23:12 Uhr
Mit Urteil vom 03.04.2017 (Az. 125 C 228/17) hat das Amtsgericht Köln eine Klage der Sony Music auf Ersatz eines Lizenzschadens und Erstattung von Anwaltskosten nach außergerichtlich vorangegangener Filesharing Abmahnung abgewiesen. Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte teilte sich seinen Internetanschluss zum Zeitpunkt des Downloads mit seiner Ehefrau, die diesen ihrerseits selbstständig und mit ihrem eigenen Rechner nutzte.
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Rechtsanwalt Jörg Halbe
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Bericht
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Schon die Lebenserfahrung – so das Gericht – spreche dafür, dass die beiden Eheleute den maßgeblichen Internetanschluss im gleichen Umfang nutzten und somit jeder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung hätte begangen haben können. Es wäre nun Sache des klagenden Rechteinhabers, darzulegen und zu beweisen, dass nicht die Ehefrau des beklagten Anschlussinhabers, sondern einzig der Beklagte höchst selbst als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Diesen Beweis blieb die Klägerin jedoch schuldig. Die als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten machte nämlich von ihrem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Für eine Täterschaft des Beklagten Anschlussinhabers streitet damit nach Ansicht des Gerichts schon keine tatsächliche Vermutung. Eine solche tatsächliche Vermutung setze nämlich voraus, dass von einem (unstreitigen oder erwiesenen) Umstand auf einen streitigen oder zu beweisenden Umstand geschlossen werden kann, weil von dem Ausgangsumstand mit größter Wahrscheinlichkeit auf den Folgeumstand geschlossen werden darf. Eine auf der Inhaberschaft des benutzten Internetanschlusses basierende Vermutung der Täterschaft ist danach nur begründet, wenn der Inhaber auch der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist. Sind Mitnutzer vorhanden, die auch als Täter des Filesharings generell in Betracht kommen, ist die für die tatsächliche Vermutung erforderliche höchste Wahrscheinlichkeit erkennbar nicht erreicht. In Fällen einer streitigen Mitbenutzung des betroffenen Internetanschlusses durch Dritte widerspreche – so das Amtsgericht Köln – die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht nur den Gesetzen der Logik, sondern auch dem geltenden Recht.
Fazit:
Soweit der Internetanschluss, über den ein illegales Filesharing begangen worden sein soll, einem Mehrpersonenhaushalt zugeordnet werden kann oder zumindest zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt von einer Vielzahl von Personen genutzt wurde, hat eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Ersatz eines vermeintlich erlittenen Lizenzschadens wenig bis keine Aussicht auf Erfolg.
Betroffene Anschlussinhaber sollten eine Abmahnung aber gleichwohl ernst nehmen, da zumindest der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies gilt es ebenso zu vermeiden, wie eine im Einzelfall völlig unnötige Niederlage vor Gericht. Setzen Sie sich hierzu mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der sich nachweislich mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen und Filesharing-Klagen auskennt. Die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Anwaltskosten hat Ihnen im Falle des Obsiegens der klagende Rechteinhaber zu erstatten.
Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und vertritt deutschlandweit seit vielen Jahren einige tausend Opfer von Filesharing-Abmahnungen außergerichtlich sowie vor Gericht. Für eine erste und insoweit kostenfreie Voreinschätzung erreichen Sie Herrn Rechtsanwalt Halbe zu den üblichen Bürozeiten telefonisch unter 0221 – 3500 67 81.
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AG Köln, Urteil vom 03.04.2017, Az. 125 C 228/17
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