Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen): Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

17:11 Uhr

Wie Rechtsanwältin Viola Lachenmann informiert, wurde in einer Filesharing Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt, durch das Amtsgericht Ulm entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers besteht, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses darlegen kann, dass die Urheberrechtsverletzung zum fraglichen Zeitpunkt durch andere Personen welche Zugang zum Internet hatten begangen wurde.

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2016-11-08-17-00-38

Rechtsanwältin Viola Lachenmann
Fachanwältin für IT-Recht und Familienrecht

 

Anwaltskanzlei Viola Lachenmann

Ulmer Straße 5a | 89275 Elchingen-Thalfingen
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Bericht

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Rechtsanwältin Viola Lachenmann zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

„Unser Mandant befand sich zum besagten Zeitpunkt gar nicht zuhause. Auch hatten die weiteren Familienmitglieder keinen Zugriff auf den Internetanschluss. Letztlich war es ein aus dem Ausland verweilender Schwager unseres Mandanten, welcher sich über den Internetanschluss Zugriff auf den Film verschaffte. Dies glaubhaft darzulegen reichte am Ende aus, um zu einer Abweisung des Schadensersatzanspruches aus §§ 97 II, 17, 19a UrhG zu führen. Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus einem möglichen ungesicherten WLAN-Anschluss. In diesem Falle wäre der Mandant zwar Störer, könnte aber letztlich nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schadensersatz fällt in diesem Falle aus. Eine kleine Entscheidung, aber ein weiteres kleines positives Licht für Anschlussinhaber.“

Eine lesenswerte Entscheidung des Amtsgericht Ulm, auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner „Everytime we touch“-Entscheidung (Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15) mittlerweile die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährungsfrist) auf Filesharing Fälle bejaht.

 

AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14

 

(…) Beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen: 4 C 1242/14

Amtsgericht Ulm

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

[Name],
– Klägerin –

– Prozessbevollmächtigte: [Name], –

gegen

[Name],
– Beklagter –

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Viola Lachenmann, Ulmer Straße 5a, 89275 Elchingen –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Ulm durch die Richterin am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren am 22.04.2016 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages es sei denn, die Beklagte leistet Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gebührenstreitwert: 955,60 Euro.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „[Name]“. Dieser Film wurde über den Internetanschluss der Beklagtenseite am 12.02.2010 um [Uhrzeit] Uhr öffentliche zugänglich gemacht. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 hat die Beklagtenseite mitgeteilt, dass dies damals durch den Schwager des Beklagten geschehen war, der aus [Name Land] zu Besuch gewesen war. Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2010 war die Beklagtenseite abgemahnt und zugleich unter Fristsetzung aufgefordert worden, eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtung abzugeben.

Die Klägerin trägt vor,
der Beklagte habe das Werk von seinem Internetanschluss aus öffentlich zugänglich gemacht. Im Übrigen sei der Internetanschluss der Beklagtenseite gegen unbefugte Zugriffe von außen nicht hinreichend gesichert gewesen mit einem persönlichen, ausreichend langem und sicherem Passwort. Der weitere Gerichtskostenvorschuss sei am 27.06.2014 einbezahlt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht,
die Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht. die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre. Der Beklagte sei derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen habe, im Übrigen hafte er zumindest als Störer.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
in der Woche des 12.02.2010 nicht zu Hause gewesen sondern beruflich als Fernfahrer unterwegs gewesen zu sein. Weder er noch seine Ehefrau oder seine beiden Kinder hätten Zugriff auf den gemeinsam genutzten Internetanschluss gehabt. Der streitgegenständliche Film sei vielmehr damals durch den Schwager des Beklagten, der aus [Name Land] zu Besuch gewesen sei, über den Internetanschluss des Beklagten zugänglich gemacht worden. Der PC des Beklagten sei zudem WPA2-PSK geschützt, er habe ein langes Routerpasswort, der PC habe ein aus Buchstaben und Zahlen bestehendes Passwort.

Der Beklagte bestreitet,
die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, er sei weder Täter noch Störer. Er sei als Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast insofern nachgekommen, als er vorgetragen hat, welche konkrete Person zum fraglichen Zeitpunkt die behauptete Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen habe, insofern sei er auch seiner etwaigen Nachforschungspflicht nachgekommen. Als Störer hafte er nicht auf Schadensersatz für vergangene Rechtsverletzungen sondern allenfalls auf Unterlassung. Im Übrigen sei die Forderung der Klägerseite auch verjährt. Zwar sei die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, die Forderung habe aber innerhalb von sechs Monaten weiterverfolgt werden müssen, dies sei vorliegend nicht geschehen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, etwaige Forderungen der Klägerseite bestehen nicht.

1.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Bezahlung von 400 Euro gern. §§ 97 Il, 17, 19a UrhG besteht nicht.

a.)

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so kann sie letztlich den Nachweis nicht erbringen, der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer begangen.

Selbst wenn über den Internetanschluss tatsächlich der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollte, so besteht nach der Rechtssprechung zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Rechtsinhaber behauptete Rechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses begangen wurde. Damit wäre kraft Vermutung der Beklagte als Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung (BGH NJW 2010, 2061 und BGH NJW 2014, 23600 (2361)). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft hat der Beklagte jedoch entkräftet.

Hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2014, 23600 (2361)). Grund hierfür ist, dass die Umstände, wie und durch wen der Internetanschluss des Beklagten genutzt wird, allein in dessen Sphäre liegen. Insofern ist ihm allein auch nur möglich und zumutbar, nähere Angaben zu machen, damit die Klägerin zumindest die Chance hat, ihrer grundsätzlich bestehenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und gegebenenfalls den Ersatzpflichtigen zu ermitteln. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten führt aber nicht dazu, dass eine umgekehrte Beweislast eintreten würde mit der Folge. dass dem Anschlussinhaber der Beweis des Gegenteils obliegt und er eine konkrete Person zu benennen hat, die stattdessen die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr kommt ein Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast bereits dadurch nach, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zum fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung über den Anschluss Zugang zum Internet hatten und damit auch als Täter in Betracht kommen. Insoweit sind auch gewisse Nachforschungen zumutbar.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte bezüglich seiner Ehefrau und seinen Kindern seiner sekundären Darlegungslast genügt hat. Der Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom 23.03.2015 mitgeteilt, dass sein Schwager die Rechtsgutverletzung begangen hat. Mit dieser Information ist er spätestens seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, denn, obwohl rechtlich nicht geschuldet, hat er sogar die konkrete Person benannt, die statt seiner die Rechtsverletzung begangen haben soll. Insofern obliegt es nunmehr wieder der Klägerin als primär darlegungs- und beweisbelastete Partei, die Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer zu beweisen.

Die Klägerin hat zum Beweis der Täterschaft des Beklagten dessen Parteivernehmung beantragt. Eine Einverständniserklärung des Beklagten liegt jedoch nicht vor, sodass eine Vernehmung des Beklagten gemäß §§ 455, 446 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Zweck dieser Vorschrift ist nicht, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit. etwa infolge Fehlens anderer Beweismittel, zu befreien, der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht für den Fall, dass nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung der Klägerin spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben (vgl. Zöller, 31. Aufl. § 448 Rd-Nr. 2). Die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme muss eine gewisse. wenn auch nicht hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringen, es muss also mehr für als gegen diese Behauptung sprechen und somit bereits „einiger Beweis“ erbracht worden sein (Zöller, § 448 Rd-Nr. 4 mit weiteren Nachweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegt lediglich eine bestrittene Behauptung einer Partei vor, die nicht wahrscheinlicher ist als der Vortrag der Beklagtenseite, dass die Rechtsverletzung vom Schwager des Beklagten begangen worden war. Insofern scheitert eine Beweisaufnahme in Form einer Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die für die Klägerin sprechende Vermutung vorliegend nicht greift und sie die Täterschaft des Beklagten nicht nachweisen kann.

b.)

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, der Beklagte sei Störer gewesen, weil er seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert hat durch Verwendung eines ausreichend langen geschützten Passwortes, kann dahingestellt bleiben, ob dies vorliegend der Fall war. Selbst wenn er Störer gewesen wäre, so kann der Störer nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz. Insofern ist der Beklagte auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags der Klägerseite nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe von 400,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bezahlen.

2.)

Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR gem. §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. besteht nicht.

a.)

Voraussetzung hierfür ist eine berechtigte Abmahnung. Die Klägerin konnte den Nachweis nicht erbringen, dass der Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat, insofern ist sie beweisfällig geblieben mit der Folge, dass aus diesem Grund eine berechtigte Abmahnung ausscheidet.

b.)

Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Beklagte habe seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert und sei daher als Störer verantwortlich, kommt zwar grundsätzlich eine mögliche berechtigte Abmahnung in Betracht, da in diesem Fall der Störer auf Unterlassung haftet und er insofern durch ein außergerichtliches Rechtsanwaltsschreiben abgemahnt werden kann.

Soweit die Beklagtenseite angibt, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht hinreichend gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert gewesen insbesondere nicht mit einem persönlich ausreichend langen und sicheren Passwort versehen gewesen sein soll, weswegen er als Störer hafte, trägt die Klägerin wiederum die Darlegungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich hat der Beklagte jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dieser ist er nachgekommen, er hat vorgetragen, dass der PC des Beklagten WPA2-PSK geschützt ist, er ein langes Routerpasswort hat, dass aus Buchstaben und Zahlen besteht. Insofern ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen mit der Folge, dass nunmehr wiederum die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen hat, dass der Beklagte der ihm obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere kein ausreichend gesichertes Passwort benutzt hat.

Zum Beweis hierfür hat die Klägerin wiederum die Parteivernehmung des Beklagten beantragt. Ein Einverständnis des Beklagten liegt nicht vor. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin hat keinen Nachweis erbracht, dass der Beklagte Störer ist. Soweit sie darauf abstellt, der Beklagte habe seine Familienangehörigen nicht ausreichend aufgeklärt oder kontrolliert, ist dieser Vortrag vorliegend unerheblich, da der Beklagte mitgeteilt hat, dass diese nicht diejenigen sind die Urheberrechtsverletzung begangen haben, sondern sein Schwager. Insofern kommt es überhaupt nicht darauf an, ob, nachdem diese gemäß Mitteilung des Beklagten überhaupt nicht als Täter in Betracht kommen, er diese ausreichend aufgeklärt oder kontrolliert hat.

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Störer war. Der Anspruch auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, denn die Forderung ist verjährt.

Die Verjährung richtet sich nicht nach §§ 102 S. 2 UrhG. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Urheberrechtsverletzer durch den Verstoß etwas erlangt hat, wobei hier auch Lizenzrechte gehören. Dabei kommt es jedoch auf den Gebrauch der Lizenzrechte an, die auf Kosten des Berechtigten ausgeübt werden (vergleiche BGH GRUR 2012, 715 (718)). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dadurch, dass ein Download beim Filesharing stattfindet, das dazu führt, dass eine Upload-Möglichkeit besteht, ist lediglich eine Folge dieses Downloads. Durch diese Upload-Möglichkeit hat der Beklagte aber nichts erlangt. Der Download selber ist nicht Gegenstand der Klage. Die Anwendungsmöglichkeit des § 102 UrhG besteht aber dann nicht, wenn ein Verletzer nicht bzw. nicht mehr bereichert ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach §§ 102 S.1 UrhG, 195, 199 BGB verjährt der Anspruch in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist (vergleiche hierzu auch Amtsgericht Köln Az. 124 C 579/14). Die dreijährige Verjährung begann somit mit Ablauf des Jahres 2010, da die Verletzungshandlung, die die Klägerin vorträgt, auf den 12.02.2010 datiert. Die Forderung verjährte demnach grundsätzlich am 31.12.2013, zuvor jedoch hatte die Klägerseite einen Mahnbescheid beantragt, dieser Mahnbescheid wurde erlassen und am 04.12.2013 an den Beklagten zugestellt. Nach § 204 II BGB trat eine Hemmung der Verjährung ein, diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung lief somit bis zum 04.06.2013. Unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Verjährung zwischen Zustellung des Mahnbescheids und dem 31.12.2013 sind dem Hemmungszeitraum noch 27 Tage hinzuzurechnen. Die Hemmung der Verjährung lief somit bis 01.07.2014. Die nächste Unterbrechungshandlung erfolgte erst mit Eingang der Restzahlung auf die Gerichtskosten am 16.07.2014. Maßgebend ist für die Frage der Verjährungshemmung der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der Kasse des Mahngerichts (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 63), sodass unerheblich ist, ob, wie von der Klägerseite vorgetragen. der Gerichtskostenvorschuss in verjährungsgehemmter Zeit noch am 27.06.2014 per Blitzüberweisung einbezahlt wurde.

Unabhängig davon, dass der Beklagte auch nicht als Störer in Betracht kommt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wäre somit ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Rechtsanwaltskosten verjährt.

Die Klage wurde mit der sich aus § 911 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wurde gern. § 3 ZPO getroffen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Ulm
Olgastraße 106
89073 Ulm

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

[Name]
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 22.04.2016
[Name], JAng’e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt

[Dienstsiegel]

Ulm, 25.04.2016
[Name], Urkundsbeamtin der Geschäftssteile
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig (…)

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AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14

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