OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte GbR: Pech gehabt! Rechteinhaber erweitert die Klage und verliert dann doch. Koch Media verliert in 2. Instanz

14:58 Uhr

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Bericht
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Autor:
Rechtsanwalt Philipp Obladen

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Das Landgericht Bochum hat jüngst die Klage eines Rechteinhabers (Koch Media) in einem sog. Tauschbörsenfall in zweiter Instanz abgewiesen. Wir haben den abgemahnten Anschlussinhaber vertreten. Der Internetanschluss wurde durch ihn sowie durch seine Ehefrau genutzt. Der Urheberrechtsverstoß, der über eine Tauschbörse erfolgt sein soll, soll tagsüber begangen worden sein. Wir konnten für den Anschlussinhaber darlegen, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung hauptsächlich in der Nachtschicht gearbeitet hat und tagsüber meistens zu Hause war und den Internetanschluss genutzt hat. Wir haben vorgetragen, dass der Internetanschluss hauptsächlich zum Onlinebanking, zur Kommunikation über E-Mail sowie zum Nachrichtenlesen genutzt wurde. Ferner nutzte die Ehefrau des Anschlussinhabers Streaming-Dienste wie z.B. YouTube.

Klageerweiterung in der Berufungsverhandlung

Der Rechteinhaber hat in der ersten Instanz einen Schadenersatz in Höhe von 300,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,00 Euro verlangt. In der Berufungsverhandlung wurde die Klage dahingehend erweitert, dass nunmehr ein Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 Euro gefordert wurde. Dies war aus Sicht des Rechteinhabers keine gute Idee, da das Landgericht urteilte, dass der beklagte Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nachgekommen sei. Die Klage wurde somit vollständig abgewiesen. Der Anschlussinhaber wurde zu keiner Zahlung verurteilt.

Das Landgericht Bochum urteilte in der von uns erstrittenen Entscheidung I-5 S 81/15 vom 22.01.2016:

[…] Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

[…]

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst andere Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Der Anschlussinhaber genügt dieser Darlegungslast, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von ebenfalls im Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Auch kommt es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an. Der Beklagte ist nach Auffassung der Kammer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat bereits erstinstanzlich dargelegt, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau genutzt wurde.

Zwar erfolgte der weitergehende Vortrag des Beklagten hinsichtlich des konkreten Nutzungsverhaltens der Ehefrau in Bezug auf den Internetanschluss erst zweitinstanzlich, allerdings wurde der Kläger erst durch die Kammer darauf hingewiesen, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten eine substantiierte Darlegung des Beklagten durch konkrete Schilderungen des tatsächlichen Nutzungsverhaltens der Ehefrau im Hinblick auf den Internetanschluss erforderlich ist, um aufzuzeigen, dass diese als Täterin der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommt. Ein entsprechender Hinweis durch das Amtsgericht unterblieb insofern konsequent, da nach dessen Rechtsauffassung der Beklagte bereits mit dem erstinstanzlichen Vortrag seiner sekundären Darlegungslast genügt hat.

[…]

Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Ehefrau als Täterin ernsthaft in Betracht kommt, da sie eigenständig Zugang zum Internetanschluss habe und diesen auch regelmäßig nutze. Insbesondere der Vortrag des Beklagten dahingehend, dass seine Ehefrau unter anderem Streaming-Portale wie „YouTube“ nutze, lässt die grundsätzliche Nutzung von Filesharing-Programmen durchaus denkbar erscheinen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Computerspiel um einen sog. „Ego-Shooter“ handelt, steht dem nicht entgegen. Das vorgetragene Nutzungsverhalten der Ehefrau des Beklagten spiegelt das einer jungen, modernen Frau wieder, so dass auch das Spielen eines „Ego-Shooters“ diese werden gerichtsbekannt auch von vielen Frauen gespielt – durchaus lebensnah ist.

[…]

Demgemäß hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. […]

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

Keine Haftung bei Vortrag zu Nutzungsverhalten und nicht alleinigem Anschlussnutzer

Gleichwohl zeigt das Urteil deutlich, dass sog. Filesharing-Klagen längst kein „Durchmarsch“ mehr für Rechteinhaber sind. Die meisten Gerichte in Deutschland machen sich mittlerweile durchaus Gedanken, wie mit derartigen Klagen umzugehen ist. Auch von anderen Gerichten als das Landgericht Bochum haben wir den Eindruck, dass nicht nur eine praktische Lösung derartiger Fälle, sondern durchaus auch eine juristisch-dogmatisch saubere Lösung gefunden werden soll. Es bleibt also festzuhalten, dass man als Abgemahnter gute Chancen hat, wenn man
– den Anschluss nicht alleine nutzt,
– das Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussnutzer möglichst konkret darlegen kann,
– der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat.

Hoffnung für Abgemahnte

Im vorliegenden Fall wurde die Ehefrau im Übrigen als Zeugin geladen. Diese machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht Bochum hat hierzu geurteilt:

[…] In dem Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch die Zeugin kann keine Beweisvereitelung durch den Beklagten gesehen werden, da die Entscheidung eines Zeugen, nicht aussagen zu wollen, eine höchstpersönliche ist. […]

Es bleibt abzuwarten, ob der Rechteinhaber in diesem Fall den Weg nach Karlsruhe gehen wird.

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