Dr. Wachs Rechtsanwälte: Amtsgericht Husum weist unbegründete BaumgartenBrandt Klage ab (Aktivlegitimation, Sprachfassung, 2 Anschlussinhaber)

15:22 Uhr

Die Hamburger Kanzlei „Dr. Wachs Rechtsanwälte“ informiert über eine Klageabweisung durch das Amtsgericht Husum (Urt. v. 01.07.2016, Az. 27 C 125/14) wegen einer nicht schlüssig nachgewiesenen Aktivlegitimation der Klägerin „Telepool GmbH“, vertreten durch die Berliner Kanzlei „BaumgartenBrandt“.

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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In diesem Klageverfahren äußert sich das Amtsgericht Husum sehr tiefgründig hinsichtlich der Anforderungen an die Nutzungs- und Verwertungsrechten von Sprachfassungen.

(…) Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Abmahnschreiben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Urheberrecht. Denn die Klägerin hat insoweit bereits nicht schlüssig dargelegt, aktivlegitimiert zu sein, da sie nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagten ein gerade ihr zustehendes Recht verletzt haben. (…)

 

AG Husum, Urteil vom 01.07.2016, Az. 27 C 125/14

 

(…) Beglaubigte Abschrift

27 C 125/14

Verkündet am 01.07.2016

gez.
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Amtsgericht Husum

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: [Name],

gegen

1) [Name],
-Beklagter-

2) [Name],
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Husum durch die Richterin [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 21.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagten auf, es zu unterlassen, ein Urheberrecht der Klägerin an dem Filmwerk „Baby an Bord“ zu verletzen. Sie führte im Einzelnen aus, dass die Beklagten das Filmwerk über ein so genanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten hätten. In dem Schreiben wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass sie der Klägerin die Abmahnkosten sowie Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie zu zahlen hätten, wobei die Klägerin die Ansprüche im Einzelnen nicht beziffert. In dem Schreiben finden sich auch keine Angaben zu der Sprachfassung des Filmwerks. Die Klägerin gibt in dem Schreiben ferner an, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Films „Baby an Bord“ zu sein. Die Klägerin bot den Beklagten eine Pauschalzahlung von 850,00 EUR im Vergleichswege an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.07.2010 Bezug genommen (Bl. 35 – 38 d.A.).

Die Beklagten zahlten die Vergleichssumme nicht.

In der Folge waren vom Anschluss der Beklagten keine Rechtsverletzungen zu verzeichnen.

Die Klägerin behauptet, sie habe die deutsche Synchronfassung des streitgegenständlichen Filmwerkes herstellen lassen, sodass ihr die originären und ausschließlichen Rechte zustünden, die deutsche Synchronfassung des Films im Internet zu. Dies ergebe sich aus einem Synchronisationsvertrag vom 13.07.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Synchronisationsvertrag (BI. 30 u. 31 d.A.) sowie das deutsche DVD-Cover (BI. 32 d.A.) Bezug genommen Sie behauptet ferner, dass vom Internetanschluss der Beklagten am xx.12.2009 um [Uhrzeit] Uhr Sekunden die Datei „baby.on.board.2009.Iimited.dvdrip.xvid-dvsky.avi“ im Rahmen der Nutzung eines so genannten Peer-to-Peer-Netzwerkes zum Download angeboten worden sei, wobei es zu insgesamt zwei Rechtsverletzungen vom Anschluss der Beklagten aus gekommen sei. Bei der Datei habe es sich um eine vollfunktionsfähige Version des streitgegenständlichen Filmwerkes gehandelt. Die Rechtsverletzung sei von einem Mitarbeiter der G. zutreffend ermittelt worden, wobei die IP-Adresse 91.x.xxx.243 ermittelt und diese wiederum den Beklagten sicher zugeordnet worden sei. Die Identifizierung der zum Download angebotenen Datei sei über den Hashwert der Datei erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der Daten Bezug genommen (Anlage K2, 24 d.A.).

Die Beklagten als Anschlussinhaber seien auch Täter der Rechtsverletzung.

Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr durch die Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR entstanden seien, die nach RVG auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 7.500,00 EUR errechnet worden seien.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Unterlassungsstreitwert von 7.500,00 EUR auf Grund des beachtlichen Angriffsfaktors und dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Nutzung des Filmes angemessen sei.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr ein so genannter lizenzanaloger Schadensersatz von jedenfalls 400,00 EUR zustehe.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und rügen, dass nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um die synchronisierte deutsche Sprachfassung des Filmwerkes handele.

Sie bestreiten ferner, die Rechtsverletzung überhaupt begangen zu haben. Sie behaupten insoweit, dass sie ihren Router am 17.12.2009 infolge eines Providerwechsels aus technischen Gründen immer wieder neustarten mussten. Daher sei nur anzunehmen, dass der Router entweder im Rahmen der Installation kurzfristig ohne Verschlüsselung betrieben worden sei oder das die technischen Probleme zu einer Fehlermittlung geführt haben.

Die Beklagten bestreiten zudem, dass die Klägerin keine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, die unter den beanspruchten Anwaltskosten liegt.

Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung.

Sie sind im Übrigen der Auffassung, dass sowohl der Unterlassungsstreitwert als auch der lizenzanaloge Schadensersatz überhöht sei. Ferner sei die Abmahnung unwirksam, da diese nicht zwischen Störer- und Täterhaftung unterscheide. Auch sei etwas anderes abgemahnt worden als nun Gegenstand des Rechtsstreits sei, da die Abmahnung nicht auf die Rechte nur hinsichtlich der Synchronfassung Bezug genommen habe.

Die Klägerin hat am 23.12.2013 einen Mahnbescheid beantragt, der den Beklagten jeweils am 06.01.2014 zugestellt worden ist. Auf die Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren vom 10.01.2014 hat die Klägerin am 11.07.2014 Gerichtskosten eingezahlt. Der Rechtsstreit ist am 21.07.2014 beim Streitgericht eingegangen. Die Anspruchsbegründung der Klägerin ist am 01.10.2014 bei Gericht eingegangen und am 07.10.2014 den Beklagten jeweils zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachvortrag und insbesondere zu den Rechtsauffassungen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Abmahnschreiben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Urheberrecht. Denn die Klägerin hat insoweit bereits nicht schlüssig dargelegt, aktivlegitimiert zu sein, da sie nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagten ein gerade ihr zustehendes Recht verletzt haben.

Voraussetzung eines lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG ist die Verletzung in einem Urheberrecht oder einem anderen geschützten Recht, § 97 Abs.1 UrhG. Dabei reicht die Aktivlegitimation nur so weit, wie auch die ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2013 – Az. 6 W 254/12, zitiert nach juris). Die Klägerin selbst trägt hier vor, dass sie die deutsche Synchronisationsfassung des streitgegenständlichen Filmwerkes hergestellt habe und daher gemäß § 94 UrhG über die originären und ausschließlichen Rechte verfüge, die deutsche Synchronfassung im Internet zu vertreiben. Sie trägt jedoch nichts dazu vor, in welcher Sprachfassung das streitgegenständliche Werk überhaupt von den Beklagten angeboten worden sein soll, was auch gerade von den Beklagten gerügt wird. Eine Verletzung in dem Verbreitungsrecht der Klägerin nach § 19 a UrhG durch die Beklagten setzt jedoch denklogisch zwingend voraus, dass diese gerade die deutsche Sprachfassung angeboten haben, da die Klägerin selbst gar nicht vorträgt, über die Nutzungs- und Verwertungsrecht für weitere Sprachfassungen zu verfügen. Auch der sonstige Vortrag der Klägerin bietet keinerlei Indiz dafür, dass es sich bei dem öffentlich zugänglich gemachten Werk – unabhängig davon, ob diese Zugänglichmachung überhaupt durch die Beklagten erfolgte, was streitig ist, und ob die Datenermittlung durch die G. fehlerfrei erfolgte – um gerade die deutsche Synchronfassung handelte. Denn hierfür spricht insbesondere nicht der – englische – Titel des Films „Baby an Board“. Soweit in der Anlage K2 (BI. 24 d.A.) die Datei – anders als in der Klageschrift – mit „Baby.on.Board.German.2009.DVDRip.XviD-VIDEOWELT“ bezeichnet ist, vermag dies an der Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ersetzt eine Anlage keinen ausdrücklichen Vortrag. Zum anderen ist gerade auf Grund der Diskrepanz zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag und der Dateibezeichnung in der Anlage diese nicht geeignet, als Indiz für die Sprachfassung zu dienen, da insoweit unklar ist, welchen Dateinamen die Klägerin nun als zutreffend erachtet. Weiterhin ist ohnehin nicht hinreichend sicher, dass der Dateiname überhaupt irgendwelche Rückschlüsse auf den Dateiinhalt zulässt. Ferner sind auf Grund des Dateinamens alleine nicht einmal Rückschlüsse dahingehend möglich, ob nicht vielleicht nur eine nichtdeutsche Sprachversion mit deutschen Untertiteln gemeint war.

Die Beklagten haben den insoweit unschlüssigen Vortrag der Klägerin auch gerügt. Dies legt das Gericht als Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Sprachfassung aus, da aus dem Vortrag, dass nicht ersichtlich sei, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um die deutsche Sprachfassung handele, insoweit ein Bestreitenwollen hervorgeht, § 138 Abs.3, 2.HS ZPO. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin sich auch nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass ihrem Vortrag durch Vorlage des deutschen DVD-Covers und vor-dem Hintergrund, dass sie vorträgt nur die Rechte an der deutschen Sprachfassung innezuhaben, bereits implizit sei, dass es sich bei der Angebotenen um die deutsche Sprachfassung handele. Denn dieser bestrittene Vortrag ist jedenfalls unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagten können hier auch mit Nichtwissen bestreiten, da sie nach ihrem Vortrag die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher nach ihrem Vortrag keine eigene Wahrnehmung über die Sprachfassung haben können.

Das Gericht musste auch nicht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO darauf hinweisen, dass der Vortrag der Klägerin unzureichend ist. Denn dies haben bereits die Beklagten ausdrücklich in der Klageerwiderung gerügt, sodass gerade nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Durch diesen unmissverständlichen Hinweis des Prozessgegners war die Klägerin vielmehr zutreffend über die Sach- und Rechtslage und die Unvollständigkeit ihres Vortrags unterrichtet, sodass es keines richterlichen Hinweises mehr bedurfte.

Auch der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 UrhG, der wiederum Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ist, knüpft in Hinblick auf das Verbietungsrecht grundsätzlich an die konkrete Nutzungsart an. Gleichwohl kann der hinsichtlich einer Nutzungsart Berechtigte im Rahmen von § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorgehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf seine Nutzungsrechte hat (vgl. OLG Köln a.a.O. m.w.N.). Auch hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Zwar mag eine Zurverfügungstellung in einer anderen Sprachfassung die Klägerin mittelbar wirtschaftlich beeinträchtigen. Das Nutzungsrecht an einer Sprachfassung ist jedoch in der Regel nicht vor einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Vermarktung des Films in anderen Sprachversionen geschützt, da schon aus dem aus § 31 Abs.5 UrhG folgenden Übertragungszweckgedanken folgt, dass exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte einzeln zu bezeichnen bzw. zu regeln sind (vgl. OLG Köln a.a.O.; AG Hamburg vom 10.10.2014, Az. 36a C 4/14).

Das OLG Köln führt hierzu im Einzelnen aus:

„Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 – „Taschenbuch-Lizenz“; Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm / Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann indessen über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH NJW 1953, 1258, 1259 – „Lied der Wildbahn“; GRUR 1999, 984, 985 – „Laras Tochter“; Wild in: Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 97 Rn. 50).

Dementsprechend kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2013 – Az. 6 W 86/13 -; LG München MMR 2004, 192, 194; Reber in: Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 15.09.2012, § 97 Rn. 12; s. auch BGH GRUR 1992, 697, 698 – ALF; Senat, MMR 2010, 487 – „Culcha Candela“; Beschl. v. 12.02.2013 – Az. 6 W 27/13).

Das kann hier indes nicht festgestellt werden. Ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachversionen hat der Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 01.02.2013 [Az. 6 W 255/12, ZUM-RD 2014, 164] nur unter der Voraussetzung bejaht, dass die lizenzvertraglichen Absprachen neben dem der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrecht zugleich die ausdrückliche Verpflichtung der Lizenzgeberin enthielt, in Deutschland keine weiteren Sprachversionen auszuwerten. Eine solche Vereinbarung haben die Lizenzpartner im vorliegenden Falle nicht getroffen. Zu einer Ausweitung des Verbietungsrechts auf Konstellationen wie die vorliegende, wo es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt, sieht der Senat sich nicht veranlasst. Dem steht schon der aus § 31 Abs. 5 UrhG folgende Übertragungszweckgedanke entgegen, der allgemein im Urheberrecht und insbesondere auch bei der Einräumung von Nutzungsrechten gilt.

Danach hat das Urheberrecht generell die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben, woraus auch eine Spezifizierungslast folgt (vgl. Senat, ZUM 2007, 401 – „Videozweitverwertung“; Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 31, Rn. 110 f. m. w. N.): Wenn der Lizenznehmer sichergehen will, dass sein exklusives -Verwertungsrecht von Auswertungen weiterer Sprachfassungen oder anderer Nutzungsarten im Vertragsgebiet verschont bleiben soll, muss er dies im Vertrag im einzelnen bezeichnen bzw. regeln. […].“

Ein Unterlassungsanspruch und damit auch Abmahnkosten können demnach im Falle einer Rechtekette nur geltend gemacht werden, wenn sich die übrigen Rechte- bzw. Lizenzinhaber verpflichtet haben, keine anderen Sprachfassungen im Lizenzgebiet auszuwerten. Die überzeugenden Ausführungen des OLG Köln, denen sich das hier erkennende Gericht anschließt, beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall eines vorgetragenen Rechteerwerbs durch Herstellung bzw. Beauftragung der Synchronfassung entsprechende Geltung, da insoweit keine wesentlich andere Interessenlage erkennbar ist.

Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Landgerichts Köln zum Az. 31 OH 714/09 folgt keine Vermutung dafür, dass die Klägerin hier in einem eigenen Nutzungsrecht verletzt und daher aktiv legitimiert ist. Zum einen hat der nach § 101 Abs. 9 UrhG ergangene Beschluss hier keine Bindungswirkung. Zum anderen ist auch bereits nicht ersichtlich, dass dort eine Auseinandersetzung mit der Sprachfassung des Filmwerkes und der Reichweite des Nutzungsrechts der Klägerin stattgefunden hat, sodass den Feststellungen des Landgerichts Köln auch insoweit keine Indizwirkung zukommen kann.

Andere einschlägige Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht ersichtlich.

Da der Klägerin die geltend gemachten Hauptforderungen nicht zustehen, kann sie auch die Zinsforderungen nicht beanspruchen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 2. Alt., 711 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Flensburg,
Südergraben 22,
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Husum
Theodor-Storm-Straße 5
25813 Husum

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richterin

[Dienstsiegel]

Beglaubigt
[Name], JAng
– maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig – (…)

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AG Husum, Urteil vom 01.07.2016, Az. 27 C 125/14

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