Zurückweisung einer Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt: LG Mannheim bestätigt in der Berufung eine Klageabweisung des AG Adelsheim

22.39 Uhr

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Bericht
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Heute erhielten wir erfreuliche Post vom Landgericht Mannheim. Die Berufung der KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, gegen ein Urteil des Amtsgerichts Adelsheim wurde zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der KSM GmbH auferlegt. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Adelsheim bereits die gegen unseren Mandanten gerichtete Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der KSM auferlegt.

Dieses Urteil wurde nunmehr im Ergebnis durch das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 19.01.2016 bestätigt.

1. Instanz: Urteil des Amtsgerichts Adelsheim

Das Amtsgericht Adelsheim hatte die Klage der KSM GmbH abgewiesen mit dem Argument, dass die KSM GmbH bzw. die Kanzlei BaumgartenBrandt keinen geeigneten Beweis für die Ermittlung der Rechtsverletzung angeboten habe. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend vorgetragen und die KSM GmbH nicht die Täterschaft des Beklagten bewiesen.

Der Mandant hatte sich vor dem Amtsgericht Adelsheim zunächst noch selbst vertreten. Er hatte keinerlei Klageerwiderung eingereicht und erst in der mündlichen Verhandlung seine Argumente für eine Klageabweisung vorgebracht. Namen der Mitnutzer des Internetanschlusses hatte er jedoch keine genannt.

Dieser Vortrag des Beklagten, der möglicherweise wegen Verspätung nicht einmal hätte zugelassen werden müssen, war sicherlich nicht ausreichend im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Es ist zumindest erforderlich, Namen und Anschriften der Personen zu benennen, die den Anschluss mitnutzen konnten. Es war daher nachvollziehbar, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt Berufung beim Landgericht Mannheim eingelegt hat.

Die Berufung: Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.01.2016 (Aktenzeichen 7 S 15/15)

Nach Einlegung der Berufung zum Landgericht Mannheim musste der Mandant wegen des vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt nehmen und beauftragte unsere Kanzlei. Wir haben im Rahmen der Berufungserwiderung sehr ausführlich vorgetragen und auch die Namen und Anschriften der anderen Personen genannt, die den Anschluss des Mandanten zum (angeblichen!) Verstoßzeitpunkt benutzt hatten. Die Kanzlei BaumgartenBrandt erwiderte hierauf, dass dies nicht ausreichend sei, und beantragte eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Bereits in der mündlichen Verhandlung machte die zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim deutlich, dass das Urteil des Amtsgerichts Adelsheim nach dem damaligen Sachstand zwar falsch war, dass jedoch aufgrund des umfangreichen Vortrags im Rahmen der Berufungserwiderung jedenfalls in der Berufung ausreichend auf Beklagtenseite vorgetragen wurde und dass die Klägerseite eine Täterschaft des Beklagten beweisen muss.

Der Mandant hatte im Ergebnis großes Glück, dass das Amtsgericht Adelsheim die Klage abgewiesen hat. Hätte das Amtsgericht den Mandanten zur Zahlung verurteilt und hätten wir dann Berufung gegen das Urteil einlegen müssen, wären wir möglicherweise mit sämtlichem Tatsachenvortrag verspätet gewesen, da alle Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie alle Beweisantritte grundsätzlich in der ersten Instanz und zwar innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen vorzubringen sind und Ausnahmen nur in besonderen Fällen zulässig sind.

Da Kanzleien wie BaumgartenBrandt sehr häufig in Berufung gehen, wenn sie die erste Instanz verlieren, sollte man daher auf alle Fälle bereits in der ersten Instanz einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf Urheberrecht spezialisiert ist und bereits viele Filesharing-Klagen bearbeitet hat.

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Hier finden Sie das Urteil des Landgerichts Mannheim im Volltext:
LandgerichtMannheimUrteilvom19.01.2016.pdf (388,91 kb)

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LG Mannheim, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 S 15/15