Das Amtsgericht Frankfurt weist erneut eine „BaumgartenBrandt“-Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation ab

23:36 Uhr

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry

 

lexTM Rechtsanwälte
Dr. Schmitt-Gaedke + Partner

Friedensstraße 11 | 60311 Frankfurt am Main
Tel +49 69 2400732-0 | Fax +49 69 2400732-29
kanzlei@lex.tm | www.lex.tm

Bericht

Link:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsgericht-frankfurt-weist-erneut-baumgartenbrandt-klage-wegen-mangelnder-aktivlegitimation-ab_080252.html

Quelle:

anwalt.de services AG

Rollnerstraße 08 | 90408 Nürnberg
Tel.: +49 911 81515-0 | Fax: +49 911 81515-101
Mail: info@anwalt.de | Web: www.anwalt.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Mit Urteil vom 01. Oktober 2015 hat das Amtsgericht Frankfurt (Az. 30 C 3028/14) eine Klage der „Hanway Brown Ltd.“, vertreten durch die Kanzlei „BaumgartenBrandt“, gegen unseren Mandanten aufgrund mangelnder Darlegung der Aktivlegitimation der Rechteinhaberin abgewiesen.

Die Klägerin machte mit Klage vom 24. Februar 2015 gegen unseren Mandanten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Abmahnkosten geltend. Das Gericht wies die Klage von BaumgartenBrandt in vollem Umfang zurück, da es der Klägerin nicht gelang nachzuweisen, dass sie aktivlegitimiert respektive Inhaberin der behaupteten Rechte ist.

Die Klägerin könne gegen den Beklagten weder Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz noch auf Abmahnkosten mit Erfolg beanspruchen, denn ihr ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass sie auch aktivlegitimiert respektive Inhaberin der behaupteten Rechte ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Aufdruck, auf dem deutschem DVD-Cover ergibt, sich gerade keine Inhaberschaft, denn dort ist – laut Copyright-Vermerk – die „Elite Film AG“ berechtigt. Somit streitet die Vermutungsregel nach § 10 Abs. 3 UrhG nicht für die Klägerin. Zudem ergab sich aus einem von uns vorgelegten zweiten Cover ein anderer Copyright-Vermerk. Auch wenn der Name „Hanway Brown“ auf dem Cover zu erkennen ist, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Copyright. Es gelang der Klägerin nicht nachzuweisen, dass sie aktivlegitimiert ist.

Insoweit war die von der Klägerin zum Nachweis vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin nicht geeignet, da es sich hierbei nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 371 ff. ZPO handelt. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin obliegt es nicht der Beklagtenseite im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, der Klägerin nachzuweisen, dass diese nicht aktivlegitimiert ist, indem sie den wahren Berechtigten nennt. Der sekundären Darlegungslast ist demnach ausreichend Rechnung getragen, indem auf den Inhalt des Copyright Vermerks verwiesen und die Elite Film AG benannt wurde.

Das Amtsgericht Frankfurt hat vorliegend unter Berücksichtigung der Vermutungsregel des § 10 Abs. 3 UrhG richtig entschieden. Allerdings kann diese Vermutungsregel in einem Klageverfahren nur durch besonderen Sachvortrag widerlegt werden, wobei in jedem Fall ein spezialisierter Rechtsanwalt zu empfehlen wäre.

Für eine individuelle persönliche Erstberatung stehen wir gern zur Verfügung.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~