Stader Rechtsanwälte GbR (Köln): Abmahnkanzlei NIMROD Rechtsanwälte scheitert mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln

11:04 Uhr

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.08.2017 (Az. 141 C 202/16) die Klage der Kanzlei „NIMROD Rechtsanwälte“ wegen einer Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Der Klägerin war es nicht gelungen, dem Verbraucher eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.

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Lutz Stader
Rechtsanwalt & Mediator
Honoraranwalt der Verbraucherzentrale NRW

 

Stader Rechtsanwälte GbR
Oskar-Jäger-Str. 170 | 50825 Köln
Telefon: 0221 1680 650 | Telefax: 0221 1680 6599
E-Mail: kanzlei@stader-law.de | Web: www.stader-law.de

 

Bericht:

Link:
http://www.stader-law.de/index.php/news-details/items/abmahnkanzlei-nimrod-scheitert-mit-klage-vor-dem-amtsgericht-koeln.html

 

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Sachverhalt

Dem von Rechtsanwalt Lutz Stader vertretenen Verbraucher wurde vorgeworfen, im August 2013 über eine von der Klägerin überwachten Tauschbörse das Computerspiel „Landwirtschaftssimulator 2013“ hochgeladen zu haben. Daraufhin wurde der beklagte Verbraucher von der Kanzlei „NIMROD Rechtsanwälte“ auf Abgabe einer Unterlassungserklärung abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Der Verbraucher suchte daraufhin die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Remscheid auf. Im Rahmen des Beratungsangebots der Verbraucherzentrale Remscheid vertrat Rechtsanwalt Stader den Beklagten und gab in seinem Namen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung des Schadensersatzes wurde kategorisch abgelehnt, da der Verbraucher die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte.

 

Zum Verfahren

Knapp drei Jahre später, im Oktober 2016, erhob die Kanzlei „NIMROD Rechtsanwälte“ Klage auf Zahlung von insgesamt 1.609,00 EUR. Die Klage hat das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin dem Beklagten die Urheberrechtsverletzung nicht nachweisen. Der Beklagte konnte erfolgreich darlegen, dass die naheliegende Möglichkeit einer Nutzung seines WLAN’s durch einen Dritten bestand, indem er detailliert und plausibel eine mögliche Person benannte, die Zugriff auf sein WLAN hatte und die Tat auch in zeitlicher Hinsicht begangen haben könnte. Weitere Nachforschungen musste der Beklagte nicht anstellen. Insbesondere musste er nach Ansicht des Gerichts auch nicht alle seine Familienmitglieder benennen. So führt das Gericht überzeugend aus:

„Der Beklagte hat im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen angestellt und mitgeteilt, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände der eventuellen Verletzungshandlung getroffen hat. Weitergehende Nachforschungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich, zumal der Beklagte sogar in Erfahrung gebracht hat, dass sein Schwiegersohn die streitgegenständliche Datei auf seinem PC-Endgerät gespeichert hatte. Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche weitergehenden Nachforschungen durch den Beklagten zu betreiben sein sollten. Da der Beklagte demnach seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen hat, trifft die Klägerin als Rechtsinhaberin die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Täterschaft des in Anspruch genommenen Beklagten.“

Entsprechend war die Klage abzuweisen.

 

Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Aufgrund der Abweisung der Klage muss die Klägerin nun auch die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten des Verbrauchers tragen.

 

Verteidigung gegen eine Abmahnung hilfreich

Verbraucher die eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Oftmals ist eine Verteidigung erfolgsversprechend. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Stader aus Köln beraten Verbraucher im Rahmen ihrer Tätigkeit als Honoraranwälte der Verbraucherzentrale NRW in den Beratungsstellen Bergheim, Brühl, Dormagen, Düsseldorf, Euskirchen und Remscheid. Termine in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW können nur über die Beratungsstellen selbst vereinbart werden. Darüber hinaus bietet die Kanzlei ein attraktives Pauschalangebot in Urheberrechtsfällen über das Internetportal www.anwalt.de an.

 

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AG Köln, Urteil vom 11.08.2017, Az. 141 C 202/16

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