Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Beklagten in Filesharing Verfahren antragsgemäß – Mitnutzer eines Internetanschlusses, welche eine Tatbegehung auf Nachfrage abstreiten, kommen als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht (Beklagter ohne Anwalt)

14:01 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Düsseldorf in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Laufe des Verfahrens behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Insoweit habe er nicht über die notwendigen Computer- und Sprachkenntnisse verfügt. Der Sohn des Beklagten, welcher ebenfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt habe, hatte auf Befragung die Begehung der Rechtsverletzung unstreitig verneint. An den Angaben seines Sohnes hatte der Beklagte auch keine Zweifel.

 

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Bericht

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Autor
Rechtsanwalt David Appel

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Das Amtsgericht bewertete das dargestellte Vorbringen insgesamt als unzureichend und verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Dass der Beklagte pauschal behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Vermutung unbeachtlich. Darüber hinaus habe er nicht darlegen können, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könne. Dies gelte – trotz möglicher Anschlussnutzung – auch in Bezug auf den Sohn, da dieser die Tatbegehung auf Nachfrage unstreitig und glaubhaft abgestritten habe.

„Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 – Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a.O.).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube.

Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,00 EUR bestreitet der Beklagte nicht.“

 

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 14 C 92/17

 

(…) – Vollstreckbare Ausfertigung –

14 C 92/17

Verkündet am 22.02.2018
[Name] Justizbeschäftigte (mD)
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

Herrn [Name], 40472 Düsseldorf,
Beklagten,

 

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblichen Anbietens des Films [Name] – an dem die Klägerin für Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte hält – im Internet im Wege des Filesharings in Anspruch. Der vorgenannte Film wurde am [Datum] über den Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten.

Mit der Klage verlangt die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 107,50 EUR netto.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe. den Film am [Datum] im Wege des Filesharings im Internet angeboten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich ‚Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, er habe den Filesharingverstoß nicht begangen. Sein mit ihm zusammen lebender, auf den Internetanschluss zugreifender Sohn habe auf Nachfrage verneint, den Filesharingverstoß begangen zu haben. Er glaube seinem Sohn.

Im Übrigen wird auf. alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Ein Anspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt und dieser dadurch einen Schaden zugefügt hat. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 – Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch; dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a.O.).

Im vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube. Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,00 EUR bestreitet der Beklagte nicht.

Der Klägerin steht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der geforderten Abmahnkosten gegen den Beklagten zu. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte nach dem Vorgesagten als „Verletzer“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Der Inhalt der Abmahnung entspricht auch unproblematisch den Vorgaben des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG. Die Klägerin kann damit Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR für die Abmahnung verlangen. Die Beschränkung des Gegenstandswert für die Abmahnung auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG hat die Klägerin beachtet.

II.

Die Klägerin kann zudem aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG für die vorgerichtliche Abmahnung des Lizenzschadens weiterer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR verlangen. Zinsen schuldet der Beklagte aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 1.107,50 EUR

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichtsmöglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite ‚www.justiz.de‘.

[Name]
Richter

Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte (m D)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Diese Entscheidung würde dem Beklagten am 28.02.2018 zugestellt.

Düsseldorf, 02.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte (m D)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

 

 

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AG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 14 C 92/17

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