Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Amtsgericht Köln zum Filesharing – Schadensersatz und Verjährung

09:53 Uhr

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Rechtsanwalt Jens Ferner

 

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Bericht

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In einem weiteren Verfahren habe ich beim Amtsgericht Köln nach einer Filesharing-Klage für meinen beklagten Mandanten ein Obsiegen erreichen können. Die vorliegende Entscheidung ist noch einmal hervorzuheben, weil sie zum einen die Problematik des Schadensersatzes bei nicht eingeräumten Rechten thematisiert; zum anderen, weil sauber die Verjährungsfristen ausgerechnet werden und aufgezeigt wird, dass man hier sehr genau rechnen muss.

Schadensersatz bei nicht eingeräumten Rechten

Die erste Hürde war, dass mir beim Prüfen der Klageschrift aufgefallen ist, dass man zwar wegen einer Verbreitung im Internet eine Rechtsverletzung sah, der vorgelegte Lizenzvertrag aber gar keine Internetrechte einräumt, sondern nur für physikalische Datenträger. In einem solchen Fall bleibt zwar ein Unterlassungsanspruch bestehen, allerdings wird es mit dem Schadensersatz schwer, so hatten es schon das AG Düsseldorf und AG Hamburg früher gesehen. Dieser Auffassung folgt in der vorliegenden Entscheidung nun auch ausdrücklich das AG Köln, das dazu verkürzt ausführt:

(…) Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschaden nach Lizenzanalogie zu. Denn ausweislich des als Anlage K5 vorgelegten Lizenzvertrages ist die Klägerin ausdrücklich nicht Rechteinhaberin bezüglich der Verbreitung des streitgegenständlichen Werkes über das Internet. Diese sind vielmehr ausdrücklich räumlich und im Verbreitungswege vorbehalten, wenn es dort heißt:
„The Territory specifically excludes the Internet, and all rights to exploit the
Picture on the Internet are expressly reserved by Licensor“

Das Amtsgericht Düsseldorf führt in einem vergleichbaren Fall aus:
(…) Stehen der Klägerin nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

(…)

Das Gericht schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Einen konkreten Schaden hat die Klägerin nicht dargetan. (…)

Verjährung

Die Ausführungen des Gerichts zur Verjährung sprechen für sich und können hier nahtlos übernommen werden. Wichtig ist, zu bedenken, dass die 6-Monatige Hemmung durch Verfahrenshandlungen (wie Zahlungen) verlängert werden kann und die Tage vor dem 31.12. hinzuzuaddieren sind. Das macht es immer ein wenig detailreich, aber nicht selten lohnt es sich, sehr genau nachzuzählen:

(…) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., denn dieser ist jedenfalls verjährt, worauf sich der Beklagte auch berufen hat (§ 214 BGB). Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB innerhalb der Regelverjährung von 3 Jahren nach seiner Entstehung, vorliegend also gemäߧ 199 BGB i.V.m. § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2013. Die Zustellung des Mahnbescheides unter dem 06.12.2013 hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar zunächst gehemmt mit der Wirkung des § 209 BGB, gleichwohl endete die Verjährungshemmung gemäߧ 204 Abs. 2 S. 2 BGB sechs Monate nach Ablauf des 12.12.2013 (Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses), mithin am 12.06.2014. Die insoweit verbleibenden 25 Tage werden hinzugerechnet, so dass Verjährung mit Ablauf des 07.07.2014 eintrat. Die Zahlung unter dem 16.07.2014 und Abgabe des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Köln erfolgten hiernach in bereits verjährter Zeit, so dass offenbleiben kann, ob der Anspruch vorliegend bestand. (…)

Fazit

Ich habe es schon häufiger geschrieben, ich werde es sicherlich noch einige Male schreiben – eine Gegenwehr gegen Filesharing-Klagen nach Abmahnungen ist möglich, es kommt aber auf den Einzelfall an. Pauschal sind diese Klagen weder „ohne Aussicht auf Erfolg“ noch „Narrensicher“, speziell der Lizenzvertrag, also die eingeräumten Rechte, lässt sich erst nach Klageerhebung sauber prüfen (wenn die Kläger dazu überhaupt genug vortragen). Die aktuelle Rechtsprechung zum Schadensersatz wenn man nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erworben hat mindert dabei massiv die Aussichten auf Schadensersatz bei der Gegenseite.

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