Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber als einzig in Betracht kommenden Täter

19:54 Uhr

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im genannten Verfahren trug der verklagte Anschlussinhaber vor, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zuhause gewesen. Allerdings hätten seine Ehefrau sowie deren Schwester zum Tatzeitpunkt die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage hätten beide ihre Verantwortlichkeit glaubhaft abgestritten. Er könne deren Täterschaft jedoch nicht ausschließen.

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Bericht

Link:
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Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2017/09/AG_Bremen_23_C_2_16.pdf

 

Autorin:

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler

 

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Die genannten Personen wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommen. Die Ehefrau konnte dabei nicht bestätigen, dass sie zur konkreten Tatzeit die Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses hatte. Darüber hinaus gab sie an, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Die Schwester der Ehefrau verweigerte ihre Aussage.

Das Amtsgericht Bremen verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich.

Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass weitere Personen zur konkreten Tatzeit den Internetanschluss nutzen konnten und ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Die Ehefrau scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin aus.

„Es ist nicht erwiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Denn die Zeugin […] scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts als Täterin aus. Demgegenüber kommt die Zeugin von vorneherein nicht als mögliche Täterin in Betracht, da hier bereits nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass sie selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hatte und somit überhaupt Täter der Rechtsverletzung sein könnte.“

 

Hinsichtlich der Schwester gehe deren Aussageverweigerung allein zu Lasten des Beklagten.

„Auch die Zeugin […] scheidet als Täterin aus. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass sie am […] die Möglichkeit zum Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweislast für die Möglichkeit zum Zugriff liegt bei dem Beklagten, weil er die tatsächliche Vermutung durch diese Tatsache erschüttern muss. Diesen Beweis konnte der Beklagten nicht führen. Die Zeugin […] hat ihr Zeugnis verweigert. Hieraus kann aufgrund der geschilderten Beweislastsituation nicht geschlussfolgert werden, dass sie die Möglichkeit zum Zugriff hatte.“

 

Diese Beweislastverteilung sei für das Gericht insbesondere deshalb sachgerecht, da anderenfalls eine sachgerechte Durchsetzung des klägerischen Schadensersatzanspruchs über Gebühr erschwert würde.

„Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht, weil sich ansonsten der Anschlussinhaber hinter Familienmitgliedern gleichsam verschanzen könnte und diese sich lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen müssten, um die gegen den Anschlussinhaber gerichtete Schadensersatzklage zu Fall zu bringen.“

 

Im Übrigen sah das Gericht auch die geltend gemachte Forderungshöhe als angemessen an.

Das Amtsgericht Bremen verurteilte den Beklagten daher wegen eigener Täterschaft vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16

 

 

(…) – Abschrift –

Amtsgericht Bremen

23 C 2/16

Verkündet am 09.08.2017
[Name], Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,

gegen

[Name], 28325 Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 27232 Sulingen,

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten in Gestalt des Angebots zum Download des Films [Name] in der Internet-Tauschbörse BitTorrent am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr.

Hinsichtlich des Covers und der DVD des Films wird auf die Anlage K1 (Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen.

Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als Anschlussinhaber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist zwischen den Parteien unstreitig geworden.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] abmahnen (Anlage K4, Bl. 47 ff. d.A.). In diesem Schreiben wurde der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Der Beklagte verpflichtete sich uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen. Gegenstand der Klage sind der Schadensersatz in geltend gemachter Höhe von 600,00 EUR sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Unterlassungsaufforderung bei einer 1,0 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, Urheberin des Filmwerks zu sein. Sie ist der Ansicht, dass sich die Urhebereigenschaft aus dem Copyright-Vermerk auf dem DVD- Cover des Filmwerkes ergebe.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte als Täter die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen habe. Sie ist der Ansicht, für die Berechnung des Schadens eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR und für die Unterlassungsaufforderung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ansetzen zu dürfen.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen: an sie einen angemessenen. Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen sowie
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe das Filmwerk nicht zum Download angeboten. Die Zeuginnen [Name] und [Name] hätten zum behaupteten Tatzeitpunkt ebenfalls die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin [Name] durch das erkennende Gericht und durch Vernehmung der Zeugin [Name] im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Koblenz. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 16.11.2016 (Bl. 1.768 ff. d.A.) und vom 02.03.2017 (Bl. 203 f. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf sämtliche Schriftsätze. der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 506,00 EUR für das Abmahnschreiben gern. § 97a UrhG.

Die Klägerin ist Rechtsinhaberin des streitgegenständlichen Werkes und .der Beklagte haftet für die Rechtsverletzung jedenfalls wegen fahrlässigen Verhaltens. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat das Gericht keine Bedenken.

1.

Die Klägerin ist Urheberin des streitgegenständlichen Werkes. Ihre Urhebereigenschaft wird aufgrund des Copyrightvermerks auf dem DVD-Cover und der DVD vermutet. Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als Anschlussinhaber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist unstreitig.

2.

Der Beklagte hat eine schuldhafte Rechtsverletzung begangen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er den Film im Sinne des § 17 UrhG unerlaubt verbreitet und zugleich gemäß § 19 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat, indem er ihn in der Internettauschbörse zum Download angeboten hat.

a)

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht wird und die IP-Adresse der entsprechenden Person zugewiesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 -, juris, „Sommer unseres Lebens“, Rn. 12). Diese Vermutung greift hier ein, weil der Beklagte der Anschlussinhaber der ordnungsgemäß ermittelten IP-Adresse ist.

b)

Der Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht erschüttert. Es ist nicht erwiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Denn die Zeugin [Name] scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts als Täterin aus. Demgegenüber kommt die Zeugin [Name] von vornherein nicht als mögliche Täterin in Betracht, da hier bereits nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass sie selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hatte Und somit überhaupt Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Im Einzelnen:

aa)

Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Zeugin [Name] am [Datum],den streitgegenständlichen Film nicht zum Download in der Internettauschbörse angeboten hat. Die Zeugin hat konkret beschrieben, dass sie in dem damaligen Zeitraum sehr stark in ihrem Studium eingebunden war und in diesem Jahr sieben Hausarbeiten am PC schreiben musste, wobei die intensivste Zeit im September und Oktober [Jahreszahl] war. Es ist für das Gericht lebensnah, dass sie angesichts dessen keine Muße hatte,. im Internettauschbörsen aufzusuchen. Ferner hat sie detailliert beschrieben, dass Sie bisher noch nie eine Internettauschbörse benutzt hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Ihre Schilderungen sind insoweit nicht nur plausibel und lebensnah, sondern sie räumt auch Erinnerungslücken ein, indem sie nachvollziehbar darlegt, keine konkrete Erinnerung für den [Datum] zu haben. Ferner schätzte sie ihre Kompetenz freimütig dergestalt ein, dass sie in der Lage wäre, das Programm für eine Internettauschbörse am Computer zu installieren. Wäre die Zeugin tatsächlich Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung, wäre es naheliegend gewesen, eine solche Kompetenz zu verneinen.

bb)

Auch die Zeugin [Name] scheidet als Täterin aus. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass sie am [Datum] die Möglichkeit zum Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Die Beweislast für die Möglichkeit zum Zugriff liegt bei dem Beklagten, weil er die tatsächliche Vermutung durch diese Tatsache erschüttern muss. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Zeugin hat ihr Zeugnis verweigert. Hieraus kann aufgrund der geschilderten Beweislastsituation nicht geschlussfolgert werden, dass sie die Möglichkeit zum Zugriff hatte. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht, weil sich ansonsten der Anschlussinhaber hinter Familienmitgliedern gleichsam verschanzen könnte und diese sich lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen müssten, um die gegen den Anschlussinhaber gerichtete Schadensersatzklage zu Fall zu bringen.

Auch auf Basis der Aussage der Zeugin [Name] ergibt sich nicht, dass die Zeugin am [Datum] den Internetanschluss nutzen konnte. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen daraus, dass bereits die Zeugin sehr viel Zeit an dem Computer für ihre Hausarbeiten verbrachte, weswegen eine gleichzeitige Nutzung durch die Zeugin [Name] nicht möglich wäre. Dass die Zeugin [Name] das Internet über ein Smartphone genutzt hat, konnte die Zeugin [Name] nicht bestätigen. Zum anderen hat die Zeugin [Name] lediglich pauschal geschildert, dass, die Zeugin den Computer und das Internet genutzt hat. Sie konnte jedoch keine konkreten Angaben machen, dass dies auch am Tag der Urheberrechtsverletzung der Fall war. Die bloße generelle Zugriffsmöglichkeit reicht jedenfalls nicht aus, um eine Anknüpfung mit einem konkreten Verletzungszeitraum vornehmen zu können. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Nutzungssituation zum Verletzungszeitpunkt.

3.

Der von der Klägerin mindestens geltend gemachte Schaden in Höhe von 600,00 EUR ist nicht überhöht, sondern als angemessene Lizenzgebühr einzustufen.

Die Klägerin durfte den Ersatzanspruch auf Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnen. Danach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die eine vernünftige Partei bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätte. Da keine Lizenzgebühr für illegale Internettauschbörsen existiert, ist die Höhe der Lizenzgebühr gern. § 287 ZPO zu schätzen.

Hier handelt es sich um einen hochkarätig besetzten Hollywood-Film, dessen DVD erst im Jahr 2012 erschien. Die Klägerin hat einen hohen Bekanntheitsgrad. Unter weiterer Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Klägerin als Rechteinhaberin, die dem Massenphänomen des Filesharing ausgesetzt ist, hält das Gericht eine Gebühr von 600,00 EUR für angemessen.

4.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 97a Abs. 3 UrhG einen Anspruch auf . Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Es handelt sich um einen Antrag in der Hauptsache und nicht eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO. Vorprozessual wurde ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Abmahnung war berechtigt. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie objektiv erforderlich ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden.

Der von der Klägerseite angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr, zuzüglich Auslagenpauschale, sind für das Abmahnschreiben nicht zu beanstanden. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Beschluss vom 23.01.2017 – I ZR 265/15 = ZUM 2017,596):

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung. ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rächten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

[Name]
Richter am Amtsgericht (…)

 

 

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AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16

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