12:20 Uhr
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Rechtsanwalt Volker Blees
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Erfolgreich verlief ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main für eine von der Kanzlei Blees vertretene Beklagte. Die Klägerin, die Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, nahm kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück.
Dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main gingen zunächst ein Mahnbescheid sowie ein Vollstreckungsbescheid jeweils aus dem Jahr 2014 gegen die Beklagte voraus. Ausweislich des Vollstreckungsbescheides soll die Beklagte bereits im Jahr 2011 eine Urheberrechtsverletzung wohl wegen Filesharing begangen haben. In dem Vollstreckungsbescheid ist ein Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR enthalten.
Der Knackpunkt in diesem Rechtsstreit lag nun darin, dass weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde. Beides wurde nämlich an eine Anschrift zugestellt, an der die Beklagte seit über zwei Jahren nicht mehr wohnte.
Dies wiederum hatte zur Folge, dass die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung der angeblichen Ansprüche nicht hemmen konnte. Da mittlerweile Verjährung eintrat, wurde für die Beklagte durch die Kanzlei Blees Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid sowie vorsorglich die Einrede der Verjährung bzgl. der geltend gemachten Ansprüche erhoben.
Auch das Gericht ging in einem Hinweisbeschluss vom 18.04.2016 davon aus, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte. Das Gericht ging deshalb auch davon aus, dass jedenfalls die Verjährungseinrede bzgl. der Rechtsanwaltskosten durchgreifen dürfte.
Interessant in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass das Gericht in seinem Hinweisbeschluss von einer 10-jährigen Verjährungsfrist bzgl. eines etwaigen Schadenersatzanspruches der Klägerin ausging. Die Frage der Verjährung solcher Schadenersatzansprüche ist stark umstritten und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Viele andere Gerichte gehen bei Schadenersatzansprüchen in Filesharing-Fällen von einer 3-jährigen Verjährungsfrist aus. Letztlich musste aufgrund der Klagerücknahme durch die Klägerin hierüber nicht mehr entschieden werden.
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