NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Charlottenburg – Haftung eines Hotels für Urheberrechtsverletzung der Gäste (Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17)

23:47 Uhr

 

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg verurteilte ein Hotel zur:

  • Freistellung der Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR und
  • zur Zahlung von 1.300,00 EUR Schadensersatz.

 

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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/06/26/ag-charlottenburg-haftung-eines-hotels-fuer-urheberrechtsverletzung-der-gaeste-urteil-vom-22-06-2017-az-210-c-1817/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/06/Urteil_AG_Charlottenburg_210_C_18_17.pdf

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Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit unzureichenden internen Nachforschungen des Beklagten. Dieser sei „aufgrund der sekundären Darlegungslast „im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe“.

Die Argumentation des Beklagten, er könne als Pensionsbetreiber nicht seine Gäste befragen, verfing nach dem Gericht nicht. Zudem meine das Gericht, dass der Beklagte durch seinen Beruf und der damit einhergehenden Erweiterung des Nutzerkreises die Verletzungsgefahr erhöht habe, so dass er zu einer erhöhten „Erkundigungspflicht“ unterliege. Weiter müsse er konkret vortragen, um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen. Das tat er nicht.

 

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17

 

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 210 C 18/17

verkündet am :22.06.2017
[Name], Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod, Emser Straße 9, 10719 Berlin,

gegen

[Name]
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Die Klägerin, welche zuvor unter dem Namen [Name] firmierte, ist die Lizenzinhaberin des Computerspiels [Name].

Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung der Tauschbörsennetzwerke zur Feststellung möglicher Rechtsverletzungen im Internet.

Nach den Ermittlungen dieser Firma wurde das bezeichnete Spiel am 08. Januar 2014 um 22.28.32 Uhr und um 22.32.40 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.xxx.xxx.208 sowie am 09. Januar 2014 um 22.04.24 Uhr und um 23.11.38 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.xxx.xxx.242 auf einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten.

Nach einem Auskunftsbeschluss des Landgerichts und der anschließenden Auskunft des Providers (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. März 2017, Bl. 15 der Akten) waren diese IP-Anschriften zu den genannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. Februar 2014 (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. März 2017, Bl. 16 ff. der Akten) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der bezeichneten Urheberrechtsverletzungen ab, forderte ihn zur Zahlung des Schadensersatzes und der Abmahnkosten auf und bot ihm vergleichsweise an, die Angelegenheit durch Zahlung eines Gesamtbetrages von 850,00 EUR beizulegen.

Die Klägerin trägt vor,
der streitgegenständliche Internetanschluss sei bei dem Provider als Privatanschluss gemeldet.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er betreibe unter der Anschrift [Anschrift] seit dem Jahr 2008 eine Pension mit mehreren Ferienwohnungen unter dem Namen [Name]. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Bezirksamtes Pankow, des [Name] (Bl. 43 der Akten). Er habe das Abmahnschreiben der Klägerin nicht erhalten. Es werde bestritten, dass über den Internetanschluss des Beklagten die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen erfolgt seien. Die genannten IP-Adressen seien einem Gast seiner Ferienwohnungen, dem [Name] aus Moskau zuzuordnen, welcher am 08. und 09. Januar der einzige Gast gewesen sei. Hierfür hat der Beklagte Beweis angeboten durch Vorlage eines Auszugs aus dem Gästebuch in Kopie, in welchem auch eine Mobilfunknummer des aufgeführt ist (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 18. April 2017, B.. 35 der Akten). [Name] habe den Internetanschluss zu den streitgegenständlichen Zeiten genutzt. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). [Name] habe sich bei dem Mitarbeiter des Beklagten, bei dem es sich um seinen Vater handele, mit seinem Pass ausgewiesen. Der Vater des Beklagten habe diese Angaben dann in das Gästebuch eingetragen. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). Die Gäste in der Pension des Beklagten würden bei Einzug und Mitteilung der Zugangsdaten des gesicherten WLAN-Zugangs drauf hingewiesen, dass es Ihnen untersagt sei, Filesharing-Programme zu benutzen und urheberrechtlich geschützte Werke herunterzuladen oder zum Herunterladen anzubieten. Diese Belehrung sei bei [Name] in russischer Sprache durch den Vater des Beklagten erfolgt. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). Außer [Name] sei zu den streitgegenständlichen Zeiten keine andere Person in der Pension aufhältig gewesen. Der Beklagte habe sich zu diesen Zeiten bei seinem Lebenspartner, [Name], aufgehalten. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] Zeugen (Bl. 48). Eine Beschränkung des Internetzugangs oder dessen weitere Sicherung seien nicht zumutbar, da der Beklagte hierdurch Gäste verlieren könne und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein könnte. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, bei seinen Gästen Erkundigungen einzuholen, ob diese die Tat einräumten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97a Absatz 1, 97 Absatz 2 UrhG einen Anspruch sowohl auf Freistellung von den Abmahnkosten in Höhe von 281,30 EUR als auch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 1.300,00 EUR.

Nach dem Vortrag der Parteien steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet.

Sofern der Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, hat er damit keinen Erfolg. Denn das von der Klägerin beauftragte Ermittlungsunternehmen dokumentierte vier Rechtsverletzung mit zwei unterschiedlichen IP-Adressen, welche sämtlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten. Bei einer solchen Vielzahl von Rechtsverletzungen und zwei unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen, welche sämtlich demselben – zuvor unbekannten – Anschluss des Beklagten zugeordnet werden können, ist es in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass eine falsche Ermittlung stattgefunden hat, dass dieser pauschale Einwand des Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – Az. I – 6 U 239/11, Az. 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).

Wenn es als feststehend anzunehmen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss aus erfolgt ist, ist eine tatsächliche Vermutung des Inhalts gegeben, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, – Sommer unseres Lebens, zitiert nach juris). Diese Vermutung wird darauf gestützt, dass es nach der Lebenserfahrung der allgemeinen Üblichkeit entspricht, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt, zumindest aber die Kontrolle über dessen Nutzung hat und diesen nicht für die Nutzung durch Dritte unterhält.

Um diese Vermutung zu erschüttern, muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zu dem Umstand, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, hinreichend konkret vortragen. Dies bedeutet, dass es aufgrund der Darlegungen des Anschlussinhabers ernsthaft möglich erscheinen muss, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, zitiert nach juris).

Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass allein [Name] Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe. Dieser Vortrag des Beklagten reicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs jedoch auch dann nicht aus, wenn man den bestrittenen Vortrag des Beklagten, dass er unter der genannten Anschrift eine Pension unterhalte und [Name] zu den genannten Zeiten dort Gast, und zwar der einzige Gast gewesen sei, als wahr unterstellte. Denn der Vortrag erschöpft sich darin, dass [Name] Zugang zu dem Internetanschluss zu den Tatzeiten gehabt habe und keine andere Person dort anwesend gewesen sei.

Der Beklagte trägt jedoch weder zu Erkundigungen bei [Name] noch hinreichend konkret zu dessen Zugriffsmöglichkeiten zu den ermittelten Tatzeiten vor. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber jedoch „im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat “ (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife, Rn. 15, zitiert nach juris).

Sofern der Beklagte diesbezüglich argumentiert, dies könne ihm als Pensionsinhaber nicht zugemutet werden, Erkundigungen einzuholen, folgt das Gericht dem, zumindest in dem vorliegenden Fall, nicht. Denn, da der Beklagte selbst vorträgt, der Täterkreis beschränke sich auf einen einzelnen Gast, er nach seinem Vortrag zudem dessen Anschrift und dessen Mobiltelefonnummer kennt und nach seinem eigenen Vortrag sein Mitarbeiter, bei dem es sich um seinen Vater handelt, der russischen Sprache mächtig ist, ist es zumutbar, dass der Beklagte bei diesem Gast schriftlich und / oder telefonisch Erkundigungen darüber anstellt, ob dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe oder zumindest ernsthaft als Täter in Betracht komme.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte als Anschlussinhaber, welche den Internetzugang seinen Pensionsgästen zur Verfügung stellt, den Kreis der Personen, die rechtsverletzende Handlungen begehen können, erweitert und damit die Verletzungsgefahr für die Rechte der Urheberrechtsinhaber erhöht. Zwar ist dieses Verhalten des Anschlussinhabers sozialadäquat und entspricht der Üblichkeit. Dieser Erhöhung der Gefahr von Rechtsverletzungen muss jedoch aufgrund der notwendigen grundrechtlichen Konkordanz ein Ausgleich auf Seiten der Rechteinhaber in Gestalt der genannten Erkundigungspflicht gegenübergestellt werden, welche dem Rechteinhaber die Rechtsverfolgung zumindest nicht weiter erschwert.

Zudem muss der Anschlussinhaber, um seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, zu den konkreten Zugriffsmöglichkeiten der anderen Person zu den Tatzeitpunkten vortragen. Dies hat der Beklagte hier nicht getan. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, dass [Name] in der Pension anwesend gewesen sei und daher auch Zugriffsmöglichkeiten gehabt habe. Es ist jedoch bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, woher der Beklagte sein Wissen bezieht, dass [Name] und nur [Name] zu den Tatzeiten in der Pension anwesend gewesen sei. Denn er trägt außerdem vor, dass sonst niemand dort gewesen sei, so dass, dies unterstellt, auch keine Person Wahrnehmungen über die Anwesenheit des [Name] gemacht haben kann. Bereits aus diesem Grund war dem diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzukommen. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten erschöpft sich vielmehr darin, eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit des [Name] auf den Internetanschluss vorzutragen, welche darin besteht, dass dieser, da er über einen Haus- und Zimmerschlüssel zu den genannten Zeiten verfügte, auch auf den Internetanschluss habe zugreifen können. Dies reicht aber wie auch bei Mitbewohnern einer Wohnung – nicht aus. Auch bei diesen muss zu deren konkreten Zugriffsmöglichkeiten vorgetragen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es „nicht auf die Nutzungsmöglichkeit“ von Dritten „im Allgemeinen, sondern, konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, zitiert nach juris).

Ob der Beklagte den [Name] vor den festgestellten Rechtsverletzungen hinreichend belehrt hatte, ist nicht streitentscheidend und kann dahingestellt bleiben.

Bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten hinsichtlich derer die Freistellung verlangt werden sowie bezüglich der Höhe des verlangten lizenzanalogen Schadensersatzes bestehen keine Bedenken. Die Abmahnkosten sind gemäß § 97a UrhG auf der Grundlage des Wertes eines Unterlassungsanspruchs von 1.000,00 EUR zuzüglich des Wertes des verlangten Schadensersatzes bei einer Gebühr von 1,3 mit 281,30 EUR korrekt berechnet. Sofern der Beklagte einwendet, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, steht dies dem Freistellungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn diese Kosten sind bereits durch Erstellung und Absendung der Abmahnung ausgelöst worden; ein erfolgreicher Zugang ist für die Entstehung nicht Voraussetzung, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Zugang dem Beklagten tatsächlich nicht erfolgt ist.

Der lizenzanalogen Schaden ist danach zu berechnen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als zu zahlenden Betrag vereinbart hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Download-Angebot im Internet auf Internettauschbörsen zu einer kostenlosen und uneingeschränkten Weiterverbreitung des Werks kommt. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich um ein nachgefragtes Spiel handelt, welchem nach wie vor ein relativ hoher Verkaufswert zukommt, ist der Betrag von 1.300,00 EUR angemessen, § 287 ZPO.

Die verlangten Zinsen sind gemäß §§ 288 Absatz 1, 280 Absatz 1, 286 Absatz 1 begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91, 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

  1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2.  Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, den 22.06.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig. (…)

 

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17

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