Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine unbegründete Filesharing Klage der „Splendid Film GmbH“, vertreten durch die Hamburger Kanzlei „Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel“, wegen fehlender Aktivlegitimation ab (Film in russischer Sprache)

17:37 Uhr

Wie ein Foren-User informiert, wurde durch seinem Prozessbevollmächtigten (Boden Rechtsanwälte (Düsseldorf)) ein Filesharing Sieg vor dem Amtsgericht Düsseldorf erstritten.

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Nach seiner Abmahnung 05/2012 für den amerikanischen Film „Gone“ (in russischer Sprachfassung) und der Zahlungsverweigerung wurde Ende 2015 ein Mahnbescheid beantragt. Nach eingelegten Widerspruch und Abgabe des streitigen Verfahren wurde durch die Splendid Film GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel, Klage erhoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies diese Filesharing Klage als unbegründet zurück, da die Klägerin nicht über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt. Die Lizenzgeberin, die Lakeshore Entertainment Distribution Corp., erteilte der Klägerin nicht das Nutzungsrecht an der russischen Synchronisation in Deutschland während der Laufzeit des Lizenzvertrages.

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16

 

(…) – Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) –

13 C 24/16

Verkündet am 08.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte (mD)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name]
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Boden Rechtsanwälte, Hansaallee 201, 40549 Düsseldorf,

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Anbietens des Films „[Name]“ in russischer Sprache im Internet über ein Filesharing-Netzwerk in Anspruch.

Hinsichtlich des Films „[Name]“ wurden der Klägerin ausweislich des Lizenzvertrages vom 20.02.2011 (Anlage K 8) mit der [Name] (nachfolgend [Name]) die Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film „[Name]“ in der Originalfassung (englisch), in Englisch mit deutschsprachigen Untertiteln sowie in deutscher Synchronisation für u.a. das Gebiet „Deutschland“ für die Bereiche u.a. „Kinorechte“, „Videorechte“ und „Onlinerechte“ für die Dauer von 15 Jahren übertragen. Die russische Version ist nicht Bestandteil des Lizenzvertrages. Auf Nachfrage bei der [Name] äußerte sich diese in einer E-Mail vom 20.08.2016 dahingehend, dass das Nutzungsrecht der russischen Synchronisation in Deutschland während der Laufzeit des Lizenzvertrages niemandem übertragen sei.

Durch die G. Ltd. ließ die Klägerin IP-Adressen ermitteln, unter welcher der Film in russischer Sprache zu 6 verschiedenen Zeitpunkten vom 22.03.2012 bis zum 22.04.2012 in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens wurde der Klägerin von dem Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses genannt, welchem die IP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten zugeordnet waren. Mit Schreiben vom 24.05.2012 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Rechtsanwälte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten im Wege einer Pauschale in Höhe von 800,00 EUR bis zum 03.06.2012 auffordern.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe den Film in einer Tauschbörse Dritten mehrfach zum Herunterladen angeboten.

Sie ist der Ansicht, aufgrund des Lizenzvertrages und der E-Mail der [Name] sei sie berechtigt, eine Nutzung in anderen Werkformen, wie z.B. in russischer Sprache, zu verbieten. Das Nutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag sei exklusiv für den Vertriebsraum „Deutschland“ auch gegenüber anderen Werkformen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.255,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Tat begangen zu haben. Er habe keine ausreichenden Computerkenntnisse, um den streitgegenständliche Film zum Tausch anzubieten oder gar eine Tauschbörse zu nutzen. Zudem habe auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie sein Schwiegersohn zum Tatzeitpunkt ungehinderten Zugang zum Internetanschluss gehabt, aber auf Nachfrage die Urheberrechtsverstöße verneint.

Zudem bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Er ist der Ansicht, dass der Lizenzvertrag in Verbindung mit der E-Mail vom 20.08.2016 kein Exklusivrecht der Klägerin formuliere.

Der vom Amtsgerichts Euskirchen am 23.12.2015 erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 30.12.2015 zugestellt worden. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde der Rechtsstreit an das hiesige Gericht abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten.

Der Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin durch die Verletzungshandlung in ihrem Verwertungsrecht verletzt wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Lizenzvertrag sieht nur die Verwertungsrechte für die im Tatbestand genannten Werkformen vor, nicht jedoch für den Film in russischer Sprache. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 I UrhG befugt ist, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2012 – Az. 6 W 86/13). Mit konkurrierenden Nutzungsarten ist dabei aber die Vertriebsform gemeint, das heißt, hat jemand beispielsweise das Recht auf Datenträger zu veräußern, wäre ein Onlineangebot eine konkurrierende Nutzungsart. Die Ausdehnung des genannten Verbotsrechts auch auf andere Werkformen, unabhängig von der Nutzungsart, ist daher bereits fraglich. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlichen Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht grundsätzlich allein durch den Inhalt der eingeräumten Nutzung bestimmt und findet seine Grenzen in den hierzu getroffenen Vereinbarungen (BGH GRUR 1992, 310,311). Das Verbietungsrecht kann nur dann über das Nutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich scheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Nutzungsvertrag und auch der E-Mail der [Name] ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Nutzungsrecht in den genannten Versionen beinhalten soll, dass man eine exklusives Vertriebsrecht im Vertragsgebiet „Deutschland“ erhalten hat und zwar dergestalt, dass der Vertrag zusichert, dass keinerlei Rechte an anderen Werkformen, insbesondere in anderen Sprachen, jemals während der Laufzeit einem Dritten eingeräumt werde oder die Lizenzgeberin selbst auf deren Verwertung ausdrücklich verzichtet. Vielmehr liest sich das Vertragskonstrukt im Lichte der E-Mail vom 20.08.2016 so, dass man die Nutzungsrecht für die Version des Films „[Name]“ im Original, sowie mit deutschem Untertitel und in deutscher Synchronisation für die Laufzeit von 15 Jahren eingeräumt wurde, jedoch nicht darüber hinaus. Dafür spricht auch Ziffer 6 des Lizenzvertrages (Anlage K 8), welche selbst Einschränkungen für die ausdrücklich lizenzierten Werkformen auf Schiffen oder in Flugzeugen vorsieht. Eine Exklusivität, wie sie für das weitergehende Verbotsrecht im vorliegenden Fall erforderlich wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F gegen den Beklagten.

Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, fehlt es an der Aktivlegitimation der Klägerin.

3.

Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288. 291 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 1.500.00 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt

oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (mD) (…)

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AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16

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