Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft – Bloßer Verweis auf weitere nutzungsberechtigte Mitbewohner genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast in Filesharing Verfahren

18:32 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine täterschaftliche Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung bestritten. Auf seinen Endgeräten habe sich keine Tauschbörsensoftware befunden. Das Filmwerk sei ihm darüber hinaus nicht bekannt. Der betroffene Internetanschluss habe sich in einer Wohngemeinschaft (WG) befunden, auf den auch zwei weitere Mitbewohner mit eigenen Endgeräten uneingeschränkten Zugriff gehabt hätten.

 

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Bericht

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Urteil als PDF

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Autor:
Rechtsanwalt David Appel

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Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals – obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte – durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt.

Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete den Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zu pauschal, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden. Der Beklagte habe bereits seine eigene Täterschaft nicht hinreichend ausschließen können. Zudem habe jeglicher Vortrag zum konkreten Tatzeitpunkt als auch zum Nutzungsverhalten der Mitbewohner gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, wer von den beiden Mitbewohnern ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen soll.

„Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob seine eigenen Endgeräte zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen seien; auch nicht, ob, er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Immerhin behauptet er, es sei auf seinen Endgeräten keine Filesharing-Software installiert (gewesen).

Er hat aber jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Vielmehr ist die Sicherung nach dem üblichen Standard unstreitig.

Der Beklagte behauptet lediglich, dass er im Jahr […] zwei erwachsene Mitbewohner gehabt habe, welche den Anschluss ebenfalls mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Konkreter Vortrag zu deren Nutzung, insbesondere betreffend den […] , erfolgt aber gar nicht. Hiermit ist selbstverständlich nicht gemeint, dass der Beklagte etwa die Internetnutzung seiner erwachsenen Mitbewohner überwachen müsste. Er ist jedoch zeitnah abgemahnt worden, und es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, zu rekonstruieren, ob diese am […] nachmittags zu Hause waren, das Internet genutzt haben, Besuch hatten oder ähnliches.“

Auch die pauschalen Angriffe des Beklagten auf die Aktivlegitimation und die zuverlässige Anschlussermittlung erachtete das Gericht als unzureichend. Letztlich verurteilte das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der entstandenen Abmahnkosten als auch der Kosten des Verfahrens.

 

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 – 231 C 382/17

 

(…) – Beglaubigte Abschrift –

 

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 231 C 382/17

verkündet am: 25.04.2018
[Name], Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, –

gegen

den Herrn [Name], 10247 Berlin,
Beklagten,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 10178 Berlin, –

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28.03.2018 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name]. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.12.2017, dort Seite 2 bis 4 (Bl. 95-97 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Deutsche Telekom AG. Der Zugang zum Anschluss war mittels WPA2 verschlüsselt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms am [Datum] ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4-1 zur Klageschrift, Bl. 40-46 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Zurückweisung weiterer Ansprüche ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte selbst am [Datum], [Uhrzeiten] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordnete IP-Adresse in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, was die ‚Klägerin im Einzelnen mit Nichtwissen bestreitet:

Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Auf den beiden zum behaupteten Zeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Endgeräten – ein PC und ein Tablet – sei keine Filesharing-Software installiert gewesen. Der Film sei ihm völlig unbekannt.

Zudem hätten zwei – namentlich benannte – Mitbewohner den Anschluss über eigene Endgeräte ebenfalls genutzt. Er habe ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen ausgesprochen. Anhaltspunkte für eine vergangene oder bevorstehende Rechtsverletzung habe es nicht gegeben.

Die Parteien haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 1.107,50 EUR in der Hauptsache sowie weiteren 107,50 EUR Nebenforderung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.

1.

Die Forderung besteht dem Grunde nach.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert, wobei ohnehin nicht klar ist, ob. der Beklagte sein diesbezügliches Bestreiten noch aufrecht erhält, da er auf den Schriftsatz vom 22.12.2017, in dem die Klägerin zum Rechtserwerb konkret vorgetragen hat, insoweit keine Stellung mehr genommen hat. Sein Bestreiten ist dadurch aber nunmehr unzureichend geworden, da die dort vorgetragen Tatsachen vorn Beklagten sämtlich nicht bestritten worden sind, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hätte zwar sämtliche dort genannten Tatsachen weiterhin zulässig mir Nichtwissen bestreiten können, er hat es aber nicht getan; sein Bestreiten mit Nichtwissen in der Klageerwiderung bezog sich nur auf die zuvor aufgestellte bloße Behauptung der Klägerin, Rechtsinhaberin zu sein. Er hat dieses danach nicht wiederholt. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die [Name], die sog. Produktionsfirma ist und dass diese der [Name] sowie jene schließlich der Klägerin am [Datum] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem Film übertragen hat. Daraus aber folgt zwanglos, dass die Klägerin Rechteinhaberin geworden ist.

Der Beklagte bestreitet zudem allenfalls konkludent, dass am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die IP-Adresse [IP] seinem Anschluss zugeordnet gewesen und darüber in einer sog. Tauschbörse der Spielfilm [Name] zum Download angeboten worden sei. Er gibt hierzu nur zweimal an, dass es sich um eine „behauptete Rechtsverletzung“ handele. Dabei ist aber unklar, ob der Beklagte dies auf die bereits zuvor bestrittene Aktivlegitimation bezieht, oder auf die bereits zuvor bestrittene Verantwortlichkeit seiner selbst, oder aber, ob er damit wirklich bestreiten will, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über die seinem Anschluss zur fraglichen Zeit zugeordnete IP-Adresse begangen wurde. Sollte letzteres der Fall sein, was angesichts § 138 Abs. 2 und 3 ZPO schon den Vortrag zu seinen Gunsten überdehnen dürfte, so wäre das Bestreiten aber jedenfalls nicht erheblich. Denn die Klägerin hat im Einzelnen konkret vorgetragen, wie dir Ermittlung ablief und wie sie dazu kam, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Auf diesen Vortrag ist der Beklagte an keiner Stelle eingegangen, erst recht liegt kein Bestreiten von einzelnen Tatsachen vor. Das damit – wenn überhaupt – vorliegende vollständig pauschale Bestreiten des Beklagten ist daher unzureichend und für die Entscheidung zugrunde zu legen, dass die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss wie von der Klägerin vorgetragen begangen wurde.

Der Beklagte mag schließlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud – , juris). Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – I-6 U 239/11, – 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 – Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens-), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH – Loud – a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er, sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmendes Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift aber vorliegend die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals – obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte – durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt.

Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob seine eigenen Endgeräte zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen seien; auch nicht, ob er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Immerhin behauptet er, es sei auf seinen Endgeräten keine. Filesharing-Software installiert (gewesen).

Er hat aber jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benützen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Vielmehr ist die Sicherung nach dem üblichen Standard unstreitig.

Der Beklagte behauptet lediglich, dass er im Jahr [Jahreszahl] zwei erwachsene Mitbewohner gehabt habe, welche den Anschluss ebenfalls mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Konkreter Vortrag zu deren Nutzung, insbesondere betreffend den [Namen], erfolgt aber gar nicht. Hiermit ist selbstverständlich nicht gemeint, das der Beklagte etwa die Internetnutzung seiner erwachsenen Mitbewohner überwachen müsste. Er ist jedoch zeitnah abgemahnt worden, und es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, zu rekonstruieren, ob diese am nachmittags zu Hause waren, das Internet genutzt haben, Besuch-hatten oder ähnliches. Zudem hätte er, selbst wenn er etwa aufgrund eigener Ortsabwesenheit – die aber nicht behauptet wird – hierzu nicht aus eigener Anschauung hätte vortragen können, jedenfalls die Mitbewohner auf die ihm vorgeworfene Tat ansprechen und diese befragen können, ob einer von ihnen diese begangen hat. Insbesondere dadurch, dass er zwei Mitbewohner gleichrangig als Nutzer nennt, ohne auch nur mit einem Wort konkret vorzutragen, inwieweit einer von diesen tatsächlich als Täter in Betracht kommt oder aber ausscheidet, vereitelt er die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin und haftet daher selbst.

2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. 1.000,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen, § 287 ZPO; das Gericht hält. nach dem überzeugenden Vortrag der Klägerin in der Replik an seiner zunächst geäußerten Bedenken nicht mehr fest.
Daneben besteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG, wobei es sich teilweise um eine Nebenforderung handelt, allerdings kein Gebührensprung erfolgt.

3.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf.§§ 91, 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der’Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

 

[Name]
Richterin am Amtsgericht

 

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 26.04.2018
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig. (…)

 

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 – 231 C 382/17

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