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Pressemitteilung der Kanzlei WALDORF FROMMER vom 26. Oktober 2016
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Pressemitteilung der Kanzlei WALDORF FROMMER vom 26. Oktober 2016
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich kürzlich mit gleich zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Landgerichts München I zu befassen, u.a. in einem von WALDORF FROMMER geführten Verfahren. Die beiden vor dem Landgericht München unterlegenen Anschlussinhaber hatten sich insbesondere gegen die Nichtzulassung der Revision gewehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat beide Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 2193/15 und Az. 2 BvR 1797/15).
Zwar sei die Zulassung der Revision zum Zeitpunkt der Entscheidung angesichts der damals noch divergierenden Rechtsprechung möglicherweise erforderlich gewesen. Spätestens mit der Entscheidung Tauschbörse III des Bundesgerichtshofs sei die Rechtslage jedoch eindeutig geklärt.
Das Landgericht München I habe daher zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführer ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hätten.
In einem der Verfahren hatte die Anschlussinhaberin lediglich vorgetragen, auch ihre weiteren Familienmitglieder hätten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf den Internetanschluss zugreifen können. Sie selbst jedenfalls habe zu dieser Zeit das Abendbrot gerichtet und könne die Rechtsverletzung daher nicht begangen haben.
Das Bundesverfassungsgericht führte insoweit aus (Az. 2 BvR 2193/15):
„Das Landgericht München I ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin zwar nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft spreche, ihr Vortrag jedoch nicht der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast gerecht werde. Hierfür sei es nicht ausreichend vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten. Vielmehr bedürfe es weiteren Vortrags dazu, warum die Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Das erfordere einen konkreten, verletzungsbezogenen Vortrag zum Tatzeitpunkt, der vorliegend fehle. Ebenso fehle jeglicher Vortrag zu diesbezüglichen Nachforschungen, zu denen die Beschwerdeführerin ebenfalls verpflichtet sei.
c) Der Bundesgerichtshof hat in seiner – zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils noch nicht veröffentlichten – Entscheidung vom 11. Juni 2015 dem Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe, ausdrücklich eine Absage erteilt und dabei klargestellt, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -132-). Er hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -Leitsatz, 132-).
d) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren die Möglichkeit einer Tatbegehung durch ihre Familienangehörigen nicht über den pauschalen Hinweis auf die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu auffindbaren Spuren des Hörbuchs auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -132-). Insofern ist deutlich absehbar, dass der Klage gegen die Beschwerdeführerin auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung unter Beachtung des vom Bundesgerichtshof inzwischen konkretisierten Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers stattgegeben würde.“
In dem weiteren Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber ebenfalls vorgetragen, dass auch weitere Familienmitglieder eine Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatten. Diese hätten dem Beklagten jedoch mitgeteilt, nicht Täter der Rechtsverletzung zu sein.
Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus (Az. 2 BvR 1797/15):
„a) Das Landgericht München I hat festgestellt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers, sofern er dahingehend zu verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen, nicht plausibel sei und damit der sekundären Darlegungslast nicht genüge. Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er hiervon jedoch nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn dieser sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle – als Täter in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden habe.
b) Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner die sekundäre Darlegungslast konkretisierenden Entscheidung vom 11. Juni 2015 davon aus, dass ein Vortrag des Anschlussinhabers, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können, die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft nicht widerlege (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -132-). Er erteilte dem Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe, ausdrücklich eine Absage und stellte dabei klar, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -132-). Er hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -Leitsatz, 132-).
c) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent) abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich – unter (konkludentem) Bestreiten des Wahrheitsgehalts von deren Aussage – auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers – trotz der unternommenen und mitgeteilten Nachforschungen – nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beschwerdeführers zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu auffindbaren Spuren des Films auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 -132-).“
Zu Recht hatte das Landgericht München I nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts daher Vortrag zum konkreten Nutzungsverhalten der Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt und/oder zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf den internetfähigen Endgeräten verlangt. Es sei deutlich absehbar, dass der Klage gegen die Beschwerdeführerin auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung unter Beachtung des vom Bundesgerichtshof inzwischen konkretisierten Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers stattgegeben worden wäre.
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BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 – 2 BvR 2193/15
BVerfG, Beschluss vom 23.090.2016 – 2 BvR 1797/15
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