Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann (Köln): Das Amtsgericht Düsseldorf verneint Tätervermutung bei Ehegatten

16:32 Uhr

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Rechtsanwältin Nina Hiddemann
Fachanwältin für IT-Recht

 

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Die Fachanwaltskanzlei für IT-Recht Hiddemann hat vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen Sieg in einem Filesharing-Verfahren erstritten. Geklagt hatte die Firma G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Sarwari aus Hamburg, gegen ein Ehepaar. Dem Ehepaar wurde vorgeworfen, ein Filmwerk über den gemeinsamen Internetanschluss getauscht zu haben. Die Klägerin forderte insoweit 600,00 EUR Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Düsseldorf am 01.12.2016 (Az. 13 C 34/16) entschied.

Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung, dass bei einem gemeinschaftlichen Internetanschluss bereits keine Tätervermutung zulasten der Anschlussinhaber greifen könne. Das Gericht führt im Rahmen seines Urteils zutreffend aus, dass eine tatsächliche Vermutung stets auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit beruhe. Diese Erfahrungswerte basierten wiederum auf typischen Geschehensabläufen. Das Gericht urteilte, dass es bereits keinen Erfahrungswert dahingehend gebe, dass Ehegatten gemeinschaftlich über das Internet Rechtsverletzungen begingen. Dies stelle kein typisches Nutzerverhalten in einem Mehrpersonenhaushalt dar. Es entspreche vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass in einem Mehrpersonenhaushalt alle berechtigten und volljährigen Personen uneingeschränkt den Anschluss nutzen würden. Es sei insoweit auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Rechteinhaber die Durchsetzung seiner Ansprüche zu vereinfachen oder zu ermöglichen.

Die Klage wurde aus den oben genannten Gründen vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil erfreut aufgrund seiner Praxisnähe. Es verwundert doch immer wieder, wie realitätsfremd einige Gerichte bei gemeinschaftlichen Anschlüssen urteilen, denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass in einem Mehrpersonenhaushalt alle Familienangehörigen den Internetanschluss uneingeschränkt nutzen. Das Szenario hingegen, dass Ehepartner gemeinsam am Computer sitzen, um illegal Musik oder Filme zu tauschen, ist hingegen mehr als lebensfremd. Insoweit kommt das Amtsgericht Düsseldorf fehlerfrei zu der Einschätzung, dass eine Tätervermutung zulasten zweier Ehegatten, die gemeinschaftlich über einen Internetanschluss verfügen, nicht bestehen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese zutreffende Rechtsprechung allmählich durchsetzt.

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AG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. 13 C 34/16

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