechtsverletzungen konnte die Klägerin, die „Universal Music GmbH“ nicht eindeutig nachweisen.

Wir berichteten bereits am 05.01.2016 in einem Blog-Beitrag von diesem Fall.

Nunmehr hat das Amtsgericht Potsdam auch das Urteil ausgefertigt. Mit Urteil vom 17.02.2016 wurde die Filesharing-Klage der „Universal Music GmbH“, vertreten durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte, abgewiesen (Az. 20 C 53/15).

Laut Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin nicht eindeutig nachweisen, dass die von der eingeschalteten Ermittlungsfirma zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen verwendete Software „WINDUMP“ der „promedia GmbH“ die IP-Adresse unserer Mandantin fehlerfrei ermittelt hat. Eine bloße Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Ermittlungsfirma, der von der „Universal Music GmbH“ benannt wurde (Zeuge F.), scheint das Amtsgericht Potsdam nicht wirklich überzeugt zu haben. Der Zeuge F. sollte entscheidungserhebliche Details zum Hergang der Ermittlungen schildern. Der Zeuge F. konnte aber offensichtlich nicht zur Überzeugung des Gerichts ausreichend beitragen.

Einen entsprechenden Beweis der Zuverlässigkeit der Ermittlungen mittels der eingesetzten Ermittlungssoftware „WINDUMP“ der „promedia GMbH“ hätte laut Ansicht des Gerichts lediglich ein Sachverständigengutachten erbringen können, da die durch das OLG-Köln (16. Mai 2012, Az. 6 U 239/11) begründete Zuverlässigkeitsvermutung nur dann eingreift, wenn mehrere Verstöße derselben IP-Adresse im Hinblick auf ein und dasselbe Werk erfasst werden.

Im vorliegenden Fall war zwar die IP-Adresse unserer Mandantin durch das Ermittlungsprogramm „WINDUMP“ der „promedia GmbH“ mehrfach ermittelt worden, jedoch nicht im Hinblick auf dasselbe Werk. Ein Ermittlungsfehler durch die Software sei somit nicht auszuschließen, führte das Amtsgericht Potsdam aus.

Fazit:

Abgemahnte, die von RASCH Rechtsanwälte im Namen der „Universal Music GmbH“ abgemahnt wurden und bei deren Abmahnungen die Software „WINDUMP“ als Ermittlungssoftware zum Einsatz gekommen ist, sollten erwägen, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Dies gilt um so mehr, da bei den von RASCH Rechtsanwälte geführten Klagen meist recht hohe Beträge eingeklagt werden (meist zwischen 3.500,00 und 5.000,00 Euro) und Vergleiche entsprechend kostspielig sind.

Es ist unklar, weshalb die „Universal Music GmbH“, den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Vielleicht scheuen die „Universal Music GmbH“ oder RASCH Rechtsanwälte eine kritische Auseinandersetzung mit der im Rahmen der Filesharing-Abmahnungen eingesetzten Ermittlungssoftware.

Zumindest besteht nun die Hoffnung, dass – sofern es gelingt, das Gericht von der Anordnung eines Sachverständigengutachtens zu überzeugen – entsprechende Klagen abgewiesen werden könnten, jedenfalls dann, wenn die durch das OLG-Köln (16. Mai 2012, Az. 6 U 239/11) begründete Zuverlässigkeitsvermutung nicht eingreift und Universal Music GmbH“ bzw. RASCH Rechtsanwälte weiterhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Zuverlässigkeit der eingesetzten P2P-Ermittlungssoftware scheuen.

Den Volltext des Urteils des AG Potsdam finden Sie nachfolgend:

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016, Az. 20 C 53/15

(…) Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name]
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: [Name]

[Name]
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marcus Dury, Beethovenstraße 24, 66111 Saarbrücken

wegen Filesharing

hat das Amtsgericht Potsdam im schriftlichen Verfahren auf den Sach- und Streitstand vom 27. Januar 2016 durch den Richter am Amtsgericht XXXXXX für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk und Kostenersatz wegen der durch der durch eine Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klägerin ist auf dem CD-Einleger des Albums „[Name]“ der Künstlergruppe „[Name]“ als exklusive Lizenznehmerin bezeichnet („P-Vermerk“). Innerhalb der großen Online-Verkaufsplattformen von mp3-Musikdateien, z.B. iTunes oder Amazon ist die Klägerin als Rechteinhaberin angegeben. Die Klägerin beauftragte die „proMedia GmbH“ damit, Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierte Internetangebote im Internet zu ermitteln. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten beim Landgericht Köln einen Antrag über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, dem das Gericht durch Beschluss vom 22. Februar 2011 statt gab. Der Internetserviceprovider [Name] erteilte die Auskunft, dass die IP-Adresse [IP-Adresse] am 07. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen war; der WLAN-Router der Beklagten war durch mehrstelliges Buchstaben-Zahlen-Passwort gesichert und besass eine werkseitige WPA2-Verschlüsseiung, die ein Herr [Name] nach der Installation abänderte. Computer bzw. Router waren mit Firewall und Virenschutzprogramm abgesichert.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 20. Mai 2011 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, weil sie am 07. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr über ihren Internetanschluss das Musikalbum „[Name]“ der Künstlergruppe „[Name]“ sowie am 07. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr die Tonaufnahmen des Musikalbums „[Name]“ der Künstlergruppe [Name2] und am 08. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr die damals aktuellen Top 100 Single-Charts und andere Aufnahmen der Klägerin zum Herunterladen im Internet im Rahmen des Filesharingsystems „eDonkey2000“ zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht habe.

Die Klägerin forderte in dem Schreiben die Beklagte zur Unterlassung und dazu auf, 2.100,00 EUR zu zahlen. Am 30. Mai 2013 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung wegen des Albums „[Name]“ ab. Die Klägerin macht gegen die Beklagte folgende Ansprüche geltend, weil sie das Album „[Name]“ im Internet zur Verfügung gestellt habe:

1. Schadenersatz {Lizenzanalogie) = 2.500,00 EUR

2. Rechtsanwaltskosten aus einem Wert von 50.000 EUR: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG = 1.359,80 EUR
zzgl. Auslagenpauschale gemäß VV 7002 RVG 20. 00 EUR

3.879,80 EUR

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an dem Album „[Name]“ von dem Zeugen F. für die „proMedia GmbH“ entwickelte softwarebasierte Ermittlungen hätten ergeben, dass am 7. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr über einen Internetanschluss, der damals die IP-Adresse [IP-Adresse] zugewiesen war, mit einer auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierenden Filesharing-Software das Musikalbum „[Name]“ der Künstlergruppe „[Name]“ in Form von Audiodateien ohne Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Zum Beweis, dass das Musikalbum auch über die IP-Adresse heruntergeladen werden konnte, habe, die „proMedia GmbH“ einen Probedownload durchgeführt; der dabei entstandene Datenverkehr sei zur Beweissicherung während der Ermittlungen mit dem Paketfilterprogramm „WINDUMP“ protokolliert worden. Es habe auch die weiteren Rechtsverletzungen über den Internetzugang der Beklagten am 07. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr und am 08. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr wie im Abmahnschreiben genannt gegeben, weiterhin am 04. April 2011 um [Uhrzeit] Uhr auch hinsichtlich der Tonaufnahme des Musikalbums „[Name]“ von“[Name3]“.

Aus dem von dem Zeugen F. festgestellten User-Hashwert ergebe sich, dass alle Rechtsverletzungen von demselben Computer aus begangen worden seien und die Ermittlung zuverlässig sei.

Ein von der Beklagten angegebener Zeuge R. sei jedenfalls nicht der Täter gewesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vermutung für ihre Aktivlegitimation ergebe sich schon aus dem „P“-Vermerk auf dem CD-Einleger und aus den Online-Datenbanken. Eine fehlerhafte Ermittlung durch den Zeugen F. sei hier ausgeschlossen, weil der Internetzugang der Beklagten wiederholt bei Rechtsverletzungen entdeckt worden sei. Die Beklagte hafte als Täterin; gegen sie spreche eine tatsächliche Vermutung als Inhaberin des Internetanschlusses, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

Sie müsse konkrete Umstände dafür vortragen und ggf. beweisen, die für die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten sprächen, was sie, wenn sie (nur) den Zeugen R. als Mitbewohner nenne, der jedenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, nicht ausreichend getan habe. Die Beklagte habe zur Schadensentstehung recherchieren und vortragen müssen.

Den Zeugen R. habe sie jedenfalls belehren müssen. Aus der Unterlassungserklärung ergebe sich ein Anerkenntnis bzw. eine Beweislastumkehr. Die Rechtsverletzung sei verschuldet.

Aus Lizenzanalogie ergebe sich ein Anspruch i.H.v. 2.500,00 EUR Schadenersatz. Weiterhin sei die Kostenerstattung aus einem Wert von 50.000,00 EUR und eine 1,3-Rechtsanwaltsgebühr angemessen. Die Abmahnung sei berechtigt und ordnungsgemäß gewesen. Eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung, um die entstandenen Kosten in Rechnung stellen zu können, sei nicht erforderlich und es komme auch nicht darauf an, ob sie, die Klägerin, die Kosten im Innenverhältnis ausgeglichen habe.

Eine Deckelung auf einen zugrunde zu legenden Wert von 1.000,00 EUR für die Rechtsanwaltskosten finde nicht statt, da auf die Gesetzeslage zur Zeit der Abmahnung abzustellen sei. Verjährt sei der Anspruch nicht. Für den Schadenersatzanspruch gelte im Übrigen eine 10jährige Verjährungsfrist.

Die Klägerin hat aufgrund ihres am 11. Dezember 2014 bei dem Amtsgericht Wedding eingegangenen Antrags hin einen Mahnbescheid vom 15. Dezember2014 über eine Kostenerstattung wegen Abmahnung vom 20. Mai 2011 i.H.v. 1.379,80 EUR und einen Lizenzschadenersatz i.H.v. 2.500,00 EUR zzgl. Zinsen erwirkt, der der Beklagten am 17. Dezember 2014 zugestellt worden ist und gegen den sie mit bei dem Mahngericht am 23. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz Widerspruch eingelegt hat. Nach der Nachricht über den Gesamtwiderspruch vom 29. Dezember 2014 an die Klägerin hat das Amtsgericht Wedding das Verfahren am 23. Mai 2015 an das Amtsgericht Potsdam zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Wertersatz i.H.v. 2.500,00 EUR und 1.379,80 EUR Kostenersatz nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Software der proMedia GmbH zuverlässig ermittle und behauptet, sie ermittle auch die IP-Adressen, von denen kein Upload stattfinde. Sie, die Beklagte, hafte nicht, weil sie keine Fileshare-Software genutzt und die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Damals habe auch ihr Ehemann, der Zeuge R., in ihrer Wohnung gewohnt, der Zugang zum Internetanschluss gehabt habe.

Die Beklagte meint, für die Aktivlegitimation der Klägerin spreche keine Vermutung.

Eine tatsächliche Vermutung für ihre, der Beklagten, Täterschaft, bestehe nicht (mehr), da sie ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Als Störerin hafte sie nicht, weil es keine Pflicht gebe, volljährige Familienangehörige zu belehren oder zu überwachen.

Eine Unterlassungserklärung sei auch kein Schuldanerkenntnis.

Ein Schadenersatzanspruch von 2.500,00 EUR sei zu hoch.

Die Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da die Abmahnung eine ungerechtfertigte Mehrfachabmahnung gewesen sei, die primär dem Gebühreninteresse gedient habe.

Der Anspruch sei jedenfalls verjährt; die Verjährungsfrist belaufe sich auf drei Jahre.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 13. September 2015, Bl. 195 rückd.A., indem es die Zeugen F. und Zeugen R. uneidlich vernommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt das Gericht auf das Sitzungsprotokoll vom 30. September 2015, Bl. 195 – 197 d.A., Bezug. Auf den Beschluss des Gerichts vom 18. November 2015 (Bl. 214/215 d.A.) hin, durch den es eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Ermittlung des Zeugen F. zuverlässig gewesen sei, angeordnet hat, hat die Klägerin erklärt, sie werden den Gebührenvorschuss nicht einzahlen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 97 II Urhebergesetz, 97 a l S. 2 Urhebergesetz a.F. i.H.v. 3.879,80 EUR zu, denn es steht jedenfalls nicht fest, dass die Rechtsverletzung am 7. Februar 2011 über den Internetanschluss der Beklagten begangen worden ist. Der Zeuge F. hat zwar glaubhaft bekundet, dass und wie er mit der Software „WINDUMP“ und einem Ermittlungsroboter die IP-Adresse für den 07. Februar 2011 um [Uhrzeit] Uhr ermittelt hat, nur steht damit, dass der Zeuge den Ermittlungsablauf schildert, eben noch nicht fest, dass, was die Beklagte ausdrücklich bestreitet, diese Ermittlung auch zuverlässig und fehlerfrei war, was nur ein Sachverständigengutachten ergeben könnte.

Es spricht hier auch keine Vermutung dafür, dass es die Software zuverlässig ermittelt hat, wie die Klägerin mehrfach – viermal – Rechtsverletzungen über IP-Adressen hat ermitteln lassen, die laut Auskunft der [Name] dem lnternetanschluss der Beklagten zuzuordnen sind, denn eine solche Vermutung, siehe etwa OLG Köln vom 16. Mai 2012, Az. 6 U 239/11 – greift nur, wenn die Mehrfachermittlung, anders als hier, dasselbe Werk betrifft und nicht jeweils andere.

Dafür, dass die IP-Adresse zuverlässig worden ist, ist die Klägerin letztlich beweisfällig geblieben, nachdem ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen war, weil sie den Sachverständigenvorschuss nicht eingezahlt hat.

Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung auch nicht dadurch anerkannt, dass sie eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Potsdam, Urteil vom 17.02.2016, Az. 20 C 53/15