NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.07.2018 – 15 O 281/ 16 (französischer Austauschschüler)

23:27 Uhr

 

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Bericht

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Nimrod Rechtsanwälte verzichten regelmäßig auf die Veröffentlichung obsiegender Versäumnisurteile. Bei diesem Urteil des Landgerichts Berlin muss jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Hier wurde die Rechtsverletzung durch einen französischen Austauschschüler begangen. Dieser wurde im Vorfeld abgemahnt und sodann auf Grundlage deutschen Rechts auf:

-Unterlassung
-Schadensersatz
-Erstattung der Anwaltskosten

in Anspruch genommen. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass dies auf Grundlage von EU-Recht nach Frankreich erfolgte. Die Vollstreckung wird im Nachgang nach französischem Recht erfolgen. Es ist bedauerlich, dass die Eltern des Jungen nicht die Gelegenheit wahrnahmen, die Angelegenheit außergerichtlich durch Vergleich zu beenden.

 

 

LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 – 15 O 281/16

 

(…) – Vollstreckbare Ausfertigung –

 

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

 

Geschäftsnummer: 15 O 281/16

zugestellt an:
Kl.-Vertr. 04.01.2018
Bekl.-Vertr. 12.07.2018
[Name] Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

der [Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte, Emserstraße 9, 10719 Berlin, –

gegen

das minderjährige Kind [Name],
vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter,
[Name], [Name],
Frankreich,
Beklagter,

 

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 15.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Computerspiel „Landwirtschaftssimulator 2015“ insbesondere in sogenannten P2P-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12. August 2017 freizustellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

 

[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

 

Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

 

Berlin, den 03.08.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (…)

 

 

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LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 – 15 O 281/16

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