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Wie die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte …
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
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… informiert, hat das Amtsgericht Völklingen (Urt. v. 17.02.2016, Az. 5 C 300/14 (14)) eine unbegründete Filesharing Klage der MFA + Filmdistribution e.K., vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten und Brandt, wegen nicht ausreichender Aktivlegitimation abgewiesen. Durch die Firma Guardaley Ltd. wurde ein vermeintlicher Rechteverstoß hinsichtlich der Datei: „Klass.DVDRIP.(spanish)“ dokumentiert. Der Beklagte bestritt, dass die Klägerin die Rechte an der spanischen Synchronfassung innehätte. Die Klägerin trug vor, dass es keine Rolle spielen würde, das im Dateinamen das Wort Spanisch befände. Der Dateiname erkläre nämlich nicht den Dateiinhalt, so dass oftmals deutsche Filme mit spanischen Untertiteln mit einem solchen Dateinamen benannt würden. Dem Amtsgericht kam dies alles spanisch vor und schaute tiefer in das Beweisangebot der Klägerin.
Amtsgericht Völklingen, Urteil vom 17.02.2016, Az. 5 C 300/14 (14)
(…) Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
[Name]
KlägerProzessbevollmächtigte: [Name]
Geschäftszeichen: [Geschäfts-Zeichen]gegen
[Name]
BeklagterProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg
Geschäftszeichen: [Geschäfts-Zeichen]hat das Amtsgericht Völklingen durch den Richter am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.01.2016 am 31.01.2016 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Anbietens des zugunsten des Klägers urheberrechtlich geschützten Filmwerkes „[Name]“ geltend.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2010 wurde der Beklagte von der Klägerin wegen einer im Internet begangenen Urheber- und Leistungsschutzrechtverletzung abgemahnt.
Der Kläger behauptet, dass der Kläger Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks „[Name]“ sei, da der Kläger die deutsche Synchronfassung des Films habe herstellen lassen. Damit habe der Kläger originär das ausschließliche Recht inne, die deutsche Synchronfassung des Films im Internet zu vertreiben. Der Beklagte habe das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers verletzt, indem der Beklagte eine voll funktionsfähige Version des Films anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte des Beklagten zum Download angeboten habe. Dies sei durch einen vom Kläger beauftragten unabhängigen Sicherheitsdienstleister festgestellt worden. Dieser Sicherheitsdienstleister, die Firma G., habe durch eine von diesem Unternehmen eigens entwickelte Software festgestellt, dass der Beklagte am 23.02.2010 um 02:xx:xx Uhr den Film „[Name]“ als Datei anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und zum Download angeboten habe. Damit habe der Beklagte das Filmwerk im Internet öffentlich zugänglich gemacht, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG zustehe. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit ihrer Abmahnung vom 05.10.2010 auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus Lizenzanalogie belaufe sich gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf mindestens 400,00 EUR. Tatsächlich liege der Schaden des Klägers aber deutlich über diesem Betrag. Auch sei der Beklagte verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Dies deswegen, weil die Abmahnung des Klägers vom 05.10.2010 berechtigt gewesen sei. Auszugehen sei bezüglich der Kosten des Rechtsanwalts an sich von einem Streitwert in Höhe von 7500,00 EUR. Bei diesem Streitwert belaufe sich der vom Kläger für die Anwaltskosten zu zahlende Betrag auf 555,60 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass der Kläger offenkundig nur noch aus mutmaßlichen Rechten an der Synchronfassung gegen den Beklagten vorgehe. Dies sei aus der Abmahnung so nicht ersichtlich gewesen. Nach der Abmahnung sei es nämlich so gewesen, dass der Kläger sich noch ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film berühmt habe. Im Ergebnis sei damit die Abmahnung unwirksam gewesen. Fraglich sei auch, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Werk überhaupt um die synchronisierte deutsche Sprachfassung gehandelt habe. Die Ermittlungstätigkeit der Firma G. werde mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere werde von dieser Firma auch ein Upload überhaupt nicht überprüft. Da jedoch der hohe Streitwert und damit auch der Schadensersatzanspruch mit dem Verbreiten also mit einem Upload begründet werde, sei dies sehr problematisch. Ausdrücklich werde von dem Beklagten bestritten, den Film verbreitet zu haben. Zu dem behaupteten Zeitpunkt sei der PC des Beklagten auch ausgestellt gewesen. Hinzu komme, dass aus Sicht des Beklagten nur seine geschiedene Ehefrau als mögliche Täterin in Betracht komme. Ein Streitwert in Höhe von 7500,00 EUR sei übersetzt. Auch sei festzustellen, dass offensichtlich zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung bestehe, die weit unter dem eingeklagten Anwaltshonorar liege. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes sei festzustellen, dass der Kläger offensichtlich nur Rechte an der deutschen Synchronfassung besitze. Der Schadensersatzanspruch sei auch deswegen völlig überhöht. Insgesamt sei festzustellen, dass die Abmahnung unwirksam gewesen sei, dies insbesondere deshalb, weil dem Beklagten nicht sachlich und verständig das beanstandete Verhalten vermittelt worden sei. Auch sei ein Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht sachlich aufgezeigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist nicht ausreichend aktivlegitimiert.
Der Kläger hat mit seiner Anspruchsbegründung vorgetragen, dass die Klägerseite Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk sei, so dass der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz aktivlegitimiert sei.
Dieses ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht wurde vom Kläger auch in der Abmahnung vom 05.10.2010 dargelegt.
Offensichtlich ist ein derartiges ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht des Klägers an dem Film jedoch nicht gegeben.
Der Kläger hat nämlich mit der Klagebegründung vom 30.09.2014 auch vorgetragen, dass vom Kläger (nur) die deutsche Synchronfassung des Films hergestellt worden sei. Damit habe die Klägerseite originär das ausschließliche Recht, die deutsche Synchronfassung des Films im Internet zu vertreiben.
Damit besitzt der Kläger jedoch offensichtlich nur die Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich der deutschen Synchronfassung des streitgegenständlichen Films.
Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch nicht fest, dass der Beklagte tatsächlich dieses Recht des Klägers an der deutschen Synchronfassung des Films verletzt hat.
Der Kläger hat nämlich selbst vorgetragen, dass die Firma G. bei ihren Ermittlungen festgestellt habe, dass am 23.02.2010 um 02:xx:xx Uhr die Datei „Klass.DVDRIP.(spanish)“ über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Damit handelt es sich bei dieser Datei jedoch offensichtlich nicht um die deutsche Synchronfassung des Films. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 05.05.2015 hat die Klägerin zwar ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, dass sich im Dateinamen das Wort Spanisch befinde. Der Dateiname erkläre nämlich nicht den Dateiinhalt, so dass oftmals deutsche Filme mit spanischen Untertiteln mit einem solchen Dateinamen benannt würden.
Dies ist jedoch nach der Auffassung des Gerichts nicht überzeugend. Grundsätzlich obliegt es dem Kläger eines Rechtsstreits, seine Aktivlegitimation ausreichend darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Darlegungen des Klägers zu den Untertiteln und dem dann nicht geänderten Dateinamen sind nach der Auffassung des Gerichts wenig überzeugend. Insbesondere wurde für die entsprechende Behauptung aber auch kein Beweis angeboten.
Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Anspruchsbegründung behauptet hat, dass der Beklagte die Datei „Klass.DVDR1P.(spanish)“ im Internet öffentlich gemacht habe, was durch die Firma G. zweifellos festgestellt worden sei. Dies wurde insbesondere mit dem Hashwert der Datei begründet. Als Beweis wurde hierzu insbesondere der Ausdruck der Dokumentation der observierten Daten (Anlage K 2) angeboten. Aus dieser Dokumentation folgt jedoch eine andere Datei („Klass.Gerrnan.2007.DVDRIP.XVID-WOMBAT“) mit einen im Übrigen auch vollständig anderem Hashwert.
Im Ergebnis steht daher nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die notwendige Aktivlegitimation für die von ihm behauptete Rechtsverletzung tatsächlich besitzt, so dass Schadensersatzansprüche ausscheiden.
Unabhängig davon, dass deswegen auch die mit der Klage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bezüglich der Abmahnung nicht begründet sind, ist auch festzustellen, dass auch diese Abmahnung nicht ordnungsgemäß gewesen ist.
Auch mit der Abmahnung vom 05.10.2010 wurden nämlich ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte des Klägers bezogen auf den Film Klass behauptet. Keineswegs wurde erwähnt, dass der Kläger die Nutzungs- und Verwertungsrechte offensichtlich nur bezüglich der deutschen Synchronfassung innehat. Damit wurde jedoch nach der Auffassung des Gerichts dem Beklagten eine Überprüfung der von ihm angeblich begangenen Rechtsverletzung nicht ausreichend ermöglicht.
Auch vor diesem Hintergrund ist der Beklagte zur Übernahme der Abmahnkosten nicht verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt, 711 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 955,60 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Räder-Straße 15,
66119 Saarbrücken.Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
[Name],
Richter am AmtsgerichtAusgefertigt:
[Dienstsiegel]
[Name]
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)
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Steffen Heintsch für AW3P
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